Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 III 25

8. Entscheid vom 17. April 1939 i. S. Haller.

Lohnpfindung, Art. 93 SchKG : Der Notbedarf der Familie kann der Lohbnpfàndung nicht entgegengehalten werden, soweit er durch die von der Ehefrau geschuldeten Beitràge, namentlich aus eigenem Arbeitsverdienst nach Art. 192 Abs. 2 ZGB gedeckt wird. Er erhéht sich anderseits um die durch die Erwerbstàtigkeit der Frau bedingte Verteuerung des Haushaltes.

La saîsie du salaire, art. 93 LP, ne peut étre empéchée ;ar le motif qu'il serait indispensable pour subvenir aux besoins dela famille, si et autant que ces besoins sont couverts par les contributions dues par la femme, notamment si elle exerce activité rémunérée (art. 192, al. 2 CC). En revanche, le montant indispensable è la famille pour subsister s’acceroît dans la mesure où cette activité de la femme augmente les frais du ménage.

26 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 8, Pignoramento di salario (art. 93 LEF): Non si può invocare il minimo indispensabile al sostentamento della famiglia in quanto è coperto dai contributi che la moglie deve versare all'economia domestica specialmente se esercita un’attività lucrativa (art. 192 ep. 2 CC)... D'altra parte, il minimo necessario al sostentamento della famiglia si accresce nella misura in cui l’attività lucrativa della moglie aumenta le spese dell'economia domestica.

Die kantonale Aufsichtsbehérde hat auf Beschwerde der Glaubiger iber die Ausstellung einer leeren Pfan» dungsurkunde eine Lobhnpfindung von Fr. 15.— im Monat angeordnet, auf Grund folgender Berechnung: Der Jahrliche Notbedarf eines Ehepaares ohne Kinder betrage Fr. 2500. Die Haushaltarbeit der Ehefrau des Schuldners sei im vorliegenden Falle auf Fr. 600.— im Jahr zu bewerten, d. h. um etwa Fr. 250.— weniger als wenn sie alle Haushaltarbeiten selbst -besorgen kònnte, statt einen Teil davon wegen ihrer auswàrtigen Erwerbstàtigkeit durch Drittpersonen besorgen lassen zu miissen. Es rechtfertige sich, den Gesamtbetrag von Fr. 3100.— von jedem Ehegatten zur Halfte tragen zu lassen, da der Barverdienst des Mannes jahrlich Fr. 1730.— und der der Frau jahrlich Fr. 1500.— betrage. Somit habe jeder Ehegatte an die ehelichen Lasten Fr. 1550.— beizusteuern, die Ehefrau bei Anrechnung ihrer Arbeit im Haushalt also noch Fr. 950.— in bar, wozu eine Barleistung des Mannes von Fr. 1550.— trete. Von seinem Lohn sei daher noch ein Restbetrag von jahrlich Fr. 180.—, monatlich Fr. 15, frei, der gepfindet werden kònne.

Diesen Entscheid vom 17. Màrz 1939 zieht der Schuldner an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf gànzliche Ablehnung einer Lohbnpfandung.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ziecht in Erwigung :

Der Umstand, dass der Lohn des Schuldners nicht ausreicht, um den Notbedarf der ganzen Familie, d. h, hier der beiden Ehegatten zu decken, fiihrt nicht notwendig zur Ablehnung einer Lohnpfindung. Vielmehr ist auch das Arbeitseinkommen der Ehefrau als fiir den Haushalt verfiigbar zu betrachten, jedoch nur, soweit sie (nach Art. 192, namentlich Abs. 2 ZGB) zu Beitrigen an die Familienlasten verpflichtet ist. Wenn diese (von den Vollstreckungsbehòrden vorfrageweise zu bestimmenden) Beitrige so hoch sind, dass der Lohn des Schuldners den Rest des Notbedarfs iibersteigt, kann der Ùberschuss gepfandet werden ; nicht zulissig ist aber eine stàrkere Heranziehung des Einkommens der Frau zur Erzielung einer hòhern pfindbaren Lohnquote, was auf eine direkte Haftung der Frau fir die Schulden des Mannes hinausliefe, wie sie nur unter besonderen Umstinden besteht und jedenfalis nur mit einer gegen die Frau selbst gerichteten Betreibung geltend gemacht werden kann (BGE 63 III 105 ff.). Diesen Grundsatzen hàlt der angefochtene Entscheid nicht stand. Er zàhlt den Wert der von der Frau tatsàchlich geleisteten Haushaltarbeit zum Notbedarf der Familie hinzu, als ob dieser Bedarf um so gròsser wire, je mehr die Frau im Haushalt arbeitet. Das Gegenteil trifft zu, was freilich gerade hier, aber in anderm Sinne, eine Erhòhung des gegeniiber der Pfindung vorzubehaltenden Notbedarfs zur Folge hat. Besorgte die Ehefrau des Schuldners lediglich den Haushalt, und zwar sie allein, so miisste die Familie mit dem normalen Notvorbehalt von Fr. 2500.— auskommen. Die ganztàgige auswàrtige Arbeit der Ehefrau bedingt dagegen normalerweise die Beiziehung von Drittpersonen fiir gewisse Haushaltarbeiten und damit eine Verteuerung des Haushaltes, die sich in einer Erhòhung des gegeniiber der Lohnpfindung vorbehaltenen Notbedarfes ausdriicken muss. Diese Kosten fiir fremde Hilfe kònnen bei den vorliegenden Verhiltnissen auf Fr. 20.— im Monat veranschlagt werden, so dass sich der jàhrliche Notbedarf des Ehepaars auf Fr. 2740.— erhòht. Selbst wenn die Ehefrau imstande ware, trotz solcher auswirtiger Arbeit den Haushalt auch noch allein zu besorgen, wire sie doch nicht verpflichtet, dies zu Gunsten der Glaubiger des 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 9.

Mannes zu tun:; und wenn sie es tut, braucht daraus diesen Glàubigern kein Vorteil zu erwachsen ; vielmehr ist auch in diesem Falle der Notbedarf der Schuldnerfamilie im erhòhten Betrage zu berechnen, was einer gerechtfertigten Ermassigung der Barbeitrige der Ehefrau gleichkommt.

Im vorliegenden Falle lisst sich bei Berechnung von jàhrlich Fr. 240.— fir fremde Hilfe im Haushalt, also bei Bemessung des Notbedarfs der Familie auf Fr. 2740.— im Jahr, der Ehefrau hòchstens ein Beitrag von Fr. 1000.—,

Fatti

D. h. 2/8 ihres Arbeitsverdienstes, zumuten, was zusammen mit ihrer Hausarbeit etwa den Gegenwert ihres eigenen Unterhaltes ausmacht. Mehr darf ihrem Arbeitseinkommen nicht zu Gunsten der Gliubiger des Mannes, der diesen Beitrigen entsprechend in seinen eigenen Aufwendungen fir die Familie entlastet wird, entzogen werden, da eben eine persinliche Haftung der Frau nicht in Betracht fallt. So ergibt sich ein vom Manne zu dekkender Notbedarf von Fr. 1740.-—, wozu sein eigener Lohn von Fr. 1730.— nicht einmal ausreicht, so dass nichts Pfindbares ibrigbleibt.

Dispositivo

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die von der kantonalen Aufsichtsbehérde angeordnete Lohnpfindung aufgehoben.

II. ENTSCHEIDUNGEN DER ZIVILABTEILUNGEN — ARRÉTS DES SECTIONS CIVILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 192 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 93 und Art. 192 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in