Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 33 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 III 28

9. Urteil der IE, Zivilabteïlung vom 17. Februar 1939 i. S. Bell : gegen Balsiger und Kottmann., Kollokationsklage im Konkurs (Art. 250 SchKG) auf Zulassung einer im Kollokationsplan weggewiesenen oder auf Wegweisung einer im Kollokationsplan zugelassenen Forderung :

— Gegenstand des Urteils ist nicht der Bestand der Forderung, sondern biloss die Teilnahme am Konkurserlôs (Art. 261 SchKG); das Kollokationsurteil schafft nicht Rechtskraîft über das Konkursverfahren hinaus, zwischen Gläubiger und Schuldner.

— Demgemäss wird der Streitwert (wenigstens für das bundesgerichtliche Verfahren, Art. 59 OG) nicht durch den Forderungsbetrag, sondern durch die darauf hôchstens entfallende Konkursdividende bestimmt (Anderung der Rechtsprechung, mit Zustimmung der andern Abteilungen des Bundesgerichtes).

Demande en modification de l’état de collocation (art. 250 LP) tendante à faire admettre ou écarter une créance :

— Le jugement ne porte pas sur l’existence même de la créance, mais seulement sur le droit à une part dans la distribution des deniers sart. 261 LP) ; il n’a d’effets que dans la procédure de faillite et ne touche point aux rapports du créancier et du débiteur entre eux.

— La valeur litigieuse (du moins pour le Tribunal fédéral, art. 59 OJ) n’est pas égale au montant de la créance, mais à celui du dividende maximum afférent à celle-ci (changement de jurisprudence d’accord avec les autres chambres du Tribunal fédéral).

Azione tendente ad impugnare la graduaicria (art. 250 LEF) per far ammettere o stralciare un credito :

— La sentenza non statuisce sull’esistenza stessa del credito, ma soltanto sul diritto ad una parte nella ripartizione della somma ricavata (art. 261 LEF) ; esplica effetto soltanto nella procedura fallimentare e non tocca i rapporti tra creditore e debitore.

— IT valore litigioso (almeno pel Tribunale federale, art. 59 OGF) non è eguale all’importo del credito, ma a quello del dividendo massimo spettante a questo credito. (Cambiamento di giurisprudenza d’accordo con le altre sezioni del Tribunale federale). :

Im Konkurs über die ausgeschlagene Verlassenschaft des Dr. Kottmann in Kriens wurde Dr. Bell mit einer Schadenersatzforderung von Fr. 10,000.— im Kollokationsplane zugelassen. Zwei andere Konkursgläubiger erhoben gegen ihn gemäss Art. 250 SchKG Klage auf Wegweisung dieser Forderung. Die kantonalen Gerichte, das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 21. Dezember 1938, haben diesem Antrag entsprochen. Der Beklagte legt dagegen Berufung an das Bundesgericht ein mit dem Begehren um Rückweisung der Sache und (eventuell) Abweisung der Klage. Nach einer Bescheinigung des Konkursamtes Kriens-Malters kommt den Gläubigern 5. Klasse 30 Schuidbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen), N° 9, laut einer bereits aufgestellten Verteilungsliste nur eine Konkursdividende von nahezu 17 % zu.

Das Bundesgericht zieht in Érwägung :

Der für die Berufung an das Bundesgericht erforderliche Streitwert von Fr. 4000.— ist im vorliegenden Fall erreicht, wenn auf den Betrag der streitigen Forderung, nicht aber, wenn auf die hiefür zu erwartende Konkursdividende abgestellt wird. Die bisherige Rechtsprechung hat den Streitwert in Kollokationsprozessen im Konkurs, wenn die Anfechtung Bestand oder Hôhe einer Forderung betraf, nach dem umstrittenen Forderungsbetrage bemessen, ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende : einmal, weil diese bei Prozesseinleitung gewôhnlich noch nicht feststehe (BGE 26 II 193), und sodann, weil es im Kollokationsprozess, wenn nicht wirtschaftlich, so doch rechtlich um den Bestand der Forderung gehe (BGE 49 IIT 196). Mit dem ersten Argument ist gesagt, der Forderungsbetrag selbst sei, bei Prozessbeginn wenigstens, der einzige bestimmte Anhaltspunkt für den Streitwert. Das zweite Argument will diese Art der Streitwertbestimmung ‘ auch grundsätzlich als dem Gegenstand des Kollokationsstreites entsprechend rechtfertigen. Diese Betrachtungsweise hält jedoch einer neuen Prüfung nicht stand.

1. — Zweck des Kollokationsverfahrens im Konkurs (Art. 244-251 SchKG) ist die Feststellung der Passivmasse,

Sachverhalt

D. h. der Forderungen, die am Konkursergebnis teilzunebmen haben, nach Bestand, Hôühe, Rang und allfälligen Vorzugsrechten an Vermôgen des Schuldners. Der rechtskräftige Kollokationsplan bildet die Grundlage der Verteilung (Art. 261 SchKG). Nach ihm bestimmt sich, in welchem Verhältnis sich die Konkursgläubiger in den Erlôs des Konkursvermôgens samt Erträgnissen und Prozessgewinnen (aus Eigentums-, Anfechtungs- und andern Prozessen) zu teilen haben. Dabei tritt in Rechtskraft entweder die im Plan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung oder, wenn eine Verfügung mit KollokationsSchuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilangen). No 9. 31 klage angefochten wird, die darüber ergehende gerichtliche ÆEntscheidung. Der Kollokationsprozess dient ausschliesslich der Bereinigung des Kollokationsplanes und hat so wenig wie dieser irgendwelche Rechtskraftwirkung über das Konkursverfahren hinaus. Das Kollokationsverfahren mit Einschluss von Kollokationsprozessen hat seinen Zweck mit der Durchführung der Konkursliquidation erfüllt. Das Schuldverhältnis als solches, zwischen Gläubiger und Schuldner, wird dadurch nicht rechtskräftig festgelegt. Das kann nur in einem Prozesse des Gläubigers gegen den Schuldner selbst geschehen, auch nach dem Konkurse noch, hinsichtlich der allfälligen Verlustforderung. Demnach kann im Kollokationsprozess der Bestand einer Forderung wohl Gegenstand gerichtlicher Prüfung, nicht aber Gegenstand rechtskräftiger Beurteilung sein. Vielmehr ist Gegenstand des Kollokationsurteils nur die Feststellung, inwieweit die streitigen Gläubigeransprüche bei der Liquidation der Aktivmasse zu berücksichtigen seien. Handelt es sich also nur um die Berichtigung der durch den Kollokationsplan auszuweisenden Teïlnahmerechte, so erschôpft sich auch der Streitwert solcher Prozesse in dem Betrag, um den sich das Konkursbetreffnis für die betrefftende Forderung je nach dem Ausgang verändern kann. : 2. — Das lässt sich errechnen durch Gegenüberstellung der Aktiv- und der Passivmasse, mit Beachtung der Rangund Pfandvorrechte und insbesondere auch der mutmass- - lichen Konkurskosten. Die Môglichkeit, dass nachträglich neues Konkursvermôügen zum Vorschein komme, kann füglich ausser acht gelassen werden. Hier ist daher bei der Streitwertbestimmung nach Art. 59 Abs. 2 OG auf die

Verteilungsliste abzustellen, wonach auf die streitige Forderung hôchstens ein Betreffnis von Fr. 1700.— entfällt, das sich übrigens bei Zulassung dieser vom Konkursamt woh]i nicht in Rechnung gestellten Forderung noch verringern müsste. Die Verlustforderung spielt nach dem Gesagten keine Rolle ; hier um s0 weniger, als ein Verlas- 32 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sZivilabteilungen). N° 9.

senschaftskonkurs vorliegt, nach dessen Abschluss der Konkursschuldner nicht mehr belangt werden kann. Die Berufung des Beklagten erweist sich damit als unzulässig. Somit hat es beim Urteil des Obergerichtes sein Bewenden, auch wenn bei richtiger Streitwertberechnung bereits in den kantonalen Instanzen allenfalls ein anderes Verfahren hâtte Platz greifen müssen.

3. — Wo die Zuständigkeit der kantonalen Gerichte nach dem anwendbaren Prozessrecht vom Streitwert abhängig ist und dieser in gleicher Weise berechnet wird, wie es hier für die bundesgerichtliche Kompetenz geschieht, sollten den Klägern von vornherein Angaben über die massgebende Konkursdividende gur Verfügung stehen. Daher wird unerlässlich sein, die Konkursämter (durch Ergänzung der Konkursverordnung) anzuweisen, jeweils im aufzulesgenden Kollokationsplane auf Grund der Schätzung der Aktivmasse und auf Grund der mutmasslichen Kosten und der im Plane zugelassenen Gläubigeransprüche die zu erwartende Hôchstdividende, allfällig auch privilegierter Klassen, anzugeben, ebenso bei Auflegung eines Nachtrages gemäss Art. 251 SchKG die Hôchstdividenden, die nach der nun gegebenen Sachlage zu erwarten sind. Darauf wird sich dann jeder Kollokationskläger bei Einleitung des Prozesses verlassen künnen, indem sich darnach die (erstinstanzliche} Zuständigkeit und das einzuschlagende Verfahren zu richten hat. Ob eine Revision dieser Grundlage des Streitwertes im weiteren Verlauf des Prozesses, namentlich bei Prüfung der Zulässigkeit einer Weiterziehung, vorzubehalten sei, mag hier offen bleiben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Sehulübetreibungs- und Konkursrecht. Poursuite et faillite.

A ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÊTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAÏILLITES

10. Entscheïd vom 17. März 1939 i. S. Lienhard und Girsberger.

Die Pjändung von Eigeniümerpfandtiteln ist abzulehnen, wenn diese Titel, zusammen mit der übrigen pfändbaren Fahrhabe, nicht genügend Deckung bieten und die Liegenschaîft selbst gepfändet werden muss, sowie wenn die Liegenschaft bereits für andere Forderungen gepfändet ist. Art. 13 und 35 VZG.

— Gesonderte Veriwertung solcher Titel ist nicht zulässig, auch wenn sie, allenfalls nebst anderer Fahrhabe, gepfändet sind und erst nach Ablauf der Teilnahmefristen die Liegenschaîft gepfändet wurde. In diesem Falle nehmen jedoch die Gläubiger, für die die Titel gepfändet sind, am Erlôs aus der Liegenschaftsverwertung mit dem aus ihrer frühern Pfäândung hervorgehenden Vorrecht teil. Art. 35 Abs. 2 VZG.

Hinjfall einer Pjändung mangels genügenden Sieigerungsangebotes (Art. 127 Abs. 3 und 142 Abs. 3 SchKG) : trifft die Betreibung(en), wofür die Verwertung anbegehrt wurde, während andere Pfändungen des nämlichen Gegenstandes, für nachgéhende Gläubiger im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG, aufrecht bleiben.

La saisie de titres hypothécaires créés au nom du propriétaire doit être refusée si, y compris les autres meubles du débiteur, ces titres ne suffisent pas à couvrir la créance en poursuite et qu’il soit nécessaire de saisir l’immeuble lui-même. Il en est de même si l’immeuble est déjà saisi en garantie d’autres créances. Art. 13 et 35 ORIT.

Même si l'immeuble n’a été saisi qu'après l'expiration des délais de participation à la saisie mobilière, ces titres (qu’ils aient été saisis seuls ou avec d’autres meubles) ne seront pas vendus séparément, mais le créancier au bénéfice de la saisie mobilière participera dans ce cas au produit de la réalisation de l’immeuble avec le privilège que lui assure l’antériorité de sa saisie. Art. 35 al. 2 ORI.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 110, Art. 127, Art. 142, Art. 244, Art. 245, Art. 246, Art. 247, Art. 248, Art. 249, Art. 250, Art. 251 und Art. 261 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 59 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 13 und Art. 35 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in