Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 III 72

21. Entscheid vom 19. Juni 1939 i. 8. Kläsí, Legitimation zur Beschwerdeführung, Art. 17 ff. SchKG :

Besteht bei einer Handelsgeselischaît oder juristischen Person kollektive Zeichnungsberechtigung, zo kann einer der nur gemeinsam Zeichnungsberechtigten zwar allein für die Gesellschaft Recht vorschlagen, aber nicht beim Widerspruch des Andern namens der Gesellschaft Beschwerde führen oder einen Beschwerdeentscheid weiterziehen ;

— ausgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gerichtliches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet ish.

Qualité pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP :

En matière de sociétés commerciales ou de personnes morales, celui dont la signature n’engage la société que collectivement avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom de la société. Mais il n’a pas qualité pour porter plainte ou recourir au nom de la société contre la décision reùdue sur la plainte, si celui qui doit normalement signer avec lui s'y refuse ;

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21, 73.

_ à moins toutefois qu’une procédure judiciaire ne soit engagée contre l’opposant, tendante à lui faire retirer le pouvoir de représentation.

Qualità per interporre reclamo, art. 17 e seg. LEF :

So una società commerciale o una persona morale è vincolatadalla firma collettiva di due persone, una di queste da sola può validamente fare opposizione in nome della, società, ma non ha qualità per interporre reclamo o ricorrere contro la decisl1one di un reclamo, se l’altra persona sí rifiuta di firmare, a Ineno che contro quest’ultima sía intentata una procedura giudiziaria per far revocare la sua facoltà di rappresentanza.

4. — Als der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sessler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne Einverständnis des Mitgesellschafters den Bechtsvorschlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, daes der Rechtevorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fortsetzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichtsbehörde. Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesellschaft zu handeln, obwobl der Mitgesellechafter Frischknecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung desselben beantragte. Eventuell beanspruchte Seesler für sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als: Nebenintervenient. Das Obergericht trat auf den Rekurs ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab.

Sachverhalt

B. — Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt der Gläubiger den Beschwerdeantrag.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

Obwohl dem Gesellscbafter Sessler nur kollektiv mit dem Mitgesellechafter Frischknecht die Zeichnungsberechtigung für die betriebene Gesellschaft zukommt, war er gemägss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein 74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21.

entgegenzunehmen. Wenn die Vorinstanz daraus folgert, dass er auch den Rechtsvorschlag namens der Betriebenen allein erklären durfte, s0 befindet sie sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Hieraus ergibt gich aber nichts für die Frage, ob Sessler allein auch zum Rekurs gegen den seine Rechtsvorschlagserklärung aufhebenden Beschwerdeentscheid der ersten Instanz legitimiert geWwesen seï. Nur der Schuldner selber kann gegen eine seine Rechte verletzende Betreibungshandlung Beschwerde führen, und nur er allein auch gegen einen ihn berührenden Beschwerdeentscheid den Rekurs an die obere Aufsichtsbehörde ergreifen. Ist der Schuldner eine juristische Per- 8s0n, 80 haben diese Rechtshandlungen folglich von ihren Vertretungsberechtigten auszugeben. Dies sind im vorlegenden Fall die beiden kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschafter zusammen (Art. 814 u. 718 OR). Einem von ihnen allein könnte die Legitimation zum Rekurs nur zuerkannt werden, wenn dem andern die Vertretungsbefugnis durch den Richter im Sinne von Art. 814 Abs. 2 und 565 OR entzogen oder wenigstens das Verfahren für diese Entziehung eingeleitet wäre. Davon ist vorliegend nicht die Rede. Die Vorinstanz durfte deshalb auf den Rekurs des einen Gesellschafters, dem der andere ausdrücklich widersprach, nicht eintreten, da. er nicht von der Schuldnerin ausging. E

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 19. Mai 1939 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, dem Fortsetzungsbegehren des Rekurrenten Folge zu geben.

Sehuldbetreibungs- und Konkursarecht, N° 22, T5

Zitiert in