Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

65 III 97

29, Entscheid vom 4. Oktober 1939 i. S. Fürst & Cle, Nichtigkeit einer Betreibung wegen nicht eindeutiger Gläubigerbezeichnung : kann nicht mehr geltend gemacht werden, nachdem die Zweideutigkeit nachträglich behoben wurde und der Betriebene durch Erhebung von Reechtsevorschlag und Aberkennungsklage sich alle Einwendungen gewahrt hat (Art. 67 Ziff. 1 SchKG).

Nullité d’une poursuiîte pour cause de désignation équivoque du eréancier : Ce moyen ne peut plus être invoqué lorsque l’équiVvoque a été dissipée Par la suite et que le débiteur poursuivi & pu se réserver toutes ses exceptions en faisant opposition et en introduisant l’action en libération de dette (art. 67 ch. 1 LP).

La nulliià di un’esecuzione a motivo di desìgnazione equivoca del creditore non può essere più invocata quando l’equivoco siía stato dissipato ulteriormente ed i debitore escusso0 abbia Ppotuto garantirsi tutte le sue eccezioni sollevando opposiziono e promovendo azione di disconoscimento di debito (art. 67 cifra 1 LEF).

4A. — Jules Hüni war seit 1933 Reisender der Kommanditgesellschaft Fürst & Cle in Zürich, die infolge Todes des unbeschränkt haftenden Gesellschafters Louis Fürst im Dezember 1935 in Liquidation trat. Das Geschäft wird durch die am 13. Februar 1936 im Handeleregister eingetragene Kommanditgesellschaft « A. B. Fürst & Cte» weitergeführt, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Witwe des Louis Fürst ist.

Am 24. Mai 1938 wurde Hüni für Fr. 3579.80, Reisespesenvorschüsse und eingelöste Akzepte, von der « Firma Fürst & Cle » betrieben ; das Betreibungsbegehren ist 98 Schuldbetreibunge- und Konkursreeht. N° 29, unterschrieben :- Firma Fürst & Cie A. B. Fürst. Der Betriebene erhob Rechtsevorschlag. Auf Grund einer Schuldanerkennüng vom 2. März 1934 verlangte die Firma « A. B. Fürst & Cle y provisorische Rechtsöffnung ; in dem diese bewilligenden Entscheid vom 30. Juni 1938 ist die Gläubigerin wieder als « Vürst & Cte » bezeichnet. Darauf erhob Hüni Aberkennungsklage unter Geltendmachung der Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 6650.— für Salär und Reisespesen von Juni 1933 bis März 1934, für welche Forderung er bereits am 16. Juni 1938 seinerseits gegen « À. B. Fürst & Cle » Betreibung angehoben hatte. Erstmals in der Hauptverhandlung im Aberkennungsprozessg am 21. Oktober 1938 machte Hüni die Nichtigkeit der gegen ihn gerichteten Betreibung geltend, weil eine Firma « Fürst & Cle » gar nicht existiere, sondern nur die Firmen « Vürst & Cie in Lig. » und « À. B. Fürst & Ce », Eventuell liess er die Betreibung als von letzterer Firma angehoben gelten, wendete jedoch ein, die gegen ihn in Betreibung gesetzte Forderung vom Jahre 1933/34 könnte nur der ersteren Firma zustehen. Auf dem inzwiechen gestellten Verwertungsbegehren war der Gläubiger- _ bezeichnung « Fürst & Cie » beigefügt : « vertreten durch

Sachverhalt

A. B. Fürst & Cle »,

B. — Mit Beschwerde vom 831. Dezember 1938 verlangte Hüni Nichtigerklärung der Betreibung wegen Nichtbestehens der betreibenden Firma « Fürst & Cie » bezw. mangels klarer und unzweideutiger Gläubigerbezeichnung.

C. — Beide Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde gutgeheissen. Die obere führt zur Begründung aus, weder die Gläubigerbezeichnung noch der übrige Inhalt des Zahlungsbefehls habe den Schuldner erkennen lassen, dass er von der neuen Firma betrieben werde. Zu einer solchen Annahme habe er auch sonst keinen Anlass gehabt, da das Schuldverhältnis sich auf die alte Firma bezogen habe. Von einem Forderunggegübergang auf die neue Firma sei ihm weder vor noch bei der Einleitung der Betreibung zeesse gesprochen worden. Entscheidend sei überhaupt einzig der Umstand, dass die Bezeichnung « Vürst & Cle » jedenfalls unzutreffend und zweideutig gewesen sei.

D. — Mit dem vorliegenden Rekurse hält die « Firma Fürst & Cle » an ihrem Antrag, die Betreibung sei als zu Recht bestehend zu erklären, samt Begründung fest.

Die Schuldbeireibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Dem vorliegenden Rekurse — wie übrigens schon demjenigen an die Vorinstanz — haftet der gleiche Mangel wie dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefeht an, dass er auf die nicht existierende « Firma Fürst & Cle » lautet. Indessen wird er einfach das Schicksal der Betreibung teilen, d. h. allenfalls derjenigen Virma anzurechnen sein, von der die Betreibung als angehoben zu erachten ist.

2. Der letzte Entscheid des Bundesgerichtes bezüglich der Gläubigerbezeichnung in Betreibungsurkunden fasst die geltende Rechtsprechung dahin zusammen, dass eine Betreibung nichtig sei und deren Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen ausgesprochen werden könne, wenn sie im Namen einer nicht existierenden Person erhoben werde, oder wenn siíie die Person des Gläubigers nicht in klarer, unzweideutiger, jeden Zweifel über die Identität desselben ausschliessender Weise angebe. Denn der Schuldner habe ein wesentliches Interesse, über die Person des betreibenden Gläubigers im Klaren zu sein, um zu wissen, ob er gegen 1hn Einwendungen zu erheben habe. Und zwar müsse für diese Beurteilung der Eindeutigkeit der Bezeichnung auf den Zeitpunkt der Zustellung der Betreibungsurkunde abgestellt werden (BGE 62 III 134).

Den dergestalt umschriebenen Anforderungen wird in der Tat die Gläubigerbezeichnung in der vorliegenden Betreibung nicht gerecht. Es muss jedoch bei der zit. Rechtsprechung berücksichtigt werden, dass sie sich ausschliesslich auf Betreibungen bezog, wo eine Mehrheit von in einer Kollektivbezeichnung zusammengefassten, 100 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 29.

einzeln nicht namentlich genannten Personen als Gläubiger erschien ‘(Erben des X ; Erbengemeinschaft .. ; Gemeinderschaff …. ; Präsident und Mitglieder des Gemeinderates .…, usw., vgl. BGE 41 III 246, 43 ITI 176, 48 ITI 96, 51 III 57 ; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes, 51 ITT 98). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend um die Frage, ob auch unheilbar nichtig sei die Betreibung mit einer Gläubigerbezeichnung, welche nur die eine oder andere von zwei Kommanditgesellschaften — einer in Liquidation befindlichen und einer aktiven — meinen kann. Dabei darf nun nicht übersehen werden, dass in cagu einerseits die Zweideutigkeit im Zablungsbefehl nachträglich, wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist, behoben worden ist, indem der Vertreter der Gläubigerin wiederholt, nämlich im Aberkennungsprozess s0wie Vor allen Beschwerdeinstanzen, erklärt hat, die Betreibung sei für die neue Kommanditgesellschaft A. B. Fürst & Cie gemeint, und dass anderseits der Betriebene Rechtsvorschlag und sogar Aberkennungsklage erhoben hat. Mit diesen — gegen die richtige Gläubigerin gerichteten — Rechtsvorkehren hat sich der Betriebene alle Einwendungen gewahrt, und zwar kann er gegenüber der neuen Firma nicht nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung stehe nach wie vor der alten Kommanditgesellschaft zu, d. h. die neue habe gie nicht erworben, sondern er kann auch verrechnen sowohl mit Gegenforderungen, die ihm gegen die neue Gesellschaft zustehen, als mit solchen, die ihm gegen die alte zustanden in dem Zeitpunkte, da er vom Rechtsübergang erfuhr. Soweit liegt aber die Entstehung der Gegenforderung gegenüber der alten Firma auf alle Fälle zurück ; anderseits ergibt sich aus der Gegenbetreibung des Hüni gegen die neue Firma, dass er die Gegenforderung gerade gegen diese zu haben behauptet. Der Betriebene wird mithin durch die erst nachträgliche Beseitigung der Zweideutigkeit in der Gläubigerbezeichnung in keiner Weise benachteiligt. Übrigens bildete zur Zeit, da die nachträgliche Klarstellung erfolgte, überhaupt nicht mehr der Zahlungsbefehl, sondern — in Verbindung mit dem Rechtsöffnungsentscheid — das künftige Urteil über die Aberkennungsklage den Vollstreckungstitel. Bei dieser Lage gebietet schon die Verfahrensökonomie, dass der Betriebene nicht mehr die Nichtigkeit der einleitenden Betreibungshandlung geltend machen könne, insbesondere

auch in seinem eigenen Interesse, da er, im Falle der Nichtigerklärung, kaum auf vollen Ersatz geiner vergeblich aufgewendeten Prozesskosten rechnen dürfte.

Die Vorschrift genauer Gläubigerbezeichnung bezweckt freilich nicht nur, dass der Betriebene, sondern ebenso dass das Betreibungsamt im Hinblick auf die Auszahlung des Erlöses über die Person des Betreibenden orientiert sein muss. Hierauf kommt jedoch vorliegend nichts an, weil Frau A. B. Fürst nicht nur unbeschränkt haftende Gesellschafterin der neuen, sondern auch die Ligquidatorin der alten Kommanditgesellschaft ist.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entsgcheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

30. Entsecheid vom 14. Oktober 1939 ;. 8. Kohler, Betreibungsort. Emm früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen Betreibungsork : weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlweise neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch endlich bei bekanntem oder unbekanntem Anfenthalt im Ausland. Vorbehalten bleibt Art. 54 SchKG.

For de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonné, ne saurait constituer le for de la poursuite, conformément à Vart. 46 LP, quand bien même il subaisterait, de par l’art. 24 al. I CC, le débiteur ne s’étant point créé de domicile nouveau. Il ne constitue pas non plus, lIorsque l’art. 48 LP est applicable, un deuxième for qui coexisterait avec celui du lieu du séjour, au choix du créancier. Le domicile ancien ne vaut pas non plus lorsque le débiteur séjourne à l’étranger en un fou connu ou non. L'application de l’art. 54 LP demeure SeCrvee.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 24 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 46, Art. 48, Art. 54 und Art. 67 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in