Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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3. Entscheid vom 23. Januar 1939 i. S. Sehnell & Co. A.-G.

Unpfändbarkeit : Abschliessende Aufzählung der unpfändbaren . Gegenstände in Art. 92 und 93 SchKG.

Das Guthaben, das ein Handwerker als Sicherheït für seine Verpflichtungen aus Gesamtarbeitsvertrag zu Pfand gesetzt hat (Kaution), fällt nicht unter Art. 92 Ziff, 3 SchKG und ist pfändbar.

Insaisissabilité : Enumération limitative des art. 92 et 93 LP.

La caution versée par un artisan en garantie de ses obligations dérivant d’un contrat collectif de travail ne bénéficie pas de la protection de l’art. 92, ch. 3 LP ; elle est, par conséquent, gaisissable.

Impignorabilità : Gli art. 92 e 93 LEF enumerano limitativamente gli oggetti impignorabili.

La cauzione versata da un artigiano à garanzia degli obblighi derivantigli da un contratto collettivo di lavoro non fruisce del beneficio previsto dall’art. 92 cp. 3 LEF ; à quindi pignorabile.

Der Schuldner ist als selbständiger Maler dem baselstädtischen Gesamtarbeitsvertrag für das Malergewerbe beigetreten und hat für die Einhaltung des Vertrages eine Kaution von Fr. 400.— bestellt durch Verpfändung eines Sparguthabens bei der Basler Kantonalbank. Dieses Gutbaben wurde zugunsten eines betreibenden Gläubigers ‘gepfändet. Auf Beschwerde des Schuldners hat die kantonale Aufsichtsbehôrde diese Pfändung am 30. Dezember 10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3.

1938 aufgehoben, mit der Begründung, der Fortbestand der vom Schuldner bestellten Kaution sei Voraussetzung . für seine weitere Zugehôürigkeit zum Gesamtarbeitsvertrag, und diese sei ibrerseits unerlässlich für die Übernahme von Staatsaufträgen und für die Berücksichtigung bei Vergebung staatlich subventionierter Arbeiten ; darauf aber sei der Schuldner nach der Lage des Gewerbes auf absehbare Zukunft angewiesen ; somit sei es gerechtfertigt, die Kaution den.in Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar erklärten Gegenständen gleichzustellen.

Der Gläubiger zieht diesen Entscheid an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Pfändung des Guthabens aufrechtzuerhalten.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Erwügung :

Mit Ausnahme der vom Gesetze vorbehaltenen Sachen und Rechte (Art. 92 und 93 SchKG) unterliegt dem Zugriff der Gläubiger das ganze Vermôgen des Schuldners. Ein allgemeines Recht, die Pfändung eines Gegenstandes abzuwehren, weil er selbst dessen bedürfe, steht dem ” Schuldner nicht zu. Daher wurde denn auch bereits entschieden, dass ein dem Schuldner von den erwähnten Bestimmungen nicht vorbehaltenes Kapital, mag er auch noch so bedürftig sein, ihm nicht als unpfändbar belassen werden kônne (Archiv I S. 69). Ebenso wurde als unstatthaft erklärt, andere als die in Art. 92 Ziff. 4 aufgeführten Tiere diesen gleichzustellen (BGE 42 III 396). Und was die Grundlagen einer beruflichen Existenz belangt, so sind der Pfändung nur entzogen « die dem Schuldner und seiner Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher » (Art. 92 Ziff. 3). Darunter lässt sich eine Kaution wie die vorliegende sowenig einreihen wie eine Generalabonnementskarte (BGE 43 III 137) oder ein Erfindungspatent (52 FIT 26). Es wurde schon.vom Betreibungsrat entschieden, dass die Kaution eines Angestellten der Pfändung unterliege Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 3. il (Archiv II Nr. 25), was das Bundesgericht in einem Rekursentscheide vom 16. Januar 1936 neuerdings hat gelten lassen. Nicht anders kann es sich mit der Kaution eines Handwerkers verhalten, die wie hier für die Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrages dem kantonalen Einigungsamte bestellt ist. Eine Geldanlage zu solchem Zwecke hat in Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch bei weitherziger Auslegung dieser Bestimmung keinen Platz. Wenn etwa mit einem Dampfkessel auch das zu dessen Bedienung für kürzere Zeit erforderliche Brennmaterial unpfändbar erklärt wurde (BGE 47 III 2) und ebenso eine geringe Menge notwendigen Rohmaterials (BGE 51 III 25, 63 TITI 63), so ist darin eben ÂArbeitsmaterial zu sehen, dessen der Berufsmann bedarf, wo es üblicherweise nicht vom Kunden geliefert wird. Anders liesse sich den Eigentümlichkeiten verschiedener Berufe gar nicht gerecht werden. Obwohl es sich hiebei nicht um Geräte und Werkzeuge handelt, die bestimmungsgemäss beim Handwerker oder sonstigen Berufsmanne zu bleiben haben, darf solches Arbeitsmaterial füglich in einem nach den Verhältnissen zu bestimmenden Rahmen den Geräten und Werkzeugen zugezählt werden. Von all

dem führt. aber keine Brücke zum Ausschluss der Pfändbarkeït einer als Kaution für gesamtarbeitsvertragliche Pflichten verpfändeten Geldanlage, die sich schlechter- , dings nicht als Arbeitsmaterial bezeichnen lässt. Ob übrigens dem Schuldner nicht auch bei allfälliger Verwertung des verpfändeten Guthabens môglich ist, seinen Beruf konkurrenzfäbig zu betreiben, sei es, dass er sich an einem andern Orte festsetzt, wo er keine derartige Kaution zu bestellen hat, sei es, dass ihm die Wohltaten des Gesamtarbeitsvertrages in Basel auch beim Verlust der Kaution weiterhin gewährt werden, kann ungeprüft bleiben. Es ist nicht ersichtlich, warum einem nicht mehr Kautionsfähigen Aufträge für Arbeiten an Einrichtungen der 6ffentlichen Werke oder für staatlich subventionierte ÂArbeiten vorenthalten werden, die er ohne Mithilfe von Arbeitern ausführen kônnte ; ja warum ein ohne Hilfs- 12 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 3.

kräfte arbeitender Berufsmann überhaupt dem Gesamtarbeitsvertrag angeschlossen sein muss. Wie dem aber . auch sei, kônnen die Rechte der Pfändungsgläubiger denen der an der Kautionsleistung allenfalls Interessierten nicht weitergehend nachgestellt werden, als sich aus allenfalls vor der Pfändung begründeter Pfandbestellung nach dem Ausgang eines Widerspruchsverfahrens ergeben mag. Die Ordnung der Arbeitsverhältnisse soll auf die gesetzlichen Bestimmungen, namentlich auch des Vollstreckungsrechtes, Rücksicht nehmen und sich ihnen anpassen ; nicht darf sie ihrerseits zu einer Schmälerung der vom SchKG geschützten Gläubigerrechte führen. Ein Pfändungsgläubiger braucht namentlich auch nicht die Pfändung des Guthabens verschieben und sich darauf vertrôsten zu lassen, dass ein zahlungswilliger Schuldner es womôglich nicht zur Ausstellung endgültiger Verlustscheine kommen lasse, da er alsdann ohnehin wegen festgestellter Zahlungsunfähigkeit vom Gesamtarbeitsvertrag ausgeschlossen würde. Fehit ein solcher Zahlungswille oder auch die wirkliche Zahlungsfähigkeit, so liefe der Gläubiger Gefahr, nicht mehr auf das von der Pfändung vorderhand ausgenommene und ‘ beim Ausscheiden des Schuldners aus dem Gesamtarbeitsvertrage frei gewordene Guthaben greiïfen zu kônnen oder sich in seinen Rechten durch inzwischen begründete Drittmannsrechte beeinträchtigt zu sehen.

Dispositif

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners abgewiesen.

_ 4. Entscheid vom 25. Januar 1939 i. S. Huber.

Das Vermieten môblierter Zimmer ist kein Beruf im Sinne von . Art. 92 Ziff. 8 SchKG ;

— gleichgültig in welchem Umfange es betrieben wird ; — auch wenn der Zimmervermieter die Besorgung der Zimmer (Aufräumen und dergleichen) übernommen hat. (Anderung der Rechtsprechung.)

Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG kann zwar auch eine nicht auf Grund besonderer Ausbildung ausgeübte Täâtigkeit sein ; jedoch muss die persônliche Arbeitsleistung gegenüber andern Erwerbsfaktoren (Verwendung fremder Hälfskräfte, Ausnützung von Sachwerten) überwiegen.

La location de chambres meublées n’est pas une profession au sens de l’art. 92, ch. 3 LP ;

— peu importe l'étendue de cette activité :

— il en est même ainsi lorsque le bailleur se charge d'entretenir l'ordre et Ia propreté dans les chambres (changement de _ jurisprudence), Une activité exercée sans apprentissage particulier peut, à la vérité, être une profession selon l’art. 92, ch. 3 LP, mais le travail fourni personnellement doit l'emporter sur les autres facteurs de production (utilisation d’auxiliaires, emploi lucratif de biens matériels).

Il locatore di camere mobiliate non esercita una professione a’ sensi dell’art. 92 cp. 3 LEF, poco importa l’estensione di questa sua attività, anche se egli si assume la pulizia delle camere (cambiamento di giurisprudenza).

Un’ attività esercitata senza speciale tirocinio pud essere una professione secondo l’art. 92 cp. 3 LEF, ma il lavoro fornito personalmente deve prevalere sugli altri fattori di produzione (impiego di persone ausiliarie, sfruttamento di beni materiali).

_ Beï der Mieterin einer Fünfzimmerwohnung, die gewôühnlich vier Zimmer auszumieten pflegt und vom 11. August bis zum 11. September 1938 die ganze Wohnung an eine Emigrantenfamilie untervermietet hatte, wurden auf Begehren der Vermieterin am 18. August und 3. September 1938 die sämtlichen Zimmereinrichtungen ausser den zum persônlichen Gebrauch der Mieterin gemäss Art. 92 Ziff. 1 und 2 SchKG ausgeschiedenen Gegenständen mit Retention belegt. Die obere kantonale Aufsichtsbehôürde hat am 22. Dezember 1938 auf Beschwerde der Mieterin diese Retentionen aufgehoben mit Ausnahme der Einrichtung für ein einziges der ausgemieteten Zimmer. Dieser Ent-

Zitiert in