Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

66 I 193

35. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 18. September 1940

Sachverhalt

I. i. Ss. Haarmann & Reimer gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.

Markenschutz ; Zulassung internationaler Marken.

1. Zurückweisung einer Marke, die ein mit dem Schweizerkreuz verwechsecthares Zeichen enthält. Art. 14 MschG ; BGesetz v. 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen u.s.w. ; Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung von 1934. Erw. 2 u. 3.

2. Abweichungen der internationalen Marke von dem im Ursprungsland eingetragenen Zeichen. Art. 6 lit. B Abs. 2 der Ubereinkunft. Erw. 4. - Protection des marques de fabrigue ; admission de marques îinternationales.

1. Refus d’une marque qui contenait un signe susceptible d’être confondu avec une croix fédérale. Art. 14 de la Lo1 sur la protection des marques de fabrique ; Loi fédérale du 5 juin 1931 sur la protection des armoirios publiques, etc. ; Convention de Paris revisée à Londres en 1934. Consid,. 2 et 3.

2, Cas où la marque internationale et le signe enregistré dans le pays d’origine ne sont pas identiques. Art. 6 lit. B al. 2 de la Convention. Consid. 4.

Protezione delle marche di fabbrica ; ammiasione di marche internazionali.

l. Rifiuto d'’iescrizione di una marca che contiens un Segno SUSCettibile di essere confuso con una croce federale. Art. 14 della Legge sulla protezione delle marche di fabbrica ; Legge federale ö grugno 1931 sulla protezione degli stemm1 pubblici ecc. ; Convenzione di Parigi riveduta a Londra nel 1934, Consid. 2 e 3.

2. Divergenze tra la marca internazionale e il segno registrato nel paeses di origine. Art. 6 lett. B ep. 2 della Convenzione. Consid. 4. i 4A. — Die Beschwerdeführerin, Firma Haarmann & Reimer, Chemische Fabrik, G.m.b.H.,, Holzminden (Deutschland), liess am 23. August 1940 im internationalen Register unter Nr. 101,789 eine Marke eintragen, die auf gchwarzem Grunde u. a. die Buchstaben H und R (die Anfangsbuchestaben der beiden Firmenteilhabernamen) und dazwischen ein Kreuz aufweist.

Durch Entscheid vom 17. Juli 1940 verweigerte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die Zulassung dieser Marke zum Schutze in der Schweiz, mit der Begründung, dass die Marke ein Zeichen aufweise, das mit dem 194 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflege, Schweizerkreuz verwechselt werden könne ; die Verwendung eines solchen Zeichens sei durch das schweizerische _ Recht verbotén und verstosse gegen die öffentliche Ordnung.

B. — Gegen d diesen Entscheid reichte die Firma Haarmann & Reimer G.m.b.H. am 17./21. August 1940 beim Bundesgericht verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein. Sie beantragt, das Bildzeichen sei in der angemeldeten Form oder eventuell unter Streichung des zwischen den beiden Buchstaben H und R' befindlichen Kreuzes zuzuDas beschwerdebeklagte Amt beantragt Abweizung der Beschwerde.

Erwägungen

1}. — (Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.)

2. Das Zeichen, welches sich zwischen den beiden Buchstaben H und R der Marke befindet, hat die Form eines senkrecht stehenden Kreuzes mit ungefähr quadratischen Armen. Damit gleicht es in ausgesprochener Weise dem Kreuz im Wappen der schweizerischen Eidgenossenschaft, das ebenfalls in aufrechter Stellung vier nahezu quadratförmige, unter sich gleiche Arme aufweist (Bundesbeschluss vom 12. Dezember 1889 betr. das eidgenössische Wappen). Die Marke könnte deshalb leicht beim Publikum den falezchen Eindruck erwecken, dass die damit versehene Ware schweizerischer Herkunft sei. Marken, welche geeignet sind, das kaufende Publikum zu täuschen, gelten aber nach ständiger Praxis als unsittlich im Sinne von Art. 14 Ábs. 1 Ziff. 2 MSchG, und unsittliche Marken können gemäss Art. 6 lit. B ZW. 3 der Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch im internationalen Verhältnis zurückgewiesen werden (BGE 56 I 49 und 472 ; 63 I 93 ;: 66 II).

Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Zurückweisung zu Unrecht ein, das Kreuz sei als « und » -Zeichen aufzufassen, das die Anfangsbuchstaben der Namen der Register. N9 35, 195 beiden Firmenteilhaber miteinander verbinde. Massgebend ist nicht die Meinung und Absicht des Markeninhabers, sondern die Wirkung auf das schweizerische Publikum, welches jedenfalls in seiner grossen Mehrheit nicht zum vornerherein weiss, dass es sich um eine Marke der Firma Haarmann und Reimer handelt, und welches daher das Kreuz kaum als « und » -Zeichen, sondern als Schweizerkreuz ansehen wird. Daran lässt sich umsoweniger zweifeln, als es durchaus ungewöhnlich ist, im Schrifttext für das Bindewort « und » das mathematische Additionskreuz (-+) zu verwenden.

3. Allein auch abgesehen von der besondern Täuschungsgefahr, die hier mit Rücksicht auf die fremde Nationalität des Markeninhabers besteht, ist die Verwendung des eidgenössischen Kreuzes oder eines mit diesem verwechselbaren Zeichens als Marke oder Markenbestandteil schlechtweg ausgeschlossen dureh Art. 1 Abs. 1 Zi. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1931 zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Da diese Vorschrift dem Schutz des schweizerischen Hoheitszeichens dient, beschlägt sie die öffentliche Ordnung und ist daher gemäss Art. 6 lit. B Ziff. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft, Londoner Fassung vom 2. Juni 1934, auch anwendbar gegenüber internationalen Marken.

4. Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Marke sei unter Ausmerzung des beanstandeten Kreuzzeichens zuzulassen, kann ebenfalls nicht Folge gegeben werden.

Wohl bestimmt Art. 6 lit. B Abs. 2 der Verbandsübereinkunft, dass eine Marke in den andern YVerbandsländern nicht allein deswegen zurückgewiesen werden darf, weil sie sich von der im Ursprungsland eingetragenen Marke nur in untergeordneten, den Gesamteindruck nicht berührenden Punkten unterscheidet. Wenn diese Bestimmung sích überhaupt auf die internationale Eintragung einer Marke bezieht, s0 bedeutet sie jedoch hier nach den zutreffenden Ausführungen des beschwerdebeklagten 196 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, Amtes nur, dass:die Eintragung im internationalen Register insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen . darf ; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass eine im internationalen Register eingetragene Marke für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Ausgestaltung fähig sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

ITT. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Art. 14 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2019, 1. Dezember 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in