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35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Oktober 1940
Sachverhalt
I. i. S. Portner gegen Zyhaceh.
Verjährungsfrist des Zivilanspruchs aus strafbarer Handälung, Art. 60 Abs. 2 OR ; Bedeutung des Freispruchs im Strafverfahren. Verhältnis von Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre.
Délai de prescription applicable à la prétention civile issue d'un acte punissable, art. 60 al. 2 CO ; portée de l’acquittement. Rapports de l’art. 60 al. 3 CO avec la théorie des vices du conSsentement.
Termine di prescrizione applicabile alla pretesa civile riguttante da atto punibile, art. 60 cp. 2 CO ; portata di un verdetto di assoluzione. Rapporto del’art. 60 cp. 3 CO con la } dei vizi del consens80, l l Aus dem Tatbesiand :
Der Kläger Portner kaufte im Jahre 1931 von der Beklagten Frau Zybach ein Chalet mit Pension. Die nach Anzahlung und Übernahme der Grundpfandschulden verbleibende Restschuld von Fr. 25,600.— war je zur Hälfte am 1. Januar 1937 und I. Januar 1942 zu zahlen. Im Jabre 1932 entdeckte der Kläger, dass die Beklagte ihn über das Bestehen eines Pensionspatentes sowie über den Gästebesuch getäuscht hatte. Er bezahlte jedoch gleichwohl den Zins bis 1935. Im Jahre 1937 erstattete er gegen Frau Zybach Strafanzeige wegen Betruges. Das Obergericht Bern stellte fest, dass objektiv der Tätbestand des Betruges gegeben sei, sprach aber die Beklagte wegen Unzurechnungsfähigkeit frei. Anfangs 1939 betrieb die Beklagte den Kläger auf Bezahlung der am 1. Januar 1937 fällig gewordenen Hälfte der Restschuld. Der Appellationshof Bern wies die Aberkennungsklage Portners ab. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid.
Erwägungen
(Abweisung der Einrede der einseitigen Unverbindlichkeit wegen Genehmigung des Vertrages durch positives konkludentes Verhalten des Klägers, Zinszahlung in Kenntnis der Täuschung).
4. Der Schadenersatzanspruch, den der Kläger gestützt auf Art. 31 Abs. 3 OR geltendmacht und gegenüber der Kaufpreisforderung zur Verrechnung stellt, war vor Eintritt der Fälligkeit der letzteren verjährt. Die in Betreibung gesetzten Fr. 12,800.— waren als 1. Hälfte der Schuldbriefsumme am 1. Januar 1937 fällig. Damals waren über vier Jahre verstrichen, seit der Kläger die Täuschung entdeckt hatte, der er zum Opfer gefallen war. Die in Art. 31 Abs. 3 dem Getäuschten vorbehaltene Forderung 1ist aber ein Anspruch aus Delikt. Die Bestimmung bezweckt lediglich, die Anwendbarkeit der Art. 41 ff. OR zu garantieren (BGE 47 II 186 ffÆ.). Die Verjährungs- 160 Obligationenrecht. N® 35.
frist des Ánspruchs aus Art. 31 Abs. 3 beträgt also in der Regel ein Jahr; dieses war hier schon längst verstrichen.
Der Kläger -will dem entgegenhalten, er leite seinen ÁAnspruch aus einer strafbaren Handlung her, weshailb nach Art. 60 Abs. 2 OR die Verjährungsfrist für den Zivilanspruch sich nach den Vorschriften über die strafrechtliche Verjährungsdauer bemesse. Auch diesger Emwand ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen. Die Beklagte is vom Strafrichter freigesprochen worden. Daran ist der Zivilrichter mit Bezug auf die Frage der Dauer der Verjährungsfrist gebunden. Denn die Strafbarkeit der Handlung ist Voraussetzung für die längere Dauer der Verjährung ; es handelt sich um einen Fall wahrer Präjudizialität des im Strafprozess ergangenen Urteils. Wenn die Strafbehörden rechtskräftig festgestellt haben, dass dem Staate aus der in Frage stehenden Handlung kein Strafanspruch erwachsen sei, kann der Zivilrichter, der gar nicht befugt ist, über den Strafanepruch des Staates zu entscheiden, die Strafbarkeit micht hinterher nochmals prüfen (BGE 45 II 329; 62 IT 149). Die Verjäbrungsfrist für den Schadenersatzanspruch beschränkte sich also auf ein Jahr ; dieses war am 1. Januar 1937, bei Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung, längst abgelaufen. Nach Art. 120 Abs. 3 besteht deshalb keine Verrechnungsmöglichkeit mehr.
5. In letzter Linie weist der Kläger auf Art. 60 Abs. 3 OR hin und macht geltend, er könne — trotz Verjährung seines Schadenersatzanspruches und trotz Genehmigung des Vertrages — die Erfüllung, d. h. die Zahlung der Schuldbrief- und Kaufrestsumme verweigern. Die Vorinstanz hat, im Widerspruch zu der herrschenden Meinung (v. ToER OR Ss. 279, BECKER N. 9, OSER-SCHÖNENBERGER N. 16 zu Art. 31 OR) Art. 60 Abs. 3 als nicht anwendbar erklärt, da die in Frage stehende Forderung nicht durch die unerlaubte Handlung, die Täuschung, sondern erst durch die Genehmigung des Vertrages durch den Getäuschten begründet werde. Die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis des Art. 60 Abs. 3 OR zur Willensmängellehre braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden ; denn auf jeden Fall ist hier dem Kläger die Berufung auf Art. 60 Abs. 3 OR deshalb verwehrt, weil er durch positives konkludentes Verhalten den Vertrag genehmigt und dadurch die Rechtmässigkeit der vertraglichen Forderung der Beklagten anerkannt hat.