Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

66 II 243

50, Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. November 1940

Sachverhalt

I. i. S. Wyss gegen Fuchs & Cile, A blösung einer Dienstbarkeit durch den Richter. Yoraussetzungen. Art. 736 ZGB ist ein Anwendungsfall von Art. 2. Rührt das Missverhältnis der Interessen von einem Anwachsen der Belastung her, s0 is mit zu berücksichtigen, ob dieses auf Ursachen innerhalb oder ausserhalb des Machtbereichs des Belasteten beruht.

Libération judiciaire d’un fonds grevé d’une servitude. Conditions. L’art. 736 CC règle un cas d’application de l’art, 2 CC. Lorsgque la disproportion des intérêts mis en cause provient d’une aggravation des charges, il faut éventuellement tenir compte du fait que l’aggravation dépendait du grevé.

244 Sachenrecht. No 59.

Cessazione di una servitù fondiaria mediante sentenza. Presupposti. . L'art. 736 CC regola un caso di applicazione dell'art. 2 CQC. Se la sproporzione degli intereasí in gioco deriva da un aggravamento dell'onere, devesi considerare se questo aggravamento dipenda e no dal proprietario del fondo serviente.

4. — Im Jahre 1865 verkaufte der damalige Eigentümer der Liegenschaft zur « Münz » in Zug, M. A. Wyss, seine gegenüber der « Münz » auf der andern Seite der Hintergasse (jetzt Zeughausgasse) gelegene, längaseits an das Wohnhaus der Frau Bossard anstossende Gartenparzelle an diese, unter Belastung der Gartenparzelle mit einer Dienstbarkeit zugunsten der « Münz », wonach die Parzelle in ihrem vorderen, der Hintergasse anliegenden Teile nur bis zur Höhe des Stubenfensters des Hauses Bossard, im hintern Teile 25 Fuss hoch überbaut werden dürfe. Im Jahre 1928 und dann wieder 1932 beabsichtigten die Rechtsnachfolger der Frau Bossard, die Firma Fuchs & Cte, Weinhandlung, auf der belasteten ehemaligen Gartenparzelle, die inzwischen zu einem Fasslagerplatz umgewandelt worden war, einen Hauserweiterungsbau zu erstellen, wogegen die Eigentümer der « Münz » beidemal mit Erfolg Einepruch und Klage erhoben. Gegen ein neues, am 16. Mai 1936 vom Einwohnerrat Zug genehmigtes Bauprojekt erhoben die Erben Wyss wiederum Einspruch und Klage auf Untersagung des Baus, soweit dieser die Servitut verletze, eventuell Zahlung einer Entschädigung von Fr. 30,000.— für die ganze oder teilweise Ablösung derselben. Die Firma Fuchs beantragte Abweisung der Klage und, widerklageweise, gerichtliche Feststellung, « dass ein allfällig noch vorhandenes Interesse des berechtigten Grundstückes im Vergleich zur Belastung von unverhärtnismässig geringer Bedeutung und daher die Dienstbarkeit gegen vom Richter festzusetzende billige Entschädigung ganz oder teilweise abzulösen sei » gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB.

B. — Im wesentlichen in Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts hat das Obergericht des Kantons Zug am 25. September 1940 die Klage abgewiesen und die Widerklage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Servitut gegen eine Entschädigung von Fr. 4000.— teilweise, d. h. soweit sie durch das vorliegende Bauprojekt verletzt werde, abzulösen sei.

In tatsgächlicher Beziehung stellt die Vorinsetanz fest, dass sich geit Errichtung der Servitut im Jahre 1865 die baulichen Verhältnisse in der Hinter(jetzt Zeughaus-) gasse, wie auch die Mietverhältnisse in der « Münz » nicht geändert haben. Das Interesse der Berechtigten am Weiterbestand der Servitut sei daher ungefähr das gleiche wie damals. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit selbst gehe nicht hervor, welches diese Interessen seien ; es gsei anzunehmen, dass die Servitut die Verhinderung des Lichtentzugs durch einen Bau, die Fernhaltung von grossen Gebäuden im untern Teil der « Münz », eventuell auch die Verhinderung vermehrter Schallwirkung infolge eines Nachbarhauses bezweckt habe, welche Interessen heute noch beständen. Auf der andern Seite kommt die Vorinstanz, insbesondere auf Grund des Augenscheins, zu der Auffassung, dass die Belastung der Beklagten durch die Servitut erheblich grösser, eigentlich drückend geworden geil. Die Raumverhältnisse in der Liegenschaft Fuchs, s0wohl bezüglich der Wohnung als der Weinhandlung, geien äussersb dürftig ; der servitutbelastete ehemalige Garten diene heute als Fasslagerplatz. Das vorliegende Bauprojekt trage den durch die Dienstbarkeit geschützten Interessen der Kläger weitgehend Rechnung, da es nicht das ganze Terrain beanspruche und die Lichtverhältnisse nicht wesentlich verschlechtere. Angesichts diesger Umstände kommt die Vorinstanz zu dem Schlusse, es käme einem Rechtsmissbrauch gleich, wenn die verlangte teilweise Ablösung der Servitut verweigert würde, weshalb der Fall des Árt. 736 Abs. 2 ZGB vorliege. Eine Entschädigung von Fr. 4000,— erscheine den Verhältnissen angemessen, C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit dem Antrag auf Gutheissung 246 Sachenrecht, Xo 509.

der Klage und Abweisung der Widerklage, eventuell Erhöhung der Entschädigung auf Fr. 27,000.—, und mit der Begründung, es sei ihnen nicht an einer Entschädigung, sondern an der Aufrechterhaltung der Servitut gelegen, an der 81e nach wie vor ein wesentliches Interesse hätten. Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestätigung des Urteils anl.

Erwägungen

Das Bundegsgericht umschrieb anfänglich den Anwendungsbereich des Art. 736 Abs. 2 ZGB dahin, Voraussetzung für die ganze oder teilweise Ablösung einer Dienstbarkeit gegen Entschädigung sei lediglich das Entstehen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen der Belastung und dem Interesse des Berechtigten, das nicht nur durch Verminderung des Interesses des Berechtigten seit der Begründung der Dienstbarkeit, sondern auch durch Vergrösserung der Belastung eintreten könne, weshalb der schwerer Belastete die Ablösung auch dann verlangen könne, wenn das Interesse des Berechtigten an der Servitut gleich geblieben sei (BGE 43 II 37). In der Folge brachte die Rechtsprechung an dieser Auslegung einschränkende Vorbehalte an, indem sie eine blosse durch Geldschätzung gefundene Wertdifferenz zwischen den beidseitigen Interessen als zur Begründung der Ablösungspflicht nicht genügend erklärte. Nach BGE 50 II 467 « spricht das Gesetz wohl absichtlich nicht einfach von einem geringeren Wertverhältnis, sondern geht davon aus, dass die Dienstbarkeit von geringerer Bedeutung geworden sei. Die Ablösungspflicht beruht auf dem Gedanken der Verhütung eines Rechtsmissbrauchs durch den Berechtigten, wenn die Dienstbarkeit für ihn von geringer Bedeutung ist, während sie für den Belasteten eine unverhältnismässig schwere Last ist ». Wird derart Art. 736 ZGB als ein Anwendungsfall von Art. 2 ZGB anerkannt, so ist an die dort geforderten Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen. Die Löschung bezw, Ablösung von Dienstbarkeiten nach Art. 736 soll nicht auf eine Expropriation in privatem Interesse hinauslaufen, sondern auf die Fälle beschränkt bleiben, wo nach Treu und Glauben die Ausübung und Aufrechterhaltung der Servitbut nicht mehr gerechtfertigt werden kann bezw. einem Rechtsmissbrauch gleichkäme. Diese Qualifikation kann der Rechtsausübung des Servitutsberechtigten zunächst nicht schon. zufolge einer rein quantitativen Vergrösserung der Differenz der beiderseitigen Interessen zukommen. Rührt das Missverhältnis der Interessen von einem Ánwachsen der Belastung her, s0 ist mit zu berücksichtigen, ob dieses Anwachsen auf Ursachen beruht, für die der Belastete die Verantwortung auf sich nehmen muss, oder auf ausserhalb seines Machtbereichs liegenden. Vorliegend wird die schwerere Belastung der Beklagten damit begründet, dass die Raumverhältnisse

in ihrer an die belastete Gartenparzelle anstossenden Liegenschaft ungenügend geworden seien. Art, Umfang und Intensität der Bewirtschaftung und Nutzung der beklagtischen Liegenschaft sind aber gänzlich in der Willkür der Beklagten gelegene Faktoren. Wenn sie die auf der Nachbarliegenschaft betriebene Weinhandlung im Laufe der Jahre ausgebaut und vergrösgert haben, so- kann diese Entwicklung nicht dazu führen, dass die Kläger deswegen ihr wohlerworbenes Recht, an dem sie noch das gleiche Interesse haben wie zur Zeit seiner Begründung, verlieren müssen, weil dessen Ausübung jetzt rechtemissbräuchlich geworden sgei. Desgleichen bilden das Anwachsen der an der beklagtischen Firma beteiligten Familien bezw. der Wunsch, weitere Zweige derselben im Geschäftshause selbst. unterzubringen, rein persönliche, veränderliche Umstände und nicht objektive, am belasteten Grundstück haftende Interessen, die dasjenige des Berechtigten zurückzudrängen vermöchten. Wenn -die belastete Liegenschaft in dem gegebenen Rechtsbestande für die von den Beklagten herbeigeführte intensivere Bewirtschaftung nicht mehr genügt, 80 müssen sie gich eben anderweitig bezw. auf vertraglichem Wege die nötige Ausdehnungemöglichkeit ver- 248 : Sachenreeht, No 50.

schaffen, können aber nicht den Berechtigten gegen seinen Willen zur Aufgabe seines Rechts zwingen.

Lediglich deshalb, weil die Belastung des dienenden Grundstücks schwerer geworden ist, kann das Festhalten des Berechtigten an der Dienstbarkeit nicht als Rechtsmissbrauch bezeichnet werden, es wäre denn, dass das Interesse des Berechtigten auch qualitativ ein weniger schutzwürdiges, rein subjektives, z. B. ein blosses Liebhaberinteresse wäre. Das kann aber in casu nicht gesagt werden, nachdem die Vorinstanz feststellt. dass die Wohnund Nutzungsverhältnisse in der Liegenschaft zur « Münz » noch die gleichen sind wie zur Zeit der Begründung der Servitut. Das Bedürfnis nach Licht und Luft und Ruhe in den in gleicher Weise wie 1865 benutzten Räumen ist zweifellos heute ein ebenso legitimes und wichtiges Interesse wie damals und wie der Wunsch der Beklagten nach mehr Bewegungsfreiheit. Anders wäre es, wenn etwa die fraglichen Räume in der « Münz » inzwischen von Wohnbezw. Arbeitsräumen in Lokale umgewandelt worden wären, für welche direktes Sonnenlicht nicht wesentlich ist, wie z. B. Remisen, Autoboxen o. dgl. Handelt es sich aber um ein an sich begründetes, wichtiges Interesse, s0 ist es in erster Linie Sache des Berechtigten und ein Attribut seines Herrschafterechts, zu sagen, wieviel speziell ¿hm das Recht wert ist. Der Richter darf sich nicht an die Stelle der Parteien setzen und anordnen, was diese vielleicht im jetzigen Zeitpunkte tun würden. Es ist schliesslich nicht ausser Âcht zu lassen, dass das Gesetz die Begründung einer Dienstbarkeit erlaubt, ohne dass der Berechtigte ein Interesse daran nachweisen müsste ; umso mehr is6 nachträglich in der Abschätzung desselben Zurückbaltung am Platze, wenn ihm die Servitut wegen Wegfalls bezw. Verminderung seines Interesses abgesprochen werden soll. Im vorliegenden Falle hätte der damalige Eigentümer der « Münz » ohne die Begründung der Dienst- ‘barkeit vielleicht nicht einen höheren Kaufpreis verlangt, sondern die Parzelle überhaupt nicht verkauft. Wenn die Kläger heute nicht eine Geldabfindung wollen, sondern an der Dienstbarkeit festhalten, so kann in dieser Haltung kein Handeln wider Treu und Glauben und kein Rechtsmissbrauch erblickt werden, weshalb die Anwendung des Art. 736 ZGB entfällt.

Demnack erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird begründet erklärt, das angefochtene Urteil aufgehoben, die Hauptklage in dem Sinne gutgeheissen, dass die Baueinsprache der Kläger vom 27. April 1936 gegen das Bauvorhaben der Beklagten geschützt wird, und die Widerklage abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 49. — Voir aussi n° 49, V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 und Art. 736 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in