66 II 274
56. Urteil der IL. Zivilabteilung vam 19. Dezember 1940
Sachverhalt
I. i. $. Hieklin gegen Union Genf, Lebensversicherungsgesellschaft.
Tersgicherungsrertrag.
I. I. Streit über die Verbindliehkeit eines Lobensversicherungsvertrages. Streitwert im Hinblick auf Art. 89 und 90 VVG.
2. Eintösungsklausel, deren Badomtung und Tragweoite, 8. Zur rechtlichen Einforderung ciner fälligon Vorsicherungsprämie bedarf es keiner vorausgegangenen Mahnung im Sinne von Art. 20 VVG, Contrat d’assurance.
1. Litige portant sur la validité d’un contrat d’assurance sur la vie. Valeur litigieuse au regard des art. 89 et 90 LCA.
2. Sens et portée de la clause dite « de régularisation », selon laquelle le risque n’est assuré que dès le paiement de la première prime.
3. II! n’est pas nécessaire de recourir à la sommation prévue à Part. 20 LCA avant de poursuivre, par les voies juridiques, le recouvrement d’une prime d’assurance échue.
Contratto di assicurazione.
I. I, Contestazione sulla validità di un contratto di assicurazione sulla vita. Valore litigioso riguardo agli art. 89 e 90 LCA. 2. Senso e portata della clausola secondo cui l’assicurazione entra in vigore soltanto dopo il pagamento del primo premio. 3. Non è necessaria la diffida prevista dall’art. 20 LCA prima di procedere nelle vie legali all’incasso del premio scaduto. 4A. — Die Parteien schlossen am 26. Oktober 1938 einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von Fr. 30,000.— mit einer InvaliditätsZusatzversicherung über eine Jahresrente von Fr. 6000.— im Falle der Invalidität, gegen Entrichtung von Jahresprämien von Fr. 2114.—, vierteljährlich zahlbar mit Fr. 544.35, erstmals am 1. November 1938, dem Tage des Versicherungsbeginns. Am 28. Oktober 1938 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Police sei ausgefertigt und hege auf ihrer Geschäftsstelle zur Einlösung bereit. Sie lud ihn zugleich ein, die erste Vierteljahresprämie mit Nebenkosten, zusammen Fr. 552.15, bis Ende Oktober zu überweisen, worauf ihm die Police prompt zugestellt werde. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung, da er durch den Agenten der Klägerin über die Gewinnbeteiligung getäuscht worden sei und sich an den Vertrag nicht gebunden halte. Nach erfolglosgem Verhandeln hob Versichernungsvertrag, N®9 56, 275 die Klägerin am 17. Dezember 1938 Betrcibung an, wogegen der Beklagte Recht, vorschlug, und nach Ahbweisung ihres Rechtsöffnungsbegehrens durch Entscheid vom 28. Januar 1939 liess sie den Beklagten am 27. März 1939 zum Sühneversguch vorladen, der am 18. April 1939 fruchtlos verlief. Am 28. April 1939 wurde die Klageschrift eingereicht, mit dem Begehren, der Beklagte sei pflichtig zu erklären, den Vertrag anzuerkennen, zu halten und zu erfüllen, und er sei zur Bezahlung der ersten Vierteljahrsprämie mit Nebenkosten, Fr. 552.15, zu verurteilen.
B. — Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat mit Urteil vom 28. Mai 1940 die Einrede der Täuschung abgewiesen und demgemäss das erste Klagebegehren geschützt, das zweite auf Bezahlung der. ersten Vierteljahreprämie dagegen abgewiesen, weil der rechtlichen Einforderung eine Mahnung nach Vorschrift von Art. 20 VVG hätte vorausgehen müssgen.
C. — Mit der vorliegenden Berufung hat der Beklagte neuerdings beantragt, die Klage sei gänzlich abzuweisen und die Police als rechtsunwirksam zu erklären. Die Klägerin hat in erster Linie Nichteintreten mangels genügenden Streitwertes, eventuell Abweisung der Berufung des Beklagten beantragt und sich der Berufung ausserdem mit dem Antrag auf Gutheissung auch des Leistungsbegehrens der Klage angeschlossen.
D. — Der Beklagte hat daran festgehalten, dass der erforderliche Streitwert von Fr. 4000.— gegeben sei. Für den Fall, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, hat er staatsrechtliche Beechwerde wegen WYIkür (Art. 4 BV) erhoben.
Erwägungen
1. Angesichts des unabdingbaren Rechts des Versìcherungsnehmers, eine Lebensversicherung nach Entrichtung von mindestens drei Jahresprämien in eine beitragsfreie Versicherung unwandeln zu lassen (Art. 90 und 98 VVG), was die vorliegenden Allgemeinen Versicherungs- 276 Versicherungsvertrag. N° 56.
bedingungen für Kapitalversicherungen auf den Todesfall in Art. 7 noch wiederholen und auch die Besondern Bedingungen für die Zusatzversicherung in Art. 10 berücksichtigen, lässt sich das Interesse des Versicherungsnehmers an der Vertragsaufhebung auf den Betrag von drei Jahresprämien bemessen. Der Streitwert liegt also zwischen Fr. 4000.— und Fr. 8000.—, s80 dass die Berufung an das Bundesgericht im schriftlichen Verfahren zulässig ist, das der Beklagte vorschriftsgemäss eingeleitet hat. Das gegenteilige Interesse der Klägerin am Bestehen des Vertrages erschöpft sgich ebenfalls in den erwähnten Prämienansprüchen. Sie sgelbst bemisst, den Streitwert noch geringer, indem siíe sich nachträglich mit einem Rücktritt des Beklagten nach Art. 89 VVG gegen Entrichtung bloss emer Jahresprämie einverstanden erklären zu wollen scheint. Âllein ein solcher Rücktritt, der nach Art. 89 Abs. 2 VVG vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres hätte erklärt werden müssen, is6 den Akten nicht zu entnehmen, und der Klägerin steht nicht frei, erst vor Bundesgericht den Streitwert mit einer solchen Stellungnahme zu ändern. Auf die Hauptberufung und ebenso auf die in gesetzlicher Weise hängig gemachte Ansahlussberufung 18t daher einzutreten, womit die staatsrechtliche Beschwerde mangels der vom Beklagten dafür angenommenen Voraussetzung dahinfällt.
2. Die Einrede der Unverbindlichkeit des Versicherungsvertrages wegen Täuschung scheitert an der Tatsachenwürdigung der Vorinstanz, deren rechtliche Ausführungen in diesem Punkte zutreffend und erschöpfend emd. Damit erweist sich die Hauptberufung des Beklagten als unbegründet.
3. Art. 38 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt (« Beginn der Vertragswirkungen ») : « Die Haftung der Gesellschaft beginnt mit der Aushändigung der Police gegen Bezahlung der ersten Prämie und der Nebenkosten (Policekosten und eidgenössische Stempelabgabe) ». Das ist trotz der weitgefassten Überschrift eine eindeutige Versichoerunsvaerf.rag. NG 56. ¿T7 Einlösungsklauscl im üblichen Sinne, wonach der Versìcherungsschutz nicht vor Bezahlung der crsten Prämie und der Nebenkosten beginnt, dicse Zahlung aber nicht etwa in das Belichen des Versicherungsnehmers gestellt. sondern als klagbare Leistung geschuldet ist. Nicht die Verbindlichkeit des Vertrages, sendern lediglich der Lauf der Versicherung ist bis zur Zahlung der ereten Prämie aufgeschoben. Solche Klauseln sind zulässig, und sie liaben zur Folge, dass Art. 20 VVG, wonach Voraussetzung des Ruhens der Versicherung eine erfolglose Mahnung mit entsprechender Androhung wäre, hei Säumnis bezüglich der ersten Prämie nicht Platz greift. es wäre denn die Einlösungsklausel durch Gegenvereinbarung aufgehoben oder durch Aushändigung der Police gemäss Art. 19 Abs. 2 VVG unwirksam geworden. Demgemäss kann auch Art. 5 der vorbegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wonach das Ruhen der Versicherung als Folge erfolglosger Mahnung eintritt, nur unter der Vorausesetzung wirksam werden, dass eben die Einlösungsklausel nicht mehr in Kraft steht. Das Kantonsgericht hat dies nicht übersehen. Es ist jedoch der Auffassung, eine erfolglose Mahnung sei Voraussetzung, wenn mecht für die Einstellung des Versicherungsschutzes, so doch für die rechtliche Einforderung der Prämie. Diese auch vom waadtländischen Kantonsgericht verfochtene Ansicht (vgl. Band 5, Nr. 1 der Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten). ist jedoch nicht zutreffend. Betreibung oder Klage können unabhängig von einer Mahnung angehoben werden : das gilt auch für den Fall eines Versicherungsvertrages mit Einlösungsklausel (vgl. JAGER, Einlösungsklausel und Mahnpflicht im Versicherungsrecht, SJZ 29 S. 177). Die 3Mahnpflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 ist lediglich nötig für die Herbeiführung der strengen Verzugsfolgen der Art. 20 Abs, 3 und 21, wonach infolge Eintrittes des Verzuges die Leistungspflicht des Versicherers ruht bezw. dieser ohne weiteres vom Vertrage zurücktreten kann. Statt den
278 Versicherungsvertrag. N° 56, Versicherungsnehmer in Verzug zu setzen, kann aber der Versicherer in jedem Falle die rückständige Prämie nach Eintritt der Fälligkeit ohne weiteres rechtlich einfordern, wie jeder Gläubiger einer fälligen Geldforderung zur rechtlichen Einforderung berechtigt ist. Analog Art. 21 VVG erlischt das Einforderungsrecht anderseits bei Verzicherungsverträgen mit Einlösungsklausel zwei Monate nach Eintritt der Fälligkeit (Erw. 4 des Urteils vom 7. 11. 1940 in der Sache Morf gegen « Neuenburger »)!. Mit ihrer Betreibung vom 17. Dezember 1938 hat die Klägerin diese Frist gewahrt. Der Antrag ihrer Anschlussberufung ist daher zu schützen. Der Beklagte will nicht gelten lassen, dass nach anderthalbjähriger Prozessdauer (das kantonale Urteil wurde am 19. September 1940 zugestellt} die Prämiennachforderung noch möglich sei, obwohl die Klägerin inzwischen kraft der Einlösungsklausel kein Versicherungsrisiko getragen hat. Allein zur Wahrung ihrer Ansprüche genügte die rechtzeitige rechtliche Einforderung, wogegen aus der Prozessdauer kein Untergangsgrund hergeleitet werden kann. Und der Beklagte hätte sich ja den Versicherungsschutz von Anfang an durch Zahlung der Prämie unter Protest verschaffen können, unter Vorbehalt der rechtlichen Austragung der Streitfrage der Unverbindlichkeit des Vertrages.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Hauptberufung wird abgewiésen, die Anschlussberufung dagegen gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ohne weitere Mahnung die ViertelJahresprämie per 1. November 1938 auf der Lebensversicherungspolice Nr. 60,434 im Betrage von Fr. 544.35 samt Policengebühr und eidgenössischer Stempelabgabe von Fr. 7,80, zusammen Fr. 552.15, zu zahlen.
1 Nr. 57 hiernach, Versicherungsvertrag. N° 57, 27.9)