Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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14. Urteil der I. Zivilabteitung vom 27. Februar 1940

Sachverhalt

I. i. Ss. Mori gegen Ufficio Vendita Articoli Latta S. A.

Patentrechi, Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 PatG. Legitimiert ist auch ein Verband, der nicht selbst Fabrikation oder Handel treibt, aber die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber ungerechtfertigten Patentansprüchen bezweckt.

Brevets d’invention, qualité pour agir en annulation d’un brevet, art. 16 de la loi fédérale sur les brevets d'invention. A qualité pour agir, l’association qui ne se livre ni à la fabrication ni au Commerce, mais qui a pour but de protéger ses membres contre les revendications (demandes de brevets) injustifiées.

Brevetti d’invenzione, qualità per promovere azione di annullamento di un brevetto, art. 16 della legge federale sui brevetti d’invenzione. Ha qualità per agire Passociazione che non si occupa nó di fabbricazione nè di commercio, ma sí prefigge la protezione dei suoi membri contro rivendicazioni ingiustificate.

».., 3. — Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes, mit der Begründung, dieser befasse sich weder mit der Fabrikation, noch mit dem Handel von Konservendosen, sondern lediglich mit Fragen der Markt- und Preisregulierung ; es fehle ihm daher das nach Art. 16 Schlussabsatz PatG erforderliche Interesse.

Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts i wird die Berechtigung zur Patentnichtigkeitsklage nicht nur durch rechtliche, sondern auch bloss tatsächliche, neben direkten auch durch bloss indirekte Interessen verliehen (BGE 6I IT 379 und dort erwähnte Entscheide); auf diesem weitgefassten Interessebegriff aufbauend, hat das Bundesgericht sodann auch solche Personenverbände als legitimiert erklärt, bei denen sich das Interesse ani der Vernichtung eines Patentes nicht unmittelbar in ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwirklicht, die es sich aber zur Aufgabe gesetzt haben. für die ihnen angeschlossenen Interessenten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit gegenüber ungerechtfertigten Patentansprüchen zu wahren (nicht publiziertes Urteil vom 23. November 1937 i. Ss. Verband der Schweiz. Carrosserie-Industrie gegen Arquint). Es versteht sich nun von selbst, dass unter diesem -Gesichtspunkt nicht nur Personenverbände in Betracht fallen ; die gleichen Grundsätze müssen Vielmehr auch zur Anwendung kommen auf Zusammenschlüsse in der Form von Kapitalgesellschaften. Massgebend ist allein, ob ein solcher Zusammenschluss u. a. auch die Wahrung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Mitglieder im erwähnten Sinne anstrebe. Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Art. 1 Hit. i des « Regolamento Interno » bezeichnet als zum Zwecke der Gesellschaft gehörig « occupars! a vantaggio comune delle Fabbriche di tutte le questioni di indole generale e particolare che poss80no comunque interessare il commercio degli articoli oggetto della Convenzione, promuovendo, aderendo e sostenendo efficaci azioni dirette allo scopo ». Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage, ob das schweizerische Patent des Beklagten gültig sei oder nicht, von grösster Bedeutung für die Fabrikation und den Handel mit Konservendosen, welche unbestrittenermassen zu den Konventionsartikeln gehören, weil das durch ein Patent einer einzelnen Fabrik reservierte Monopol auf ein bestimmtees Produkt für die übrigen Mitbewerber einen gewichtigen Nachteil im Konkurrenzkampf 64 Erfindungssehutz. N° 14, bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regolamento Interno umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen der Áuffassung des Beklagten keineswegs den Rahmen

des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig zurückzuweisen. Das TInteresse der Verbandsmitglieder, zu wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben. Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes zum Verbandszweck gehört, s80 genügt es für die Herstellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen Patentes interessiert sind.

I. I. FAMILIENRECHT — DROIT DE LA FAMILLE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 16 — der Erlass wurde am 1. Mai 1999, 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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