67 I 192
28. Urteil vom 27. September 1941 i. S. Jung gegen St. Gallen, Regierungsrat.
Handels- und Gewerbefreiheit.
Sachverhalt
I. I. Personen, die eine wissenschaftliche Berufsart im Sinne von Art, 383 BV ausüben, geniessen die Handels- und Gewerbefreiheit. Sie dürfen in den Kantonen nur denjenigen Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus Art. 31 und 33 BV ergeben.
2, Die Bewilligung zur Ausübung des Berufes eines Arztes darf nicht von der Niederlazsung im Kanton abhängig gemacht werden.
Liberté du commerce et de l'’industrie.
1, Les personnes qui exercent une profession scientifique (art. 33 CF) sont au bénéfice de la liberté du commerce et de l’industrie. Elles ne peuvent être soumises par les cantons qu’aux seules restrictions prévues Par les art. 31 et 33 CF.
2. L’autorisation de pratiquer l’art médical ne peut pas être SsOumise à la condition que le requérant s’établisse sUr le territoire cantonal.
Libertà di commercio e d’industria.
1. Le persone che esercitano una professione scientifica (art. 33 CF) Ppos80nN0 invocare la libertà di commercio e d’industria. fsse Posso0no0 essere assoggettate dai cantoni soltanto alle resbrizioni previste dagli art. 31 e 33 CF.
2. L'autorizzazione di praticare l’arte medica non può essere subordinata alla condizione che il richiedente prenda domicilio gul territorio cantonale.
4A. — Das st. gallische Gesetz über das Sanitätswesen, vom 24. November 1893, zählt in Art. 4 die Berufszarten auf, die den Vorschriften über das Medizinalwesen unterstehen. Sodann wird bestimmt :
« Die Ausübung dieser Berufsarten ist nur denjenigen gestattet, welche hiezu die gesetzliche Berechtigung erlangt haben. » (Art. 4, Abs. 2).
« Zur Ausübung ihres Berufes als Ärzte, Apotheker und Zahnärzte sgind nur diejenigen Personen befugt, welche sich darüber ausweisen, dass sle den von der Bundesgesetzgebung betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals aufgestellten Erfordernissen Genüge leisten. » (Art. 5).
Eme erste Verordnung betreffend die medizinischen Berufgarten, vom 15. Mai 1897, führte in Art. 1, Abs. 1 und 2 diese beiden Vorschriften wörtlich auf Am 31. Dezember 1936 erliess der Regierungsrat des Kantons St. Gallen eine neue Verordnung, die an Stelle derjenigen vom 15. Mai 1897 trat. Darin wird u. a. bestimmt:
Art. 1 : « Wer im Kanton St. Gallen den Beruf als Arzt, Apotheker oder Zahnarzt ausüben will, hat hiefür die Bewilligung der Sanitätskommission einzuholen, und wer sich als Tierarzt betätigen will, hat die Bewilligung der Veterinärkommission nachzusuchen, « Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesguchsteller im Kanton St. Gallen niedergelassen sind, sich in bürgerlichen Ehren und Rechten befinden, einen guten Leumund geniessen und sich über den Besitz eines durch die Bundesgesetzgebung anerkannten Fachdiploms ausweisen (Bundesgesetze betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877 und vom 21. Dezember 1886). »
Art. 8 : « Den patentierten Medizinalpersonen der Nachbarkantone ist die Ausübung ihres Berufes in den sft. galliechen Grenzgemeinden ohne Niederlassung im Kanton gestattet, sofern gie im übrigen den Anforderungen von Art. 1 dieser Verordnung genügen.
« Im Ausland niedergelassenen Árzten ist es verboten, ohne Bewilligung der SanitätsKommission im Kanton St. Gallen Sprechstunden abzuhalten oder regelmässig zu praktizieren ; vorbehalten bleiben Übereinkünfte mit dem Auslande. » Art. 48 : « Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1937 in Kraft. Die zur Zeit ihres Inkrafttretens im Kanton St. Gallen zu Recht praktizierenden Arzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte sind von der Einholung einer Bewilligung gemäss Art. 1 befreit. » B. — Der Rekurrent Dr. Jung hat in der Stadt St. Gallen während 35 Jahren den Beruf eines Frauenarztes ausgeübt. Während 30 Jahren war er ausserdem Chefarzt der Frauenabteilung des Kantonsspitals. Im Jahre 1940 ist er von seinem Amte zurückgetreten. Er hat seinen Wohnsitz nach Nieder-Teufen (Kanton Appenzell A. Rh.) verlegt, nach seinen Ángaben im Rekurs mit aus Gesundheitsrücksichten für seine Frau. Seine Privatpraxis führt er in St. Gallen weiter, wo er in dem Hause Museumsstrasse 31 eine Geschäftsniederlassung verzeigt. In Teufen übt er seinen Beruf nicht aus.
Am 18. Oktober 1940 eröffnete die Sanitätskommission dem Rekurrenten, dass ihm die Ausübung der Praxis in der Stadt St. Gallen nicht weiter gestattet werden könne, nachdem er seinen Wohnsitz ausser dem Kanton aufgeschlagen habe. Er falle nicht unter Art. 8 der Medizinalverordnung vom 31. Dezember 1936. Es wurde ihm eine Frist von 6 Monaten zur Liquidation seiner Praxis eingeräumt, In einem Rekurs an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen machte der Rekurrent u. a. geltend, der Entscheid der Sanitätskommission verstosse gegen Art. 31 personals vom 19. Dezember 1877 und gegen das st. gall. Gesetz über das Sanitätswesen vom 1. Januar 1894. Wenn die kantonale Verordnung betr. die medizinischen Berufsarten vom 31. Dezember 1936 die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Kanton St. Gallen von der Niederlassung des Arztes im Kanton abhängig mache, s0 gehe gie ofensichtlich über den Rahmen der Verfassung und der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Gesetze hinaus und sei verfassungs- und gesetzwidrig.
Der Regierungsrat hat den Rekurs abgewiesen. Über die Frage, ob die beanstandete Bestimmung der neuen Sanitätsverordnung gültig sei, verweist der Entscheid auf ein Rechtsgutachten, das der Regierungsrat bei Herrn A. Bundesrichter Dr. Engeler eingezogen hat. Dieses Gutachten geht, nach dem im Urteil des Regierungsrates wiedergegebenen Auszug daraus (das Original ist dem Bundesgericht nieht eingereicht worden) davon aus, dass nach feststehender Praxis die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten in einem Kanton, abgesehen von dem Befähigungsausweis nach Art. 33 BV, auch von gewerbepolizeilichen Bedingungen abhängig gemacht werden dürfe. Es wird sodann auf die Obliegenheiten hingewiesen, die den Ärzten im Interesse einer angemessenen Ordnung des Gesundheitswesens und aus Kontrollgründen auferlegt sind und erklärt : « Es lag nun nahe, ohne im übrigen die Berufsausübung der Ärzte als solche hemmen zu wollen, auch eine Bestimmung fremden- bezw. aufenthalts-polizeilicher Natur in Form der Statuierung des Niederlassungszwanges der ÄÂrzte im Kanton zu treffen, die unabhängig von Art. 31 und 33 der Bundesverfassung und von Art. 5 der Übergangsbestimmungen dazu ist ; eine solche Bestimmung würde ohnehin nicht in den Rahmen einer Verfassung hineingehören, ebenso nicht in das Freizügigkeitsgesetz von 1877, das ein Fachgesetz darstellt. Dass die Niederlassungsklausel der Sanitätsverordnung, wie der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behaupten 196 Staaftsrecht.
will, durch eine: andere, minder empfindliche, aber gleichwertige und gleich wirksame Polizeibestimmung ersetzbar wäre. ist nicht ersichtlich... » Dass das Bundesgericht eine Bestimmung des st. gallischen Anwaltsreglementes, worin von ausserkantonalen Anwälten die Verzeigung eines Rechtsdomizils im Kanton verlangt wird, als verfassungswidrig bezeichnet habe, stehe der analogen Vorschrift der Sanitätsverordnung nicht entgegen, weil die Verhältnisse in den beiden Berufsarten wesentlich verschieden seien. Auf Art. 8 der Sanitätsverordnung könne s1ch der Rekurrent nicht berufen, da er keine Grenzpraxis ausgübe. Der Regierungsrat fügt bei, dass eine Grenzpraxis im Sinne der Sanitätsverordnung auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn der Rekurrent pro forma eine Sprechstunde oder s0nstw1ie geartete Praxis in Teufen eröffnen sollte.
C. — Der Rekurrent hat die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen und darin beantragt :
1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons St. Gallen vom 21./25. VI. 1941 und damit das von der Samitätskommission des Kantons St. Gallen gegenüber dem Beschwerdefübrer erlassgene Verbot, seine ärztliche Praxis weiterhin im Kanton St. Gallen auszuüben, sei wegen Verletzung von Art. 4, 31 und 33 BV aufzuheben ;
2. es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, auch nachdem er seinen zivilrechtlichen Wohnsitz von St. Gallen nach Teufen verlegt hat, seine ärztliche Praxis im Kanton St. Gallen wie bis anhin weiterzuführen ;
3. Die Art. 1 und 8 der Verordnung des st. gallischen Regierungsrates vom 21. XII. 1936 betr. die medizinischen Berufsarten seien, soweit sie die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Berufes als Arzt im Kanton St. Gallen an das Requisit der Wohnsitznahme im Kanton St. Gallen knüpfen, als bundesrechtswidrig aufzuheben — unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, nach Art. 48 der Sanitätsverordnung habe der Rekurrent für die Weiterführung seiner Praxis keiner Bewilligung bedurft. Er hätte ihrer auch nicht bedurft, wenn er sgchon unter der früheren Verordnung in Teufen gewohnt hätte. Er werde auf Grund willkürlicher Auslegung der bestehenden Gesetze schlechter behandelt als andere Ärzte. Willkürlich sei auch die Umgrenzung des Begriffes « Grenzpraxis » (Art. 8 Sanitätsverordnung) im Entscheid des Regierungsrates.
Art. 1 und 8 der Sanitätsverordnung seien bundesrechtswidrig, insofern sie in direktem Widerspruch ständen zu Art. 1 des BG über die Freizügigkeit des Medizinalpersonals vom 19. Dezember 1877 und daher zu Art. 4, 31 und 33 BV. Weshalb zur Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen oder zum Schutze der Wahrung von Treu und Glauben verlangt werden müsse, dass der Arzt in dem Kanton, in dem er praktiziert, auch seine Privatwohnung haben müsse, sei unerfindlich.
D. — Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung des Rekurses. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und fügt im wesentlichen bei : Die Berufung auf Art. 48 der Medizinalverordnung sei abwegig. Es handle siích nicht darum, dass Dr. Jung, als bereits praktizierender Arzt, seine Praxis auch unter der neuen Verordnung fortführen dürfe, sondern darum, dass er, nach seinem Wegzug nach Teufen, die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung seines Berufes im Kanton St. Gallen nicht mehr erfülle und darum dazu nicht mehr berechtigt sei. Es handle sich bei ihm auch nicht um eine Grenzpraxis im Sinne von Art. 8 der Medizmalverordnung. Für die Frage, ob von Medizinalpersonen die Niederlassung als Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes im Kanton verlangt werden dürfe, werde auf den Entscheid verwiesen. Auch andere Kantone hätten solche Vorschriften erlassen. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Handhabung der Aufsicht über ausser dem [Kanton ‘wohnhafte Medizinalpersonen erschwert Wäre.
Kanton nicht verlangt. Tst der Wohnsitz im Kanton hier nicht notwendig, wo eine geschäftliche Niederlassung (« Praxis ») im Kantonsgebiet in der Regel nicht besteht, 80 noch viel weniger beim Rekurrenten, der in der Stadt St. Gallen eine « Praxis » unterhält, wo er seinen Beruf ausschliesslich ausübt.
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat denn auch keine Gründe vorgebracht die darauf schliessen liessen, dass von den Ärzten, die im Kanton St. Gallen praktizieren wollen, der Wohnsitz im Kanton notwendig gefordert werden müsse. Er beruft sich sowohl im angefochtenen Entscheide, wie in seiner Vernehmlassung zur staatsrechtlichen Beschwerde auf das von ihm eingeholte Rechtsgutachten. In diesgem Gutachten wird aber, soweit es dem Bundesgerieht zur Kenntnis gebracht wurde, nur gesagt, es habe « nahegelegen », in. der Sanitätsverordnung den Niederlassungszwang des Arztes im Kantonsgebiet zu statuieren. Es geht daraus nicht hervor, dass eine solche Massnahme durch zwingende gewerbepolizeiliche Gründe gerechtfertigt, im Interesse des Volkswohls unerlässlich gewesen wäre. Ein solcher Nachweis müsste aber für einen s0 schweren Eingriff in die Freiheit des Bürgers gefordert werden, wie es der Niederlasgsungszwang im Kantonsgebiet bedeuten würde.
TITI. DOPPELBESTEUERUNG —— DOUBLE IMPOSITION