67 I 262
40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1941 i. S. Aktiengesellsehaft Oel- und Fettwerke « Sais » gegen Zürich, Direktion der Justiz.
Aktienrecht, Ausgabe von Genusscheinen, Art. 657 OR.
Sehen die Statuten die Ausgabe von Genusscheinen ohne zablenmässìge Fixierung vor, s0 kann die Generalversammlung die Ausgabe in beliebigem Umfang vornehmen, ohne dass es einer neuen Statutenrevision bedarf.
Société anonyme. Bons de jouissance, art. 657 CO.
Lorsque les statuts prévoient l’émission de bons de jouissance Sans en limiter le nombre, l’assemblée générale peut en émettre autant qu’elle veut sans revision statutaire préalable.
Società anonima. Buoni di godimento, ark. 657 CO.
Se gli statuti prevedono l’emissione di buoni di godimento in numero illimitato, lassemblea generale può emelterne a piacimento, senza che occorra una revisione degli statuti.
Aus dem Tatbestand :
Die Statuten der Aktiengesellschaft Oel- und Fettwerke « Sais » vom 15. Mai 1939 enthalten die Bestimmung : « Die Gesellachaft hat die Möglichkeit, durch Beschluss » der Generalverzgammlung die Ausgabe von Genusscheinen » anzuordnen. » Gestützt auf diese Bestimmung beschloss die ausserordentliche Generalversammlung vom 9. März 1940 die Ausgabe von 20,000 Genusscheinen. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich lehnte die Eintragung dieses Beschlusses ab mit der Begründung, diese Ausgabe hätte nur auf dem Wege einer Statutenänderung erfolgen können.
Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich wies die Beschwerde der A.-G. gegen diese Weigerung ab, wogegen die Gesellschaft verwaltungsrechtliche Beschwerde einreichte. Das Bundesgericht heisst diese gut aus folgenden
Erwägungen
Für die Ausgabe von Genusscheinen gelten die folgenden Bestimmungen :
a) Sollen Gründer oder andere Personen bei der Gründung Genusscheine als besondere Vorteile erhalten, s0 sind die begünstigten Personen in den Statuten mit Namen aufzuführen und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau anzugeben (Art. 628 Abs. 3 OR). Daherige Abmachungen sind, wenn die Aktien öffentlich zur Zeichnung angeboten werden, im Gründerprospekt anzugeben (Art. 631 Ziff. 6 OR), und ferner sind sie in das Handelsregister einzutragen (Art. 641 Ziff. 6 OR).
bd) Analog is vorzugehen, wenn die Ausgabe von Genusscheinen in der Form der Zuhaltung besonderer Vorteile anlässlich einer Kapitalerhöhung vor sich gehen