67 II 146
36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. Juni 1941 i. S. Theiler gegen Konkursmasse Theiler.
Verpfriindungsvertrag, Art. 521 ff. OR.
Als Verpfriindungsvertrag zu behandeln ist ein sog. Kaufvertrag, durch den eine Liegenschaft iilbertragen wird gegen die Verpfliehtung zur Gewéhrung von Pflege und Unterhalt auf Lebenszeit. i Im Vertrag kann die Umwandlung der Verpfriindung in eine Leibrente vorgesehen werden; Art. 527 Abs. 3 OR.
Nichtigkeit des Vertrages wegen Formmangels ; die Berufung darauf ist nicht rechtsmissbràuchlich. Folge der Nichtigkeit : Dahinfallen der Eigentumstiibertragung an der Liegenschaft. Beim Inventar, das nicht Zugehòr ist, steht der Eigentumsklage die Ersitzung entgegen ; Art. 522 OR, Art. 2, 975, 728, 644 ZGB.
Auseinandersetzung hinsichtlich der bereits genossenen Pfrundleistungen.
Contrai d’entretien viager, art. 521 ss. CO.
Il faut traiter comme un contrat d’entretien viager le prétendu contrat de vente par lequel un immeuble est cédé contre un engagement d’entretien è vie. si