Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. Juni 1941 i. S. Wild gegen Siber & Wehrli A.-G.

Aktienrecht. Auflösung der 4.-G. aus wichtigen Gründen, Art. 736! OR. Zur Klage legitimiert ist auch ein einzelner Aktionär, der 20%, des Aktienkapitals vertritt.

Für die Umschrerbung des wichtigen Grundes können die für die Auflösung aus wichtigen (Gründen bei den Personengesellschaften geltenden Grundsätze nicht herangezogen werden.

Zweck der Bestimmung ist der Schutz der Minderheit gegen fortgesetzten Machtmissbrauch der Mehrheit. Die Klage ist subs1Idiôr und Kann daher nur erhoben werden, wo weder Gesetz noch Statuten der Minderheit Schutz zu gewähren Vermögen. :

Société anonyme. Dissolution pour de justes motifs. Art. 736 ch. 4 CO. L'actionnaire qui possède 20%, du capital-actions a auss1 qualité pour conclure à la dissolution.

On ne saurait, pour déterminer quels faits constituent de « justes motifs », mettre à contribution les principes quì régissent la dissolution pour de justes motifs en matière de sociétés de Personnes.

La disposition précitée a pour but la protection de la minorité contre les abus de pouvoir constants que la majorité pourrait éventuellement commettre.

L'action de l’art. 736 ch. 4 CO est une voie de droit subsidiaîre et ne peut donc être intentée que lorsque la loi ni les statuts n’accordent de protection à la minorité.

Società anonima. Scioglimento per gravi motivi. Ari. 736 cp. 4 CO. L'’azionista che possiede il 20% del capitale azioni ha pure qualità per chiedere lo scioglimento.

Per stabilire quali fatti costituiscano « gravi motivi » non 81 può far capo ai principi che disciplinano lo scioglimento. per gravi motivi m materia di società di PÞersone.

La norma suddetta ha per iscopo la protezione della minoranza dagli abusi di potere continuati che la maggioranza potrebbe eventualmente commettere.

L'azione dell’art. 736 ep. 4 CO ha carattere sussidiario e può dunque essere intentata solo quando nè la legge nè gli statuti non accordano protezione alla mmoranza, Das Hauptbegehren der Klägerin auf Auflösung der beklagten A.-G. stützt sich auf Art. 736 Ziffer 4 OR, wonach die Gesellschaft durch Urteil des Richters aufgelöst wird, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens den fünften Teil des Grundkapitals vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen.

a) Da die Klägerin am Grundkapital der A.-G. mit weit mehr als einem Fünftel beteiligt ist, steht ihr die Legitimation zur Auflögungsklage zu. Dass die sämtlichen Minderheitsaktien in einer Hand vereinigt sind, ist bedeutungslos. Aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung, worin von einer Mehrzahl von Aktionären die Rede ist, die zusammen den fünften Teil des Grund- 164 Obligatiouonrecht. N° 37, kapitals vertreten, darf nicht abgeleitet werden, dass ein einzelner Aktionär die Auflösungsklage nicht erheben könne. y

b) Das Gesetz gibt keinen Anhaltspunkt dafür, was für Tatsachen oder Verhältnisse als wichtige, die Auflösung rechtfertigende Gründe in Betracht kommen könnten. Der Richter hat deshalb gemäss Art. 4 ZGB die Entscheidung über das Vorhandensein solcher wichtiger Gründe nach Recht und Billigkeit zu treffen.

Die Klägerin will nun für die Umschreibung des wichtigen Grundes im Sinne von Art. 736 Abs. 4 OB die Gruandsätze heranziehen, welche sich in der Literatur und der Rechtsprechung über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft) herausgebildet haben. Für diese sah nämlich schon das aOR eine solche Beendigungsmöglichkeit vor, während sie im Rechte der A.-G. erst durch die Revision von 1937 eingeführt worden ist. Eine solche Übertragung verbietet sich jedoch mit Rücksicht auf die grundsätzlich verschiedene Struktur der A.-G. als reiner unpersönlicher Kapitalgesellschaft einerseits und der genannten Personengesellschaften anderseits. Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkt, tritt das Moment der persönlichen Beziehung der Gesellschafter, das bei den Personengesellschaften einen Grundpfeiler jeglichen gedeihlichen Zusammenarbeitens bildet, bei der A.-G. stark in den Hintergrund. Tiefgreifende Änderungen in den Voraussetzungen persönlicher Natur snd es aber gerade, die bei den Personengesellschaften nach allgemein anerkannter Auffassung Ánlass zur ÁAuflösung aus wichtigen Gründen geben können. Die Klägerin glaubt allerdings, aus der Einführung der in Frage stehenden Auflögsungsmöglichkeit im revidierten Aktienrecht eine Abkehr von der bisher herrschenden Auffassung von der À.-G. als unpersönlicher Kapitalgesellschaft und eine Verschiebung von deren Charakter Obligationenrecht. N® 37. 165 nach der persönlichen Seite hin ableiten zu können und will damit die Heranziehung der Grundsätze über die Auflösung aus wichtigen Gründen bei den Personengesellschaften rechtfertigen. Allein diese Argumentation bedeutet eine petitio principi.

c} Wie aus der Entstehungsgeschichte (zusammengestellt bei FROoMER, Die Treuepflicht des Aktionärs, in Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 58 8. 228 ffÆ.) ersichtlich ist, bezweckt die Bestimmung vor allem den Schutz des Minderheitsaktionärs gegenüber einem fortgesetzten Machtmissbrauch der Majorität, die jenen in rücksichtsloser Weise vergewaltigt und die Gesellschaft ihren eigenen Interessgen dienstbar macht, indem z. B. die Majoritätsgruppe, welche die Geschäftsführung in den Händen hat, sich übermässige Gehälter und Nebenbezüge ausrichten lässt, sodass mangels Reingewinns keine Dividende zur Verteilung gelangen kann, und die Minderheitsaktionäre deshalb andauernd leer ausgehen. Unter solchen Umständen erweist sich nämlich die Gesellschaft als innerlich zerfallen. Da gie nicht s0 sehr den Interessen der Gesellschaft als solcher — unter angemessener Berücksichtigung der Interessen sämtlicher Gesellschafter — dient, als vielmehr ausschliesslich oder doch vorwiegend die Privatinteressen der Majorität verfolgt, s0 hat sie ihre Existenzberechtigung als Gesellechaft eingebüsst und soll daher zum Verschwinden gebracht werden können. Gleich wie Art. 2 ZGB für die Gesamtheit des Zivilrechts, so stellt Art. 736 Ziffer 4 OR im Gebiet des Aktienrechts ein Sicherheitsventil dar, das einer Minderheit, deren Rechte in bösgläubiger Weise von der Mehrheit verletzt werden und die sich mit keinem andern statutarischen oder gesetzlichen Mittel dagegen zur Wehr setzen kann, die Anrufung des Richters gestattet, um einer objektiv unhaltbaren Situation ein Ende zu setzen.

d) Aus dieser Zweckbestimmung und Beschaffenheit der Auflösungsklage folgt, dass es sich bei ihr um ein ganz ausserordentliches Rechtsmittel handelt, an dessen 166 Obligationenrecht. N° 37.

Zulässigkeit unter Berücksichtigung des besondern Charakters der A.-G. ein strenger Masstab angelegt werden muss. Insbesondere ist die Klage nicht dazu da, der Minderheit zu ermöglichen, jedesmal zum Richter zu laufen, wenn sie nicht gleicher Meinung ist wie die Mehrheit, die schliesslich nach dem im Aktienrecht herrschenden Mehrheitsprinzip doch die Herrschaft über die Geschicke der Gegsellschaft in der Hand behalten muss. Die Klage hat vielmehr nur subsidiären Charakter. Sie steht also in der Regel nur dort zur Verfügung, wo weder Statuten noch Gesetz der Minderheit Schutz zu gewähren vermögen. Damit soll indessen nicht gesagt sein, dass die Auflösungsklage überhaupt formell unzulässig sei, wenn nicht vorher emme erfolglose Klage auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen nach Art. 706 OR angebracht worden 1ist, sondern lediglich, dass die Auflösungsklage immer dann als unbegründet abgewiesen werden muss, wenn der damit angestrebte Zweck, die Beseitigung des dem Auflösungsbegehren zu Grunde liegenden Misstandes, mit einer Klage auf Anfechtung von Generalverzammlungsbeschlüssen ebenfalls erreicht werden kann, Ist dies der Fall, s0 besteht in der Regel kein Anlass, die Gesellschaft zu vernichten. Es fehlt der. schlüssige Nachweis dafür, dass der Gesellschaft die innere Existenzberechtigung bereits fehlt.

Aus den Regeln von Treu und Glauben, von denen die Auflösungsklage beherrscht ist, folgt im weiteren, dass dem Minderheitsaktionär kein Klagerecht zusteht, soweit er selber an der nachträglich beanstandeten Handlung teilgenommen hat oder sie widerspruchslos hat geschehen lassen, selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass er dabei nicht unter dem Einfluss eines rechtserheblichen Willensmangels gestanden hat.

Ohligationenrecht. N® 38, 187

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 706 und Art. 736 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 und Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Banken und Sparkassen, Art. 736 — der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.

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