Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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11. Urteil der ‘II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1941 i. S. Eberhard und Genossen gegen Darlehenskasse Wattwil.

Sparkeft, rechtliche Natur :

— Wertpapier im Sinne der Árt. 965 ff. OR ?

— Trägt das Heft statt des Namens des Einlegers den Vermerk « Inhaber », s0 liegt dennoch kein Inhaberpapier im Sinne der Art. 978 fff. OR vor.

Carnet d'épargne, nature juridique :

— Est-ce un papier-valeur régi par les art. 965 ss. CO ?

— Lorsque le nom du titulaire est remplacé par le mot « porteur », le carnet ne constitue pas pour autant un titre au porteur régi par les art. 978 ss. CO.

Libretto di risparmîio, natura giuridica :

— E' una cartavalore a sens! degli art. 965 e seg. CO ?

— Anche se il nome del titolare è sostituito dalla parola « portatore », il libretto di risparmio non costituisce un titolo al portatore secondo gli art. 978 e seg. CO.

Der am 8. März 1938 aus dem Leben geschiedene Josef Germann hatte bei der beklagten Darlehenskasse einen Kredit von Fr. 22,000.— aufgenommen und ihr dafür, ausser zehn Goldstücken (7 zu Fr. 20.— und 3 zu Fr. 10.—), fünf auf den Inhaber ausgestellte Sparhefte mit Einlagen von Fr. 11,648.50, Fr. 2114.25, Fr. 4000.—, Fr. 4761.85 und Fr. 1261.35 verpfändet, wovon zwei von der Beklagten selbst und drei von andern Sparkassen ausgestellt waren. Germanns Nachlass gelangte zur Liquidation durch das - Konkursamt. Die Beklagte machte sich aus den Pfändern bezahlt. Nun erhoben aber die Kläger Anspruch auf unbelastete Herausgabe der Sparhefte und Goldstücke, da sie deren wahre Eigentümer seien und Germann die Gegenstände nur zur Verwahrung erhalten habe. Eventuell verlangten sie Erstattung des Gegenwertes. Die dahingehenden Begehren wurden von den kantonalen Instanzen abgewiesen, vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 18. Juni 1940. Es war nicht mehr streitig, dass die Sparhefte nicht Germann, sondern den Klägern, nach Massgabe ihrer Begehren, gehört hatten. Da sie aber auf den Inhaber erwerb der Beklagten gleich wie hinsichtlich der Goldstücke in Anwendung von Art. 933 ZGB.

Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an ihren Begehren fest. Für den Fall, dass das Pfandrecht der Beklagten anerkannt werden sollte, haben sie im Konkurs über Germanns Naohlass Ersatzforderungen eingegeben und sind damit kolloziert worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — Auf der Vorderseite der fünf Sparhefte, die im übrigen die Nummer sowie den Hinweis auf den Eintrag des Sparkontos im Hauptbuch enthält, ist statt des Namens des Einlegers das Wort « Inhaber » eingesetzt. Anderseits is dem auf der Innenseite des Deckels abgedruckten Reglement eine Legitimationsklausel zu entnehmen, die voraussetzb, dass Kein Inhaberpapier vorliegt : « Die Kassa ist berechtigt, den Vorweiser dieses Sparheftes als Eigentümer zu betrachten, kann aber für den rechtmässigen Besitz nach Gutfinden Ausweise verlangen. Bei allfälligem Missbrauch ist die Kassa jeder Verantwortlich- _ Keit entbunden. » Der Aussteller eines Inhaberpapiers ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Vorweiser als Eigentümer zu betrachten, und er kann nicht nach Gutfinden Ausweise verlangen, sondern die Leistung nur bei einem polizeilichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot (Art. 978 Abs. 2 OR) sowie beim Vorliegen von Verdachtsgründen verweigern, deren Nichtbeachtung als arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten erschiene (Art. 966 Abs. 2 OR). Eine andere Frage ist, ob durch die Bezeichnung des Inhabers als Gläubigers die erwähnte Legitimationsklausel gegenstandslos geworden und der Vorbehalt, nach Gutfinden Ausweise zu verlangen, stillschweigend aufgehoben worden sei. Allein, abgesehen davon, dass die Beklagte selbst die Legitimationsklausel voll und ganz gelten lässt — womit die Ansicht, es liege ein InhaberPapier vor, nicht vereinbar ist —, bestünden Bedenken, mit Rücksicht auf das statt des Namens des Spargläubi- 32 Obligationenrecht. N® 11.

gers aufgenommene Wort « Inhaber » eine im beigedruckten Reglement stehen gebliebene Klausel einfach als nicht vorhanden zu betrachten. Eine derartige Betrachtungs- “ weise ist sogar mit Bezug auf eine Obligation, also ein üblicherweise in den Handel kommendes Wertpapier, abgelehnt worden (BGE 53 IT 160). Wie dem aber auch sei, also auch ohne Rücksicht auf die Legitimationsklausel, genügt es zur Annahme eines Inhaberpapiers nicht, wenn bei einem Sparheft der Name des Finlegers durch das Wort « Inhaber » ersetzt ist :

Ein Sparbeft kann gar nicht ohne weiteres als vollkommenes Wertpapier angesehen werden, in dem Sinne, dass das Guthaben « ohne die Urkunde weder geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann » (Art. 965 OR). Für die Geltendmachung der Forderung wird zwar gewöhnlich in den Reglementen der Sparkassen, und s0 auch hier, die Vorweisung des Sparheftes als unerlässlich bezeichnet. Dagegen fehlt in der Regel eine Bestimmung über die Art der Übertragung der Forderung, wie denn Sparguthaben nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden. Das vorliegende Reglement weicht auch hierin nicht von der Regel ab. Sowohl die Bestimmung : « Bei Einlagen und Rückzügen ist die Vorweisung des Sparheftes unbedingt erforderlich », wie auch die darauffolgende, oben wiedergegebene Legitimationsklausel beziehen sich nur auf den Geschäftsverkehr zwischen der Bank und dem Spareinleger, nicht auf die Vornahme einer - Übertragung oder Verpfändung. Aus der Vorschrift, dass das Sparheft bei Rückzügen vorgewiesen werden müsse, möchte zwar gefolgert werden, auch ein Zess1o0nar müsse das Sparheft besitzen, somit gehöre dessen Übergabe notwendig zur Abtretung des Guthabens. Damit wäre jedoch nicht gesagt, dass das Sparheft mehr als qualifizierte Beweisurkunde sei, und zudem darf nicht als Normalfall die Abtretung des ganzen Sparguthabens ins Auge gefass6 werden, sondern die Verfügung über denjenigen Teilbetrag, der im einzelnen Falle zugewendet werden soll. Es gehört zur Eigenart des Sparkassegeschäfts, dass das Guthaben nicht ein- für allemal auf einen bestimmten Betrag festgesetzt wird, sondern durch weitere Einlagen vermehrt und durch Rückzüge vermindert werden kann. Demgemäss kann auch über Teilbeträge verfügt werden, und hiebei kommt die Übertragung des Sparheftes, die dessen ganzen Bestand umfassen müsste, von Vvornherein nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Abtretung eines Sparbetrages einfach ein entsprechender Rückzug im Sparheft durch die Bank (den Aussteller) zu vermerken und der abgetretene Betrag dem Zessionar entweder auszuzahlen oder gutzuschreiben, sei es auf ein neu für ihn anzulegendes oder auf ein schon für ihn bestehendes Sparkonto oder in anderer Weise. Entsprechende Möglichkeiten bestehen auch bei Abtretung eines Sparguthabens in sgeinem ganzen Betrage ; nur dass solchenfalls ausserdem möglich ist, das bisherige Sparheft nunmehr auf den Zessionar

umzuschreiben und fortan für ihn zu verwenden, sofern er gleichfalls Spargläubiger wird und mit solcher Übertragung des Sparheftes einverstanden ist. Das Sparheft ist seiner Bestimmung nach lediglich ein Rechnungsbuch, in dem fortlaufend « die Einlagen und Rückzüge vom Kassier quittiert und vorgemerkt werden », wie es im vorliegenden Reglement heisst. Derartige Rechnungsbücher, auch mit Legitimationsklausel versehene, sind nicht dazu da, als selbständige Vermögensstücke veräussert und verpfändet zu werden.

Dass nun durch Anbringen «des Wortes « Inhaber » statt des Namens des Einlegers auf dem Deckel des Sparheftes diesgem und damit dem Sparkassegeschäft ein anderer Charakter beigelegt worden sei, kann nicht angenommen werden. Für diese Art der Gläubigerbezeichnung is kein anderer Grund zu finden als die Abesicht, den Namen des Einlegers nicht auf dem Sparheft'in Erscheimung treten zu lassen. Dafür genügt, den für diesgen Namen bestimmten Raum entweder leer zu lassen oder mit einem Deckwort wie « Inhaber », « Ungenannt » oder dergleichen 34 Obligationenrecht. N° 11, auszufüllen. Etwas anderes ist hier auch nicht getan worden. Die fünf Urkunden sind gewöhnliche Sparhefte, nummeriert und: mit beigedrucktem Reglement versehen. Die Nummer ermöglicht ohne weiteres das Auffinden des Sparkontos in den Büchern der Kasse, ganz abgesehen von dem auf dem Sparheft ausserdem enthaltenen Hinweis auf die in Frage kommende Seitenzahl des Hauptbuches. Sind zwar in der Regel auch Inhaberpapiere nummeriert, s0 kann anderseits. aus dem Fehlen einer Namensangabe auf der Urkunde nicht auf das Vorliegen eines Inhaberpapieres geschlossen werden. Wo, wie es beim Sparkassegeaschäft üblich 186, eine Rechnung auf den Namen des Kunden geführt wird, kann eben die Nummerangabe in Rechnungen, Quittungen, Auszügen und andern Ausweisen den Namen des Kunden vertreten. Es versgchlägt nichts, dass gerade das Deckwort « Inhaber » gewählt wurde. Wird doch der Kunde, auf dessen Namen ein Konto geführt wird, nach geläufigem Sprachgebrauch des Geschäftelebens als Inhaber des Kontos bezeichnet ; womit nicht gesagt sein s0oll, dass diese Bezeichnung als Deckwort gut gewählt sgei. Ein auf den Inhaber lautendes Sparheft ist demnach einfach als unbenanntes Anusweispapier anzusehen. Auch eo können sich für den Einleger Nachteile ergeben, indem es einem unbefugten Vorweiser leichter sein wird, mit einem solchen Sparheft eine Zahlung zu erwirken als mit einem mit Namensangabe ausgestellten. Ob trotzdem ein wirkliches Bedürfnis besteht, sich ein. Sparheft ohne Namensangabe ausstellen zu lassen, ist hier nicht zu untersuchen. Jedenfalls aber kann einem Finleger, der auf dem Sparheft nicbt genannt sein will, nicht ohne weiteres der Wille zugeschrieben werden, ein Inhaberpapier zu erhalten. Es liegt normalerweise micht im Interesse des Spareinlegers, über das Sparguthaben als Ganzes

besonders leicht verfügen zu können, leichter als über Teilbeträge, und damit die Gefahren in Kauf zu nehmen, die mit Inhaberpapieren verbunden sìind und sich auch im vorliegenden Falle auswirken müssten, wenn die in Obligationenrecht. N® II, 35 Frage stehenden Sparhefte mit der Vorinstanz als InhaberPapiere anzusehen wären. Sofern die Ausstellung eines Inhaberpapiers über Sparguthaben nicht überhaupt als dem Inhalt des Sparkassegeschäfts widersprechend zu gelten hat, könnte doch ein Sparbüchlein höchstens dann ales Inhaberpapier betrachtet werden, wenn diese Rechtsnatur mit den Folgen der Art. 978 ff. OR zweifelsfrei in der Urkunde klargestellt wäre, wofür die Verschleierung des Namens des Kontoinhabers nicht genügt. Inhaberpapiere mit veränderlichem Betrag gehen im Grunde gegen ihr Wesen. Es mag sein, dass die verhältnismässige Sicherheit von Sparanlagen namentlich in den letzten Tahren dem Sparkassegeschäft auch Kapitalien zugeführt hat, die sonst in anderer Weise, zum Teil in Inbaberpapieren, angelegt worden wären, um bei Bedarf leicht in Verkehr gebracht werden zu können. Aber es wäre nicht gerechtfertigt, um solcher dem Sparkassegeschäft fremder Zwecke willen dem Sparheft einen . andern Charakter zuzuerkennen, als wle er ihm, im wohlverstandenen Interesse der eigentlichen Spareinleger, zukommt. Übrigens ist fraglich, ob das Konkursprivileg gemäss Art. 15 des Bankengesetzes auch für Forderungen aus Inhaberpapieren in Anspruch genommen werden könnte. 2. — Liegen demnach keine Inhaberpapiere vor, 80 War Germann durch den blossen Besitzerwerb an den Sparheften nicht Titular der betreffenden Guthaben geworden. Auf guten Glauben kann sich die Beklagte nicht wie hinsichtlich der Goldstücke berufen ; denn die sathenrechtlichen Grundsätze der Art. 930 ff. ZGB sind nicht anwendbar, und der Besitz beweist nicht das Vorliegen der erforderlichen Ábtretungserklärungen. Auch die Legitimationsklausel des Sparkassereglements fällt nicht in Betracht ; sie gilt, wie gesagt, nur für die Abwicklung des Sparkassegeschäfts zwischen der ausstellenden Sparkasse und dem Einleger, nicht für Abtretungs- und Verpfändungsgeschäfte. In dieser Hinsicht gilt auch für die von der Beklagten selbst ausgestellten Sparhefte nichts Abwei- 36 Obligationenrecht. N® 11, chendes : denn :eine Abtretung oder Verpfändung von Sparguthaben an die betreffende Sparkasse gehört nicht

zum normalen Bereich des Sparkassegeschäfts. Es ist nicht etwa behauptet, Germann habe die Verpfändung nicht in eigenem Namen, sondern namens der Kläger vorgenommen. Es lagen denn auch keine Vollmachten vor, und aus den Darlegungen der Vorinstanz ergibt sich, dass ein Auftrag oder auch nur eine Ermächtigung zur Verpfändung nicht bewiesen werden kann.

3. — Der Anspruch der Kläger auf unbelastete Herausgabe ihrer Sparhefte besteht demnach zu Recht. Indessen vermag die Beklagte nur die von ihr selbet ausgestellien Sparhefte wiederherzustellen. Über die andern, die sie den Ausstellern gegen Empfang der Sparbeträge ausgebändigt hat, verfügt sie nicht mehr. Insoweit ist aber das Eventualbegehren der Kläger zuzusprechen und die Beklagte zur Erstattung der Gegenwerte zu verpflichten, die gie ohne Rechtsansgpruch bezogen hat und worum sie deshalb ungerechtfertigt bereichert ist. Diese Ersatzforderungen verringern sich anderseits um den Betrag der darauf entfallenden Konkursdividende, soweit diese den Klägern ausgerichtet wird. Über die auf andere Forderungen entfallenden Konkursbetreffnisse ist hier nicht zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird grundsätzlich gutgeheissen, das Ur-' teil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 1940 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet :

a) der Klägerin Frieda Eberhard das Inhaber-Sparheft Nr. 1246 der Darlehenskasse Wattwil, Wert 31. Dezember 1937 Fr. 11,648.50, unbelastet herauszugeben ;

D) e ae c) der Klägerin Frieda Eberhard den Gegenwert der Inhaber-Sparhefte der Darlehenskasse Häggenschwil Nr. 2680, Wert 29. Juli 1936 Fr. 4000.—, und Nr. 2659, Wert 31. Dezember 1936 Fr. 4761.85, zu erstatten, unter Berücksichtigung der auf die entsprechenden Ergsatzforderungen in der konkursamtlichen Liquidation des Josef Germann entfallenden Konkursdividende ;

d) Vgl. auch Nr. 15, 16, — Voir aussi n°8 15, 16.

V. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 965, Art. 966 und Art. 978 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 930 und Art. 933 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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