Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

67 II 42

13. Urteil der E. Zivilabteïlung vom 26. April 1941 i. S. Lôw gegen Sarasin und Foreart. :

Die Feststellungsklage wegen Verletzung in den persônlichen Verhältnissen, Art. 28 ZGB, ist nicht zulässig bei Stôrungen, die abgeschlossen in den Vergangenheit liegen, weil dann die Leistungsklage gegeben ist.

Streitwertangabe, Art. 59, 63 Zif. 1 OG ; schon in der Klage russ angegeben werden, ob der Streitwert mindestens Fr. 4000.— betrâgt. Nichtbeachtung dieser Vorschrift macht die Berufung unwirksam.

Action en constatation de droit. L’action tendante à la constatation d’une atteinte illicite que le demandeur prétend avoir subie dans ses intérêts personnels sart. 28 CC) n’ést pas recevable lorsque l’atteinte dont il s’agit est passée. Dans ce cas, en effet, l’action doit tendre à une prestation.

Indication de la valeur litigieuse, art. 59, 63 ch. 1 OJ : il faut indiquer, dans la demande déjà, si la valeur litigieuse atteint 4000 francs au moins. Lorsque cette condition n’est pas remplie, le recours én réforme est irrecevable.

L'azione di acceriamenio di un dirüto volta ad ottenere la riparazione di un pregiudizio a’sensi dell’art. 28 CC è irricevibile, qualora la molestia sia cessata, poichè in tale caso à aperta l’azione di risarcimento del danno.

Indicazione del valore litigioso, art. 59, 63 cifra 1 OGF : già nella domanda si deve indicare se il valore litigioso raggiunge almeno fr. 4000. Se non si verifica questo presupposto, il ricorso in appello à irricevibile.

Sachverhalt

A. — Der Kläger Lôüw, der von Beruf Präparator ist, war bis 1918 mit der Ausführung von Präparationsarbeiten für das Naturhistorische Museum Basel beauftragt worden. In den folgenden Jahren erhielt er nur noch vereinzelte Aufträge, dann überhaupt keine mehr. Anfangs 1939 wandte er sich persônlich und durch Vermittlung des bürgerlichen Fürsorgeamtes, dessen Unterstützung er in Anspruch nehmen musste, an die für die Arbeitsvergebung am Naturhistorischen Museum zuständigen Stellen mit der Bitte um Zuweisung von Arbeit. Dieses Begehren wurde abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei den Ânforderungen der Dermoplastik (Hautbildnerei), nach der heute gearbeitet werde, nicht mehr gewachsen. Dieselbe Erklärung gaben die heutigen Beklagten dem Vorsteher des Erziehungsdepartements ab, an den sich der r Kläger e benfalls gewandt hatte.

B. — Am 9. April 1940 erhob der Kläger gegen Dr. F. Sarasin als Vorsteher und Dr. L. Forcart als Betreuer des Naturhistorischen Museums Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass sich die Beklagten ihm gegenüber durch ihre Âusserungen beim Erziehungsdepartement, er sei den Anforderungen der Dermoplastik nicht mehr gewachsen, der Ehbrverletzung und Kreditschädigung schuldig gemacht haben, und die Beklagten seien zu einer angemessenen Strafe und Geldsumme als Genugtuung und Schadenersatz zu verurteilen.

C. — Sowohl das Zivilgericht, wie das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wiesen die Klage ab.

D. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 18. März 1941 ergriff der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben ; es sei dem Rechtsbegehren des Klägers Folge zu geben ; das Bundesgericht solle die Schadenersatzforderung des Klägers, welche von den kantonalen Gerichten nicht untersucht worden sei, auf ein Minimum von Fr. 10,000.— feststellen, was einem Minimal-Verdienstentgang von Fr. 500— pro Jahr wäbrend der Jahre 1919-1939 entspreche.

4i Prozessrecht. N° 13.

Das Bundesgericht zicht in Erwägung :

Nach dem vor den kantonalen Instanzen gestellten Rechtsbegehren verlangt der Kläger einerseits die Feststellung einer von den Beklagten begangenen Ehrverletzung und Kreditschädigung, also einer Verletzung in den persônlichen Verhältnissen gemäss Art. 28 ZGB, und anderseits die Zusprache einer angemessenen Schadenersatz- und Genugtuungssumme für diese Verletzung. Da es sich bei den eingeklagten Âusserungen um eine in der Vergangenheit liegende, abgeschlossene Stôrung handelt, deren Folgen nicht auf dem Wege der Naturalrestitution beseitigt werden künnen, sondern nur durch die Leistung von Schadenersatz und Genugtuung, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Feststellungsbegehren nicht selbständige Bedeutung zukommen, sondern es stellt lediglich das Motiv für das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren dar (BGE 40 IT 164 f., 48 IL 16 f.). Es handelt sich somit um eine rein vermôgensrechtliche Streitigkeit, bei der nach Art. 59 OG die Berufung an das Bundesgericht nur beim Vorliegen eines Streitwertes von mindestens Fr. 4000.— zulässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, muss nach Art. 63 Ziff. 1 OG bereits in der Klage angegeben werden, sofern der Anspruch nicht schon selbst in Ziffern ausgedrückt ist. Dieser Vorschrift hat der Kläger nicht genügt. Weder das Rechtsbegehren, noch die zu dessen Begründung gemachten Ausführungen enthalten auch nur eine Andeutung über die Hôhe der von ihm geforderten Schadenersatz- und Genugtuungssumme, und dasselbe ist der Fall hinsichtlich der Appellationserklärung an die obere kantonale Instanz. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des Art. 63 Ziff. 1 OG zieht aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts die Unwirksamkeiït der Berufung nach sich (BGE 50 II 431 und dort erwähnte frühere Entscheide, 62 IE 305).

In seiner Berufungserklärung an das Bundesgericht Prozessrecht. No 14, 4ñ hat der Kläger dann allerdings seine Ansprüche auf mindestens Fr. 10,000.— beziffert. Diese Angabe kann aber wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt werden. Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 59 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in