67 II 78
22, Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 15. Mai 1941 i. S. Legoll gegen Meyer.
Die Voraussetzungen einer Klage wegen ausserehelicher Schwängerung sind im ZGB abschliessend geordnet. Auch im Falle deliktischer Beiwohnung kann zu Vaterschaftsleistungen nur verpflichtet werden, wer nach Art. 314 und 315 ZGB als Urheber der Schwangerschaft verantwortlich 1ist.
Les cas dans lesquels le père présumé d’un enfant illégitime peut être recherché en justice sont réglés limitativement par le CC. Même dans le cas où les rapports intimes constituaient un délit, le défendeur ne peut être condamné à des prestations fondées sur la paternité que s'il est responsable, comme auteur de la grossesse, en vertu des art. 314 eù 315 CC.
I cas1, nei quali il padre presunto di un infante illegittimo può essere CoOnvenuto, s0on0 regolati limitativamente dal CC. Anche qualora le relazioni intime constituiscano un delitto, il convenuto può essere condannato a prestazioni basate sulla paternità soltanto s’egli è responsabile come autore della gravidanza. a '8ensi degli art. 314 e 315 CC.
Als Vaterschaftaklage scheitert die Klage an den unter keinem bundesrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts (Art. 81 OG), wonach die Einrede des Mehrverkehrs der Kindsmutter im Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB begründet ist. Eine solidarische oder auch nur anteilemässige Haftung Familienrecht. N° 22, T9 mehrerer Beischläfer für die Folgen einer Schwangerschaft ist dem schweizerischen Rechte fremd. Der Umstand, dass die Kindsmutter schwachsinnig ist und der Beklagte mit Rücksicht hierauf wegen Schändung bestraft wurde, begründet keine Ausnahme. Auf Vaterschaftsleistungen kann nach Art. 307 ff. ZGB nur belangt werden, wer als Vater des Kindes, somit als Urheber der Schwangerschaft zu gelten hat nach Massgabe von Art. 314, abgesehen vom Abweisungsgrund des Art. 315 ZGB. Die Klage lässt sich auch nicht auf die Art. 41 fff. OR stützen. Die Voraussetzungen für die Belangung aus Vaterschaft gind im ZGB abeschliessend geordnet, auch für den Fall, dass der Beklagte mit der Beiwohnung ein Delikt an der Kindsmutter begangen hat. Das erhellt aus den Art. 318 und 323 ZGB in Verbindung mit Art. 309. Darnach zieht die deliktische Beiwohnung allerdings eine strengere Haftung für die Vaterschaft nach sich, aber eben nur unter der Voraussetzung, dass der Beklagte nach den gewöhnlichen Regeln des Vaterschaftsrechts als Urheber der Schwangerschaft anzusehen ist. Die Abweichung betrifft nur die Art der Haftung, nicht deren Voraussetzungen. - Auch bei deliktischer Beiwobnung ist die Klage, gleichgültig ob sie sich auf Vermögensleistungen im Sinne der Art. 317 und 319 beschränkt oder ausserdem solche nach Art. 318 verlangt, und ob sie endlich auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge nach Art. 323 gerichtet ist, eine solche aus Familienrecht und in ihrem Erfolge durch die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten nach den dafür aufgestellten Vorschriften bedingt.
Aus Art. 50 OR kann die Klägerschaft schon deshalb nichts für sich herleiten, weil die mehreren Beischläfer unabhängig voneinander gehandelt haben.
Eine Frage für sich ist, ob die für die Kindsmutter verlangte Genugtuung allenfalls auch schon wegen der deliktischen Beiwohnung an sich, abgesehen von der Schwangerschaft, auf Grund von Art. 49 OR geschuldet 80 Familienrecht, Ne 23, gein könnte. Aber ein Genugtuungsanspruch aus unerlaubter Handlung ist bereits im Strafverfahren gegen den Beklagten erhoben und nach Art und Mass rechtskräftig beurteilt worden.