67 III 116
37. Entscheid vom 1. September: 1941 i. S. Huber.
Ein Urteil, das den Schuldner nicht unbedingt, sondern nur gegen Empfang der vom Gläubiger zu liefernden Ware (« Zug um Zug») zur Zahlung verpflichtet, genügt nicht zur Fortsetzung der durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung, wenn der Schuldner die ihm seit dem Urteil angebotene Ware nicht als vertragsgemäss gelten lässt.
Art. 79 (278) SchKG.
Un jugement qui ne condamne pas le débiteur à payer d'emblée une certaine somme mais seulement contre livraison de marchandises par le créancier (exécutions simultanées) ne permet pas de continuer la poursuite arrêtée par l’opposition, lorsque le débiteur n'accepte pas la marchandise offerte après le jugement, en contestant qu'elle soit conforme au contrat.
Art. 79 (278) LP. .
Una sentenza, che non condanna il debitore a pagare incondizionatamente una certa somma, ma soltanto dietro simultanesa fornitura di merci da parte del creditore, non basta per poter continuare l'esecuzione contro cui à stata interposta opposizione, qualora il debitore non accetti la merce offerta dopo la sentenza, contestando ch’essa sia conforme al contratto.
Art. 79 (278) LEF.
Sachverhalt
A. — Für eine Forderung aus Kaufvertrag über 6 Auto-Heizapparate « Moto-Calor » nahm der Rekurrent am 17. Februar 1939 gegenüber dem Rekursgegner einen Arrest heraus, den er dann durch Betreibung und Klage prosequierte. Am 29. August 1940 erlangte er ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich, das den Beklagten verpilichtete, « an den Kläger — gegen gleichzeitige Übergabe der sechs im Februar 1939 gekauften Moto-Calor-Apparate in Zürich — zu bezahlen Fr. 847.50 nebst 5%, Zins..» Am 21. März 1941 binterlegte der Gläubiger auf dem Betreibungsamte zu Handen des Schuldners 6 Moto-Calor-Apparate und stellte das Pfändungsbegehren. Das Amt gab diesem Folge und teilte dem Schuldner mit, die Apparate stehen zu seiner Verfügung.
B. — Der Schuldner bestritt jedoch die Identität der hinterlegten mit den seinerzeit gekauften Apparaten und rügte verschiedene Mängel. Er focht deswegen die Pfändung auf dem Beschwerdeweg an und erlangte deren Aufhebung in dem Sinne, dass es bis auf weiteres bei der blossen Arrestierung zu bleiben habe. Beide kantonalen Instanzen sind der Auffassung, zur Fortsetzung der Betreibung bedürfte es eines weitern, ein richtiges Erfüllungsangebot des Gläubigers feststellenden Gerichtsurteils oder allenfalls eines Rechtsôffnungsentscheides. Demgegenüber hält der Gläubiger mit dem vorliegenden Rekurs daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zicht in Erwägung :
Mit Recht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, über die Einreden des Schuldners hinwegzuschreiten oder sie im Beschwerdeverfahren selbst zu beurteilen. Ein gegenüber dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom Gläubiger im Forderungsprozess nach Art. 79 SchKG erstrittenes Urteil, wodurch ihm die Forderung ganz oder teiiweise zugesprochen wird, schliesst allerdings nach ständiger Rechtsprechung für den anerkannten Betrag die definitive 118 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 37.
Rechtsôffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies ausdrücklich erklärt und ob er überhaupt auf die Betreibung Bezug nimmt (vgl. BGE 64 III 76). Allein dies gilt nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Bezirksgericht sie in seinem Urteil vom 29. August 1940 ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen Übergabe der Apparate abhängig gemacht werden, weil der Kläger es unterlassen habe, über den heutigen Standort der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser Verurteilung zur Leistung « Zug um Zug » ist zwar die beidseitige Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits fällige festgestellt, aber nur als gegenseitig bedingte, so dass die Fortsetzung der Betreibung, die nach der Ordnung des schweïzerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine unbedingte sein kann, auf Grund eines solchen Urteils nicht stattfinden darf. Mit der Wendung « gegen Übergabe.. » ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits enwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hingewiesen, s0 dass seine Zahlungspflicht als eine unbedingte ausgesprochen wäre ; vielmehr ist die richtige Übergabe der. Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung vorbehalten, über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält, wie denn die Hinterlegung, die der betriebene Schuldner beanstandet, erst mehrere Monate seit Ausfällung des Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom Kiäger erst noch zu erfüllenden Voraussetzung die Verurteilung des Beklagten zur Leistung « Zug um Zug » überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als vorzeitig abgewiesen werden sollen (vsl. BGE 58 II, 411), haben die Betreibungsbehôrden nicht zu prüfen. Wie dem auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine Bedingung geknüpft, über deren Erfüllung ihrerseits noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines Rechtsôffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den Inhalt des als Titel vorzulegenden Urteils hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen ist, sondern nur mit einer neuen Kiage. Er hätte sich die zweimalige Klagerhebung ersparen kônnen, wenn er die Ware schon vor Erhebung der Arrestprosequierungsklage oder doch wenigstens so früh im Sinne von Art. 92 OR hinterlegt hätte,
dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung eine unbedingte Zahlungspflicht des Schuldners ausgesprochen werden kônnen. Die Frage, ob trotz Untauglichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittelbarer Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18 /1939 noch gewahrt sei, ist nicht Gegenstand dieses Rekursverfahrens.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.