67 III 13
4. Entscheid vom 17. Januar 1941 i. S. Sparkasse Willisau A.-G.
Familien fideikommäisse des luzernischen Rechts :
— sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als Fideikommisschulden.
Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze.
Fidéicommis de famille du droit lucernois. Insaisissabiliré des biens du fidéicommis dans leur substance, du moins pour d’auùires dettes que celles du fidéicommis. .
Art. 335 al. 2 CC. Droit cantonal. Principes de responsabilité.
Fedecommess0o di jamiglia del diritto lucernese.
Impignorabilità dei beni del fedecommesso relativamente alla loro sostanza, almeno per altri debiti che quelli del fedecommesso.
Arr. 335 cp. 2 CC. Diritto cantonale. Principî relativi alla responsabllità.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 16. Dezember 1940 die Pfändbarkeit des Fideikommissvermögens des Schuldners F. L. von Sonnenberg, abgesehen von den bereits am 6. Juli 1940 pfändbar erklärten Erträgnissen, verneint. Demgegenüber beantragt die Gläubigerin mit dem vorliegenden Rekurs, dieses Vermögen sei als pfändbar zu erklären und die Pfändung anzuordnen.
Die Schuld betreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung Während sich BGE 42 III 255 nur mit der Frage nach der Pfändbarkeit des Nutzungsrechts eines Fideikommissars zu befassen hatte, steht nun die Frage nach der Pfändbarkeit des Fideikommissgutes selbst. zur Entscheidung. Sie ist mit der Vorinstanz zu verneinen angesichts der von dieser dargelegten materiellen Ausgestaltung des luzernischen Fideikommissrechtes. Wenn Art. 335 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass Familienfideikommisse nicht mehr errichtet werden dürfen, s0 folgt daraus anderseits, dass bereits bestehende, unter der Herrschaft des kantonalen Rechts entstandene und rechtsbeständig. gebliebene Fideikommisse auch nach Inkrafttreten des ZGB nach Massgabe des kantonalen Rechts fortbestehen können. Im Kanton Luzern ist nach den Ausführungen der Vorinstanz 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 4, der Fortbestand zolcher Fideikommisse anerkannt, und zwar ist nach luzernischem Recht ein Fideikommissgut und im besondern dasjenige der Familie Sonnenberg « ein durch gültige Privatdisposition unveräusserlich mit einer Familie verbundener, zum Genuss durch die Familienglieder nach bestimmter Sukzessionsordnung bestimmter Vermögenskomplex », der zwar dem jeweiligen Fideikommissar zu Eigentum zustehe, jedoch mit der Beschränkung, dass er es in sgseiner Substanz unverändert erhalten müsse und weder verkaufen noch vertauschen noch verpfänden, sondern nur die Erträgnisse für sich beanspruchen dürfe. Diese Auslegung des kantonalen Rechts is vom Bundesgericht im Rekursverfahren nach Art. 19 SchKG nicht nachzuprüfen. Die Rekurrentin bringt vor, Veräusserungen von Fideikommissgut seien im Kanton Luzern schon vorgekommen und von den Behörden genehmigt worden. Sie legt zum Beweis hiefür die Botschaft des Regierungsrates vom 23. November 1931 betreffend die Genehmigung des Verkaufes der Liegenschaft « Tribschen » des Fideikommisses am Rhyn ältere Linie an die ‘Einwohnergemeinde Luzern vor. Dort ist aber unter Ziff. ILI ausdrücklich hervorgehoben, dass der Nettoerlös seinergeits als Fideikommissvermögen zu behandeln und in die Depositalkasse der Ortebürgergemeinde Luzern einzulegen gei, indem sich das Realfideikommiss in ein Geldfideikommiss verwandle. Die allfällige Möglichkeit solcher Umwandlung lässt den Grundsatz der Unveräusserlichkeit unberührt ; als Verwertung kommt sie nicht in Frage,
da der Erlös ebenso wie das bisherige Realvermögen gebundenes Fideikommissgut bliebe. Die Frage isb nur, ob diese Bindung des Vermögens auch vor dem Vollstreckungsrecht bestehen könne, oder ob zu Gunsten der Gläubiger des gegenwärtigen Fideikommissars zur Aufhebung und Liquidation des Fideikommissvermögens geschritten werden könne. Das ist jedoch zu verneinen, da nach den erwähnten materiellrechtlichen Grundsätzen, kommissgut gar nicht Eigentum im Sinne freier Verfügungsgewalt besteht, vielmehr das Gut den durch die dafür aufgestellte Erbfolgeordnung bezeichneten Anwärtern verfangen isk, « eine eigene Vermögenssphäre » bildet und nur für Fideikommisschulden haftet, auch für solche übrigens manchenorts nur mit den Früchten (STOBBELEHMANN, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl., 2. Band, S. 541 ffÆ.) ; daraus ist denn bereits gefolgert worden, dass mit der Pfändung von Fideikommissgut für andere Schulden in die Rechte der Anwärter bezw. das « Obereigentum » der Familie eingegriffen würde (STOBBE, a. a. O. 537, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 30 Nr. 119). Für die vorliegende, nicht Fideikommisschulden betreffende Betreibung hat daher die Vorinstanz mit Recht die Anordnung einer Fändung von Fideikommissgut abgelehnt.
Dem Kann nicht entgegengehalten werden, dass es vorbehältlich abweichender Vorschrift dem Parteibelieben versagt ist, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, etwa durch unentgeltliche Zuwendung mit solcher Beschränkung, und dass gewillkürte Veräusserungsverbote, gleichgültig ob sie auf Rechtegeschäften unter Lebenden oder von Todes wegen beruhen, unbeachtlich sind, sobald die Veräusserung im Zwangsvollstreékungsverfahren in Frage steht. Demgegenüber stellen die Famiienfideikommisse, wo sie von der Privatrechtsordnung anerkannt sind, einen erbrechtlichen Vorbehalt besonderer Art dar, der über die vom ZGB anerkannte Nacherbeneinsetzung (Art. 491) hinausgeht. Die damit geschaffene Haftungsbeschränkung muss vom Schuldvollstreckungsrecht respektiert werden gleichwie andere zivilrechtliche Haftungsbeschränkungen.
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der. Rekurs wird abgewiesen.