Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 I 11

2. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Dr. J. X. und Dr. W. X. gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich.

Grenzen der beï einem Anwalt nach der Gewerbefreïheit zulässigen Reklame. Eine aufdringliche, über das Übliche hinausgehende Empfehlung darf verboten werden, so z. B., abgesehen von gewissen Ausnahmen, eine Empfehlung als Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet, Limites de la publicité permise à l'avocat en vertu de la liberté de l’industrie. Une recommandation importune, dépassant la mesure admise par l'usage, peut être interdite; par exemple, l’annonce d’une spécialité juridique, cas exceptionnels réservés, Limiti della pubblicità permessa all’avvocato in virtà della libertà d'nmdustria. Una raccomandazione importuna, che va oltre la misura consentita dall’uso, pud essere vietata ; p. es. l’annuncio della qualità di specialista in un determinato campo del giure, casi eccezionali riservati.

Sachverhalt

A. — § 7 des zürch. Anwaltsgesetzes vom 3. Juli-1938 lautet :

« Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhaiten in der Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.

Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung. » Durch Entscheid vom 17. Dezember 1941 erteilte die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich den Rekurrenten, den Rechtsanwälten Dr. J. und Dr. W. X., einen Verweis, weil sie sich in Zeitungsinseraten vom 16. und 22. September 1941 « zurück » gemeldet und sich dabei als « Spezialisten für die Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art » bezeichnet hatten.

Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben : Nach zürcherischer Sitte habe sich der Anwalt der Empfehlung durch Zeitungsinserate zu enthalten, wenn es nicht durch besondere Anlässe gerechtfertigt sei. Die Rekurrenten seien nach ïhrer Angabe im Sommer 1941 im Militärdienst gewesen, der eine vom 29. Jul bis 5. September, der andere vom 8. Juli bis Ende August. Während dieser Zeït sei aber ihr Bureaubetrieb nicht eingestellt gewesen ;

ihr Vater, der mit ihnen zusammen als Anwalt tätig sei, sei dort zur Verfügung der Klienten gestanden. Deshalb habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der Bekanntmachung der Rückkehr bestanden, zumal nicht noch mehrere Wochen nach der Wiederaufnahme der Arbeit. « Gemäss einem Bericht des Obergerichtsschreibers hat der Verzeigte Dr. J. X. am 11. September 1941 bei ib vorgesprochen und den Entwurf zu einem Inserat gezeigt, in dem die Rückkehr aus dem Militärdienst tüiberhaupt nicht erwähnt war. Daraus ist zu schliessen, dass die Verzeigten selber die Bekanntgabe ihrer Rückkehr aus dem Militärdienst durch Zeïtungsinserat nicht als durch ihr Geschäftsinteresse geboten erachteten, sondern, offenbar gestützt auf den Hinweis des Obergerichtsschreibers, : dass Inserate nur zulässig seien, wenn sie durch einen besonderen äusseren Anlass gerechtfertigt seien, die Entlassung aus dem Militärdienst lediglich nur zum Vorwand nahmen, um sich in Inseraten als Spezialisten für die Interessenwahrung bei Unfüällen und Haftpflichtfällen dem Publikum empfehlen zu kônnen. » Als Spezialist für ein besonderes Rechtsgebiet diürfe sich der Anwalt aber nur bezeichnen, wenn er vermôge besonderer Ausbildung oder Erfahrung ein erhôhtes Vertrauen des Publikums in Bezug auf jenes Gebiet beanspruchen kônne. Das treffe bei den Rekurrenten in Hinsicht auf das Haftpflichtrecht nicht zu. Ihre Empfehlung sei daher aufdringlich und somit unzulässig gewesen.

B. — Gegen diesen Entscheid haben die Rechtsanwälte Dres. J. und W. X. die staatsrechtliche Beschwerde ergrifien mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen geltend, dass Art. 31 BV verletzt sei. Es wird verwiesen auf BGE 67 I S. 87. Danach sei der Anwalt berechtigt, sein Weggehen und sein Zurückkommen anzuzeigen obne Rücksicht darauf, ob und wieweit während der Abwesenheit der Bureaubetrieb eingestellt sei, welche letztere Beschränkung das Obergericht aufstelle (Rechenschaftsbericht pro 1940 S. 132 und Entscheid). Während der Abwesenheit eines seriüsen Anwalts bleibe immer ein gewisser Bureaubetrieb aufrecht. Die Tatsache, dass hier noch Rechtsanwalt X. senior auf dem Bureau anwesend gewesen sei, kônne nach den Verhältnissen keine Bedeutung haben. Wenn mit Rücksicht auf die Tätigkeit der genannten Persônlichkeit den Rekurrenten das Recht auf jede Publizität abgesprochen werde, so verletze das auch den Art. 4 BV. Diese Bestimmung sei auch insofern verletzt, als es den Ârzten ohne Beschränkung gestattet sei, ihre Riückkehr anzuzeigen, Es wird der Rüge entgegengetreten, dass die beiden Inserate als Rückmeldung zu spät erschienen seien. Es sei unrichtig, dass die Rückmeldung nur ein Vorwand gewesen sei für eine Empfehlung der Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflichtanständen.

Die Aufsichtskommission habe im Entscheid den Begriff « Spezialist » gegenüber der Ausführung im Rechenschaftsbericht 1940 $S. 132 eingeengt in einer Weise, wodurch die Môglichkeit, sich als Spezialist zu bezeichnen, tatsächlich ausgeschlossen werde, was mit Art. 31 BV in Widerspruch stehe. Nach der Definition im Rechenschaftsbericht seien die Rekurrenten durchaus befugt, sich als Spezialisten auf dem fraglichen Gebiet zu bezeichnen (es folgen Angaben betr. das von ihnen erstellte Werk über Haftpflicht, speziéll diejenige nach dem MFG). Sie hätten hier auch eine besondere Erfahrung dank der vieleñ beärbeiteten Fälle (es wird eine Anzahl von Dankschreibéñ von Klienten vorgelegt). Das Publikum finde es natüfliéh und vernünftig, dass sich ein Anwalt ganz speñiell einem Spezialgebiet widme, und empfinde es nicht als aufdringlich, wenn ihm dies bekannt gemacht werde.

Allermindestens treffe die Rekurrenten kein Verschulden, da sie sich auf den Rechenschaftsbericht und auf die (allerdings nur persônliche) Auskunft des Obergerichtsschreibers verlassen hätten.

C. — Die Aufsichtskommission hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Erwägungen

1. Auch die Inhaber freier Berufe kônnen sich auf Art. 31 BV berufen. Es kann in dieser Beziehung auf BGE 67 I $. 87 Erw. 3 verwiesen werden. Kantonale Beschränkungen polizeilicher Art in der Berufsausübung müssen sich daher im Sinne von Art. 31e rechtfertigen lassen, d.h. durch das allgemeine Interesse und das ôffentliche Wohl. Das gilt auch für die Frage, ob und in welcher Weise der Anwalt seine Tätigkeit ôffentlich empfehlen darf. Aus der ganzen Stellung des Anwalts als Diener des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege (BGE 601IS. 15 f.) ergeben sich hier enge Schranken. Eine eigentliche kommerzielle Reklame verträgt sich weder mit. der Würde des Anwaltsstandes, noch mit den Inferessen des Publikums (BGE 67 I S. 88). Bei der Abgrenzung des Zulässigen vom Unzulässigen wird es auch auf die im Kanton bestehenden, den Anvwaltsstand betreffenden Sitten und Anschauungen ankommen. Eine Reklame, die über das Mass des im freien Berufe Üblichen hinausgeht, wird als unpassend und ungehôrig empfunden ; sie ist dem Ansehen des Berufs abträglich und berührt dadurch auch in ungünstiger Weise das Wohl der Allgemeinheit. Wenn es Zweifellos statthaft ist, die Erôffnung der Anwaltspraxis, die Verlegung des Bureaus, die Eingehung oder Auflôsung eines Gesellschaftsverhältnisses bekanntzugeben, so darf doch hiebei durch die Formulerung, Aufmachung oder zeitliche Ausdehnung der Anzeige jene Schranke nicht überschritten werden. Und was den Weggang und die Rückkehr des Anwalts anlangt, so ist nach den Akten im Kanton Zürich eine ôffentliche Mitteilung bei kürzerer Abwesenheit nicht gebräuchlich, und sie erscheint auch nicht unter allen Umständen als angezeigt. Jedenfalls darf eine solche Bekanntmachung nicht blosser Vorwand sein, um den Anwalt beim Publikum in empfehlende Erinnerung zu rufen. In BGE 67 I 5. 89 Erw. 4 wurde dieser Punkt der Abmeldung und Rückmeldung, der dort keine Rolle spielte, nur gestreift, ohne dass dazu im einzelnen Stellung genommen worden wäre.

Das zürcherische Anwaltsgesetz stellt in § 7 den Grundsatz auf, dass der Anwalt sich in seinem beruflichen Gebaren der Achtung würdig zu zeigen habe, die sein Beruf erfordert ; und wenn beigefügt wird, dass er sich jeder, «aufdringlichen » Empfehlung enthalte, s0 wird als « aufdringlich » eine Empfehlung zu verstehen sein, die mit der Wiürde des Standes nicht in Einklang steht. Jede Reklame oder Empfehlung will sich ja dem Leser einprägen. Ist eine solche des Anwalts mit der Würde des Berufs nicht vereinbar, s0 entsteht der Eindruck der Aufdringlichkeit. Mit der Ordnung des Gesetzes ist nach dem Gesagten der Rahmen beobachtet, den Art. 31 BV hier zieht.

2. Gegen die Auffassung der Aufsichtskommission, dass für die Rekurrenten die Anzeige der Rückkehr nur ein Vorwand war, um damit eine anderweitige Empfehlung zu verbinden, ist nichts einzuwenden. Die Abwesenheit der Rekurrenten im Militärdienst war verhältnismässig kurz. Sie haben ibre Abreise nicht publiziert. Ihr Vater war während ihrer Abwesenheit im Bureau anwesend und konnte, auch wenn er keine forensische Praxis mehr ausübt, vorläufige Anordnungen treffen. Ob trotzdem eine blosse Anzeige der Rückkehr nach Art. 4 und 31 BV hätte zugelassen werden müssen, kann offen bleiben. Nach ihrer Vernehmlassung an die Aufsichtskommission wollten die Rekurrenten die Gelegenheit benützen, um sich für Haftpflichtfälle zu empfehlen; das war offenbar das Motiv der Publikation, nicht die Bekanntmachung der Rückkehr, wie denn auch in der dem Obergerichtsschreiber vorgelegten Redaktion die Rückmeldung nicht figurierte.

Die Frage sodann, ob die Rekurrenten durch die Verfassungsgarantie der Gewerbefreiheit gedeckt sind, wenn sie sich in den Inseraten als « Spezialisten für die Interessenwährung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art » bezeichnen, ist wiederum nicht durch das mehrfach erwähnte Urteil 67 I S. 89 f. präjudiziert, weil dort das Problem der besondern Qualifizierung des Anwalts für das in Betracht kommende Gebiet nach dem angefochtenen Entscheid nicht weiter aufgeworfen war. Die Aufsichtskommission will eme Empfehlung des Anwalts für ein Spezialgebiet zulassen — nicht bloss bei der Erôffnung der Praxis, auch bei spätern Gelegenheïiten —, wenn er hier vermôüge besonderer Ausbildung oder Erfahrung auf ein erhôhtes Vertrauen des Publikums Anspruch machen darf ; sie glaubt aber, dass die Voraussetzung bei den KRekurrenten für das von ihnen angegebene Gebiet nicht zutreffe, wennschon diese eine kommentarartige Zusammenstellung der Gerichtspraxis zum MFG und der Vollziehungsverordnung dazu mit vereinzelten Hinweïsen auf die Läiteratur angelegt haben, die sie herauszugeben beabsichtigen (das Manuskript lag der Aufsichtskommission vor). Eine eigentliche Bearbeïtung und Befruchtung des fraglichen Rechtsgebietes hätten die Rekurrenten nicht vorgenommen und auch nicht beabsichtigt. Sie seien dadurch mit dem Rechtsstoff nicht wesentlich vertrauter geworden als jeder andere Anwalt, der die Praxis der Gerichte aufmerksam konsultiert und verfolgt.

Bei der Zulässigkeit der Empfehlung des Anwalts als Spezialisten für eine besondere Materie darf, auch vom Standpunkt des Art. 31 BV aus, ein strenger Massstab angelegt werden, wenn man insbesondere folgendes in Erwägung zieht : Ein Spezialistentum, wie es sich bei den Ârzten herausgebildet hat, besteht bei den Anwälten nicht und kann bei ihnen nicht bestehen. Während dort, gemäss der Entwicklung der Heilkunde, gewisse Gebiete nur vom Spezialisten wirklich beherrscht werden kônnen auf Grund einer jahrelangen Sonderausbildung und mit Hilfe besonderer Einrichtungen, und der Spezialist aller Regel nach nur als solcher tätig ist, kommt eine ähnliche Arbeitsteilung bei den Anwälten hôchstens in der beschränkten Weise in Betracht, dass gewisse Rechtsmaterien, die nicht jedem vertraut sind und sein kônnen, z. B. das Patentrecht, das Steuerrecht, vorzugsweise von Personen bearbeitet werden, die Gelegenheit gehabt haben, sie sich näher anzueignen, dies aber meistens ohne Ausschliesslichkeit in Bezug auf andere Materien. Zu diesen Gebieten gehôrt aber das Haftpfichtrecht nicht. Die Prozesse über die Haftpflicht verschiedener Art nehmen in der Rechtsprechung der Gerichte einen breiten Raum ein, und jeder Anwalt, der einen solchen Prozess zu führen oder in einem solchen Anstand Rat zu erteilen hat, ist in der Lage, soweit es in den streitigen Punkten nôtig ist, sich ÿber Praxis und Doktrin hinlänglich zu orientieren. Im allgemeinen befasst sich denn auch jeder Anwalt mit derartigen Streitigkeïiten und erscheint dazu als geeignet nach dem Mass seiner Kräfte und Fähigkeïiten als Rechtsvertreter überhaupt. Das letziere Moment ist hiebei für die Wertung der Person das Wesentliche, da ja, wie gesagt, die Kenntnis des Gebiets, soweit beruflich von Bedeutung, jedem leicht zugänglich ist. Empfiehlt sich hier in Anwalt als Spezialist, so beansprucht er damit eine sächlich nicht begründete Vorzugsstellung gegenüber den Kollegen. Man kônnte daher sehr wohl finden, dass jede Empfehlung als Spezialist in Haftpflichtsachen beanstäandet werden kann, und dass sogar ein wisseñschaftliches Eindringen in das Gebiet eineñ solchen Ansprüch nicht zu rechtfertigen vermag. Jedenfalls konnte jene Befugnis den Rekurrenten ôkné Verletzung von Art. 31 BV abgesprochen werden, dà, wenn man eine solche Empfeblung als

Sperialisten in Haftpflichtsachen unter Umstônden zulassen will, die blosse Kenntnis der Praxis, wie sie die Rekurrenten sich durch ihr Werk erworben haben, die Befugnis hiezu noch nicht begründen kônnte. Zudem betrifft das Werk nur die Haftpflicht für Unfälle mit

Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spezialisten für Haftpficht jeder Art angekündigt haben, also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann, auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren Berufsgenossen nichts voraus haben kônnen.

Bei der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine Rolle. Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschulden befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen, Übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber, dass sie selber Zweifel und Bedenken hatten, die durch die immerhin zurückhaltende Antwort nicht vôllig zerstreut sein konnten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen.

IV. WASSERWERKSTEUER IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in