68 II 144
23. Auszug aus dem Urteil der It. Zivilabteilung vom 25. Juni 1942 i. S. Boog gegen Boog.
Sachverhalt
I. I, Der Vormund eines urteilsunfähigen Ehegatten kann für diesen kein Scheidungsbegehren stellen. Dagegen liegt ihm ob, den Mündel in einem vom andern Ehegatten angehobenen Scheidungsprozess zu verteidigen, und er hat ferner das Antragsrecht bezüglich der Nebenfolgen. Art. 19, 137 f., 407 ZGB.
2. Auch demjenigen Ehegatten, auf dessen alleiniges Begehren die Ehe geschieden wird, kann ein Eheverbot auferlegt werden, wenn ihm erhebliche Ehewidrigkeiten zur Last fallen. Art. 150 ZGB. (Anderung der Rechtsprechung).
1, Le tuteur d’un époux mcapable de discernement n’a pas qualité pour conclure au divorce au nom de son pupille. En revanche i a qualité pour défendre dans le procès en divorce intenté contre le pupille et prendre des conclusions au eujet des effets accossoires du divorce (art, 19, 137 et suv., 407 CC).
2. L'interdiction de remariage peut être prononcée même Contre l’époux qui a été seul à conclure au divorce, s'il s’est. rendu coupable de graves manquements aux obligations découlant du mariage (art. 150 CC). (Changement de jurisprudence).
1. Il tutore d’un coniuge incapace di discernimento non ha veste Per Proporre 11 divorzio in nome del suo tutelato. E’ invece 8uo compito difendere il pupillo in una causa di divorzio intentata a quest’ultimo dall’altro coniuge e formulare conclusioni concernenti gli effetti accessori del divorzio (art. 19, 137 e seg., 407 CC).
2. Tl divieto di celebrare un nuovo matrimonio può essere Ppronunciato anche coniro il coniuge che è stato solo a concludere pel divorzio, se stanno a suo0 carico gravi violazioni degli obblighi der1vanti dal matrimonio (art. 150 CC). (Cambiamento della giurisprudenza).
Aus dem Tatbestand :
A. — Am 17. Februar 1941 reichte der Kläger gegen die wegen Geisteskrankheit bevormundete Ehefrau unter Anrufung von Art. 141 und 142 ZGB Scheidungsklage ein. Die Vormünderin der Beklagten verlangte in deren Namen widerklageweise ebenfalls Scheidung, nach Art. 137 und Árt. 142 ZGB...
B — Sowohl das Amtsgericht Sursee wie das Obergericht des Kantons Luzern bejahten den dem Kläger vorgeworífenen Ehebruch, hiessen aber die Verjährungseinrede des Klägers gut und wiesen aus diesem Grunde seits sprachen sie die Scheidungsklage des Mannes aus Art. 141 und diejenige der Frau aus Art. 142 ZGB zu. SIe legten dem Kläger ein Eheverbot von einem Jahr auf, da er durch seine ehebrecherischen Beziehungen « das Seinige » zu der in der Hauptsache durch die Geisteskrankheit der Frau verursachten Zerrüttung der Ehe beigetragen habe...
C. — Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 27. Januar 1942 legte der Kläger Berufung ein mit folgenden - Anträgen : 1. Die Ebe der Parteien sei auf Verlangen des Berufungsklägers zu scheiden. 9. Der Berufungskläger sei schuldlos zu erklären und daher das Ebeverbot aufzuheben...
Erwägungen
1. Der erste Berufungsantrag des Klägers zielt nach einem Wortlaut auf Gutheissung eines Begehrens ab, das schon die Vorinstanz geschützt hat. Darauf wäre mangels Tnteresses nicht einzutreten. Der Sinn des Antrages geht jedoch nach der Begründung dahin, die Scheidung geil NUT auf Klage des Mannes auszusprechen, die Widerklage der Frau dagegen abzuweisen. Hinsichtlich dieses namens der Frau durch deren Vormund gestellten Scheidungsbegehrens erhebt sich vorweg die Frage, ob es überhaupt in der Handlungsmacht des Vorrmundes liege (mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung, Art. 421 Zif. 8 ZGB) für den Mündel Scheidungsklage zu erheben. Der Scheidungsanspruch gehört zu den Rechten, die dem Ehegatten üm seiner Persönlichkeit willen zustehen, die daher auch éin entmündigter Ebegatte selbständig, ohne der Zustimmuüng des gesetzlichen Vertreters zu bedürfen, ausüben kann, sofern er nur urteilsfähig iat (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Indessén ist umstritten, wie es gich bei Urteilsunfähigkeit des entmündigten Ehegatten verhälkt : ob in diesem Falle, da der Ehegatte nicht selbst klagen kann, die Handlungsmacht des Yormundes sich auch auf 146 Familienrecht. N° 23, die Geltendmachung eines Scheidungsanspruchs des Mündels erstrecke, oder ob ein solcher Anspruch derart höchstpersönlicher Natur sei, dass die Ausübung bei Urteilsunfähigkeit des Ehegatten eben unterbleiben müsse. Im erstern Sinne hat der Appellationshof des Kantons Bern am 5. Oktober 1929 entscheiden (Z. bern. Jur. V. 66 8, 514 = gen 1922-1937 Art. 18 ZGB Nr. 333). Die Begründung geht dahin : Wenn der Ehegatte sgelbst zur Geltendmachung des Scheidungsanspruchs unfähig sei, müsse die gesetzliche Vertretung Platz greifen. Andernfalls wäre der Mündel! « mitunter skandalösen Verletzungen geiner Persönlichkeit ausgesetzt ». Für Zulassung einer durch den Vormund zu erhebenden Secheidungsklage sprechen sich ferner aus RossEL und MENTHA, droit civil 1 Nr. 386 8. 251. Verneint wird die Möglichkeit einer solchen Klageerhebung durch den gesetzlichen Vertreter von GMÜR, Vorbemerkungen zu Art. 137 ŒÆ. N. 15 und 15 a und Art. 144 N. 8; sehr entschieden ablehnend insbesondere EGGER, Ärt. 19 N. 10 und Art. 143 N. 5.
Die höchstpersgönliche Natur der in Frage stehenden Rechte und Entschliessungen ist anzuerkennen und gibt den Ausschlag. Wie die Eingehung der Ehe, s0 muss auch eine Klage auf Scheidung oder Trennung der Ehe auf persönlichem Willensentschluss des Ehegatten beruhen. Ohne solchen Entschluss darf die Scheidung oder Trennung in seinem Namen nicht begehrt werden, auch dann nicht, wenn der betreffende Ehegatte in der Frage der Gestaltung geiner Ehe urteilzsunfähig ist und einen massgebenden Entschluss solcher Art gar nicht fassen kann. Der Einwand, auf diese Weise komme der Ehegatte um einen ihm zustehenden Angspruch, ist nicht stichhaltig. Die Ehe ist eine Gemeinschaft auf Lebenszeit. Im Vordergrund steht das Recht jedes Ehegatten auf Wahrung des Bestandes der Ehe. Nur ausnahmsweise kann ein Ehegatte, statt an der Ehe festzuhaiten, deren Scheidung (oder Trennung) verlangen. Aber nur ihm selbst steht es zu, sich allenfalls Familienrecht. N® 28. 147 in diesem Sinne zu entschliessen. Im Faille der Urteilsunfähigkeit ist dies ausgeschlossen, und es kann niemals mit Sicherheit angenommen werden, bei Urteilsfähigkeit hätte sich der betreffende Ehegatte dahin entschieden ; ganz abgesehen davon, dass eine solche Vermutung den wirklichen, allein massgebenden persönlichen Entschluss nicht zu ersetzen vermöchte. Häufig sieht ein Ehegatte, aus welchen Gründen immer, von der Geltendmachung eines Scheidungsgrundes ab. Das Gesetz lässt ihm darin volle Freiheit ; ja, es lässt in gewissen Vällen die Klage verjähren und behandelt die Verzeihung gewisser Scheidungsgründe als Klagausschliessungsgrund (Art. 137 und 138). Beim Entschluss, den Bestand der Ehe nicht anzutasten, mag den Ehegatten die grundsätzliche Ablehnung einer Scheidung oder auch nur einer gerichtlichen Trennung bestimmen. Oder er mag von der Klage abgehen um des (wenngleich als schuldig betrachteten) andern Ehegatten oder besonders um der Kinder willen, Oder die Ehe bedeutet ihm einfach trotz des Sachverhalts, der wirklich oder vermeintlich einen Scheidungsgrund ausmacht, noch s0 viel, dass er aus diesgem Grunde daran festhält. Der Scheidungsanspruch gehört nicht zu den Rechten, die normalerweise ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen. Wie EGGER (Art. 143 N. 5) treffend bemerkt, ist die Entschliessung über das Festhalten an der Ehe oder die Erhebung einer
Scheidungs- oder Trennungsklage stets persönliche Gewisgensangelegenheit des Ehegatten. Darin gibt es keine Vertretung. Die Ehe ist zudem die Grundlage der staatlichen Gemeinschaft. Eine Scheidung oder gerichtliche Trennung ist nur in dem Sinne vorbehalten, dass dem Ehegatten ein als höchstpersönlich gedachtes Klagrecht zusteht. Die Scheidungs- oder Trennungsklage steht unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte selbst zu ihrer Erhebung fähig und willens sei.
Diese Lösung liegt in der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichts, das sich freilich bisher mit der vorwürfigen Frage als solcher nicht zu befassen hatte (BGE 41 II 556, 148 Familienrecht, No 283.
44 TI 211, 51 IL 541). Mit der letztgenannten Entscheidung wurde in einem Scheidungsprozess die analoge Anwendung von Art. 135 Abs. 2* ZGB (betreffend Legitimation zur Eheungültigkeitsklage, die im übrigen namentlich in den Nichtigkeitsfällen ganz anders geordnet ist als die Legitimation zur Scheidungsklage} abgelehnt, « weil es der hierorts geltenden Auffassung über das Wesen der Ehe widerspricht, andern als den Ehegatten selbst ein Dispositionsrecht über die Frage einer Ehescheidung zu gewähren ». Aus dem gleichen Gesichtspunkt ist, wie dargetan, die Erhebung einer Scheidungsklage auch der Handlungsmacht eines gesetzlichen Vertreters entzogen.
Es bestehen auch keine praktischen Gründe, eine Lücke des ZGB anzunehmen und diese im Sinne der Zulassung einer durch den Vormund anzuhebenden Scheidungsklage auszufüllen. Um dem urteilesunfähigen Gatten den notwendigen Schutz zu bieten, bedarf es einer Antastung der Ehe nicht. Der Vormund hat es in der Hand, für den urteilsunfähigen Gatten richterlichen Schutz nach Art. 169 fff. ZGB anzurufen. Er kann ferner für eine Ehefrau, deren eingebrachtes Vermögen unter ehemännlicher Verwaltung steht, Sicherstellung verlangen (Art. 205 ZGB) und gegebenenfalls Gütertrennung erwirken (Art. 183 ZGB), um es in eigene Verwaltung zu nehmen: (BGE 50 II 439). RossEL hält die Scheidung für einen urteileunfähigen Ehemann für geboten, falls die Ehefrau in Konkubinat lebt und Kinder gebiert, deren Ehelichkeit angefochten werden sollte. Aber in diesem Falle ist die Lösung nicht über das Scheidungsrecht zu sguchen. Das ZGB hawt in Art. 256 vorgesorgh.
Auch in einem vom andern Ehegatten angehobenen Scheidungsprozess ist der entmündigte urteilsunfähige Gatte nicht schutzlos. Der Vormund ist nur gehindert, für den Mündel seinerseits Scheidung zu beantragen. Im übrigen hat er ihn zu vertreten. Er kann Abweisung der gegen den Mündel erhobenen Klage beantragen und hat folgen. Insbesondere bei Erhebung von Ansprüchen aus Art. 151 ZGB für den Mündel kann und soIl er alles vorbringen, was dem Andern zur Last fällt.
Auf das namens der beklagten Ebefrau von deren Vormund gestellte Scheidungsbegehren ist demnach nicht einzutreten.
2. Das Eheverbot gemäss Art. 150 ZGB ist eine um der öffentlichen Ordnung willen zu verhängende, jeglichem Verfügungsrecht der Parteien entzogene Massnahme gegenüber dem schuldigen Ehegatten. Voraussetzung ist, dass die Ehe geschieden wird ; im übrigen ist der Entscheid über das Eheverbot rechtlich unabhängig vom Scheidungserkenntnis (BGE 838 IT 536). Freilich ist ‘im nämlichen Urteil (S. 62) die dem Richter obliegende Zurückhaltung bei Anwendung von Art. 150 u, a. damit begründet, « dass sonst in den Scheidungsfällen des Art. 142, auch bei einem geringen gegensgeitigen Verschulden der Ehegatten, beiden ein Eheverbot aúferlegt werden müsste, während bei den Scheidungen aus einem bestimmten Grunde der Kläger von dieser Massnahme von vornherein verschont bliebe, auch wenn der Richter zur Überzeugung gelangen gollte, dass ihn ebenfalls ein erhebliches Verschulden an der Scheidung treffe ». Án der Ansicht, dass bei Scheidung aus einem bestimmten Grunde dem Kläger von vornherein kein Eheverbot aufzuerlegen sei, kann indessen nicht festgehalten werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass damit dem öffentlichrechtlichen Charakter des Eheverbotes nicht genügt würde. Nicht nur sind die das Ebeverbot selbs6 beschlagenden Anträge der Parteien unmassgeblich ; es kommt auch nicht darauf an, für wen allein allenfalls die Scheidungsklage wirksam angehoben ist. Der Umstand, dass hier die Scheidung nur auf Begehren des Mannes ausgesprochen bleibt, schliesst nicht aus, dass ihm ein erhebliches ehewidriges Verhalten vorgeworfen werden muss. Trifft dies zu, s0o ist Art. 150 ZGB von Amtes wegen gegenüber ihm anzuwenden.
So verhält es sich in der Tat angesichts der Festetellung 150 Familienrecht, N° 24, des Obergerichts, dass der Kläger Ehebruch begangen und damit zu der vornehmlich durch die Geisteskrankheit der Beklagten verursachten Zerrüttung der Ehe beigetragen habe. Zwar hält der Kläger an der Bestreitung dieser Foststellung fest. Allein die Würdigung der Tatsachen durch das Obergericht ist aus keinem bundesrechtlichen Gesichtspunkte zu beanstanden (Art. 81 OG). Durch Bemessung der Wartefrist auf die Mindestdauer eines Jahres ist den besondern Umständen Rechnung getragen. Die Frist läuft von heute an, da die Scheidungsfrage erat durch das Bundesgericht endgültig erledigt wird (BGE 62 II 273).
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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerichkt :
Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom
27. Januar 1942 dahin abgeändert, dass die Ehe der Parteien auf Begehren des Ehemannes in Anwendung von Art. 141 ZGB geschieden, auf die namens der bevormundeten Beklagten erhobene Scheidungs(wider)klage dagegen nieht eingetreten wird.
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