Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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33. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1942 i. S. RheinisehW'estfälische Elektrizitätswerk A.-G. gegen Anglo Continentale Treuhand A.-G.

Internationales Prwvatreclt. i Bestimmaung des anwendbaren Rechtes für die Erfüllung von Obligationen bei internationalen Anleihen : Massgebend ist das von den Parteien beim Vertragsschluss als anwendbar erklärte Recht, auch wenn verschiedene zusätzliche Erfüllkungsorte (Zahlstellen) nach Wahl des Gläubigers vorgesehen sìind.

Ordre public : Der schweizerische Richter hat auch die um der öffentlichen Ordnung willen aufgestellten Bestimmungen des anwendbaren fremden Rechtes zu beachten, sofern sie nicht dem gchweizerischen. ordre public widersprechen. Nichtberücksichtigung der deutschen Devisenvorschriften durch das amerikanische Recht verstösst nichr gegen den schweizerischen ordre public, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des deutschachweizerischen Verrechnungsabkommens.

Droit international privé, Droît applicable à l’exécution d’obligations découlant d'emprunts internationaux : Est déterminant le droit que les parties ont

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