Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 II 229

36. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. Oktober 1942

Sachverhalt

I. i. S. Weber gegen Businger.

Formzwang im Qrundstückverkehr (Ark. 216 OR, Art. 657 ZGB).

1. Die Abrede über Parzellierung und Bebauung eines Grundstücke bedarf der öffentlichen Beurkundung, wenn sie wesentlicher Bestandteil eines Grundstück-Kaufvertrages ist ; Begriff des wesentlichen Vertragsbestandteiles.

29. Abgrenzung einer solchen Abrede von der Zusicherung gemäss Art, 197 Æ, OR.

3. Mit der Berufung auf Art. 2 ZGB kann nicht die Rechtsbeständigkeit eines wegen Formmangels ungültigen Vertrages bewirkt werden.

L'exigence de la forme dans le commerce des immeubles (art. 216 CO, 657 CC).

1. La convention relative au morcellement et à l’aménagement d’un terrain à bâtir est soumise à la forme authentique sì elle constitue un point essentiel d’un contrat de vente d'immeubles ; notion de l'élément essentiel du contrat.

2. Départ entre une convention de ce genre et les assurancea données selon les art, 197 ss CO.

3. On ne peut faire reconnaître, par le détour de l’art. 2 CC, la validité d’un contrat nul pour vice de forme.

230 Obligationenrecht, N° 36, Requisiíto dell'atto pubblico nel commercio d’immobili (art. 216 CO, 657 CC).

1. La convenzione concernente la divisione d’un terreno in lotti a sCopo edilizio richiedè la forma dell’atto pubblico se costituisce *un punto essenziale d’un contratto di vendita d’immobili ; nozione dell'elemento essenziale del contratto.

2. Distinzione tra una siffatta convenzione e la garanzia a’ Soni degli art. 197 e seg. CO.

3. Non si può far riconoscere la validità di un contratto nullo per vizio di forma invocando l'art. 2 CC.

4. — Die Erbengemeinschaft Businger war Eigentümerin des in einem Aussenquartier von Luzern gelegenen Rosengartenmattlandes, einer von Norden nach Süden abfallenden Halde, die sgüdlich von der Kreuzbuch- und der Schädrütistrasse und nördlich von der Rosengartenhalde, einer Quartierstrasse, begrenzt wird. Den westlichen verkaufte die Erbengemeinschaft an Architekt Meili und einen östlich daran anschliessenden Streifen von 1800 ms?, das heutige Grundstück Nr. 1967, an die Klägerin. Nördlich und südlich grenzen diese beiden Grundstücke wie das Stammgrundstück an die genannten Strassenzüge.

Die Klägerin erwarb ihr Land unter zwei Malen, mit den Kaufverträgen vom 12. Juni 1931 und vom 29. Mai 1932. Für die Erbengemeinschaft handelte jeweilen der heutige Beklagte, der Miterbe Otto Businger. Im ersten Vertrag verpflichtete sich die Klägerin u. a., auf ihrem Land nur eine FEinzelvilla zu bauen und deren Bauplan den Verkäufern zur Genehmigung vorzulegen. Im zweiten Vertrag wurden diese und weitere Vertragspflichten der Klägerin in bezug auf die Gestaltung ihres Grundetückes und den Unterhalt der’ Zufahrtstrasse als Dienstbarkeiten und Grundlasten bezeichnet. In der Folge baute die Klägerin auf dem nördlichen, obern Teil ihres Grundstückes eine den eingegangenen Verpflichtungen entsprechen de Villa.

Am 20. März 1941 genehmigte der Stadtrat von Luzern einen von der Erbengemeinschaft Businger vorgelegten gelegenen restlichen Teil des Rosengartenmattlandes. Der Plan teilt das noch 8700 m° umfassende Land in eine untere, südliche Zone I und eine obere, nördliche Zone II mit zusammen 9 Bauparzellen. Auf jeder der fünf Parzellen von Zone I ist ein Wohnhaus mit einem Wohngeschoss vorgesehen.

erhoben gegen diesen Bebauungsplan und ein erstes ihm entsprechendes Bauvorhaben Einsprache. Sie wurden vom Stadtrat am 21. April 1941 abgewiesen bezw. auf den Zvilweg verwiesen.

B. — Mit der am 13. Dezember 1941 eingereichten Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung von Fr. 10,000.— nebst Zins zu 5 °%% seit 20. März 1941. Sie führt an, der Beklagte habe ihr bei den Kaufsunterhandlungen im Jahre 1931. zugesichert, das gesamte Rosgengartenmattland werde mit Einschluss des Grundstückes Meili in 7-8 Parzellen geteilt, von denen jede von der Rosengartenhalde bis zur Kreuzbuch- bezw. Schädrütistrasse reichen werde ; die Bebauung dieser Parzellen werde für alle in gleicher Weise geregelt und zwar s0, dass auf jeder Parzelle nur eine Einzelvilla mit zwei Wohngeschossen erstellt werden dürfe ; sämtliche Villen seien mit der Breitseite parallel zur Rosengartenhalde und zwar nach einer für alle geltenden Baulinie auf den höher gelegenen nördlichen Teil zu stellen, während der südliche, untere Teil als Garten zu dienen habe. Der Beklagte habe erklärt, diese Art der Parzellierung und Überbauung biete der Klägerin Gewähr dafür, dass die östlich ihres Grundstückes gelegenen Parzellen nicht in einer ihr nachteiligen Weise überbaut werden könnten und dass das ganze Land den Charakter eines vornehmen Villenguartiers erhalte. Nur um die Einhaltung dieser Überbauung zu sichern, müssten sich die Verkäufer die Genehmigung der Baupläne der Klägerin vorbehalten. Dieser vom Beklagten damals zugesicherten Vorteile gehe nun die Klägerin mit der Überbauung der Zone I gemäss Bebauungsplan verlustig. Die Nachteile, die eie dafür übernommen habe, beständen 232 Obligationenrecht, N° 36.

dagegen weiter. Denn nur im Hinblick auf diese Vorteile habe es für sie seinerzeit einen Sinn gehabt, auch den untern Teil ihres Grundstückes zu einem hohen Preis zu kaufen und ihn mit einem Bauverbot zu belasten. Aus der Verletzung des ibr vom Beklagten abgegebenen Versprechens erwachse ihr ein Schaden von mindestens Fr. 10,000.

Der Beklagte bestreitet, ein solches Versprechen abgegeben zu haben.

C. — Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage am 17. April 1942 ab ; das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte am 25. Juni 1942 dieses Urteil. Die Vorinstanzen nahmen keinen Beweis darüber ab, ob das Versprechen des Beklagten wirklich abgegeben worden sei, da dieses nach ihrer Auffassung wegen Formmangels ohnehin rechtsunwirksam wäre.

D. — Mit der vorliegenden Berufung verlangt die Klägerin die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinsgtanz zur Abnahme der von ibr angerufenen Beweise und zu neuer Beurteilung. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Erwägungen

I. Wenn die Behauptung der Klägerin richtig ist, hat sich der Beklagte ihr gegenüber vertraglich verpflichtet, das Grundstück der Erbengemeinschaft in bestimmter Weise zu parzellieren und zu überbáuen. Ein selbständiger Vertrag mit diesem Inhalt ist nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an sich möglich und bedarf zur Verbindlichkeit unter den Parteien mangels einer gesetzlichen Formvorschrift keiner besondern Form. Wie aber die Darstellung der Klägerin selber ergibt, hätte die behauptete Verpflichtung keinen selbständigen Charakter, sondern wäre mit dem unter den Parteien gleichzeitig geschlossenen Kaufvertrag aufs engste verbunden. Die Verpflichtung soll bestimmend gewesen sein sowohl für den Umfang des Kaufgrundstückes (Ankauf auch des untern Grundstückteiles) als auch für den Inhalt der von der Klägerin im Kaufvertrag eingegangenen Verpflichtungen (insbesondere die Baubeschränkung). Die Klägerin will denn auch, wie sie in der Berufungsbegründung ausführt, die Aufnahme der behaupteten Verpflichtung in den öffentlich beurkundeten Kaufakt gewünscht haben und überrascht gewesen sein, als der Beklagte die Verpflichtung « nicht expres818 verbis in den Vertrag aufgenommen hatte ». Nach den Angaben der Klägerin könnte die Erklärung des Beklagten nach Entstehung und Inhalt nichts anderes sgein als ein Bestandteil des Kaufgeschäftes, mit dem zusammen sie ein untrennbares Ganzes bilden würde. Es stellt sich deshalb die Vrage, ob eine solche Nebenabrede eines GQrundstückkaufes nicht hätte öffentlich beurkundet werden mügSen.

1. Das Gesetz schreibt die öffentliche Beurkundung beim Grundstückerwerb nicht nur vor für die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung, also den unmittelbar auf den Grundstückerwerb gerichteten Vertragspunkt, gondern für den Vertrag auf Eigentumsübertragung als ganzes (Art. 657 ZGB, 216 OR). Nach Schrifttum und Rechtsprechung umfasst daher der Formzwang insbesondere beim Grundstückkauf sowohl die für das Geschäft Wesengnotwendigen Willenserklärungen, die essentialia negotii, als auch darüber hinaus sämtliche im Einzelfall wesentlicghen Vertragsbestimmungen. Als wesentlich gelten nach der in der Schweiz herrschenden subjektiven Theorie jene Vertragspunkte, die den Parteien gleich wichtig sind wie die essentialia, von denen also anzunehmen ist — und zwar auf Grund des erklärten Parteiwillens oder, beim Fehlen einer golchen Erklärung, nach der sachlichen Wichtigkeit des Vertragspunktes für die Parteien — dass eine Partei den Vertrag ohne Einigung darüber nicht abschliessen würde oder nicht abgeschlossen bätte (vgl. BGE 39 II 226, 41 IT 256, 42 IT 374, 45 IT 565, 53 IT 164, 54 IL 303; LEEMANN, Kommentar 2. Aufl., Note 15-18 zu Art. 657 ZGB, BEoKER, Kommentar, Note 4 zu Art. 216 OR, und Note 4 zu Art. 2 OR, OsER-SCHÖNENBERGER, Kommentar, 234 Obligationenrecht. N° 36.

Note 5 und 9 zu Art. 216 OR, Note 7-13 zu Árt. 2 OR, Note 9-10 zu Art. 11 OR, Note 3 zu Art. 12). Die rein objektive Theorie (HA48, Kommentar, Note 15-19 zu Art. 657 ZGB) stimmt mit dieser auf den Parteiwillen abstellenden Auffassung darin überein, dass alle Vertragspunkte, die Leistung und Gegenleisbung präzisieren oder die Leistungspfliohten erschweren oder auch nur bekräftigen, als wesentlich anzusehen sind.

Die Vorinstanz hat nun in richtiger Anwendung dieser Grundsätze festgestellt, dass die behauptete Nebenabrede s0woh] nach ihrer Bedeutung für die Parteien als nach ihrem sachlichen Inhalt als wesentlicher Bestandteil des Kaufsgeschäftes aufgefasst werden müsste. In subjektiver Hinsicht genügt hiefür die Tatsache, dass die Klägerin, also jene Partei, die sich auf die Abrede beruft, ihr die Bedeutung einer wesentlichen Bestimmung. beimisst, indem sie erklärt, gie habe sich nur im Hinblick auf die streitige Zusicherung zum Kauf einer 80 grossen Parzelle entschlossen. In objektiver Hinsicht stellt die Vorinstanz fest, dass die behauptete Verpflichtung für die Verkäufer bei der weitern Verwertung ihres Grundstückes eine auagerordentlich weitgehende Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit bedeutet hätte. Die Klägerin rügt diese Feststellung als aktenwidrig, bezeichnet aber kein Aktenstück, das damit in unvereinbarem Widerspruch stünde. Eine solche Fegststellung braucht sich auch nicht auf ein bestimmtes Aktenstück stützen zu können. Es genügt, wenn der Sachriohter die wirtschaftlichen Wirkungen einer Rechtspflicht auf Grund seiner Kenntnis der örtlichen Verhältnisse feststellt, wie dies hier offenbar geschehen ist. Für die wesentliche Bedeutung der behaupteten Verpflichtung spricht auch der Umstand, dass ihre Dauer nach der klägerischen Dargtellung für die Verkäufer offenbar eine unbeschränkte gewesen Wäre.

Zu diesen Überlegungen kommt, dass der vom Gesetz erstrebte Zweck der öffentlichen Beurkundung nur dann erreicht wird, wenn sich der Formzwang auch auf solche wichtige Nebenabreden erstreckt. Die Beweissicherung und die Rechtasicherheit unter den Parteien ist beim Grundstückkauf einer der Hauptzwecke der gesetzlichen Form, Die Beurkundung s0ll abklären, welcbe von den im Laufe der Unterhandlungen abgegebenen Erklärungen mit dem Willen der Verpflichtung ausgestattet sein sollen. Dieser Zweck erfordert, dass auch gsolche Nebenabreden dem Formzwang unterliegen, die, wie die behauptete, von grosger wirtschaftlicher Tragweite sind, mit dem Geschäftsinhalt unmittelbar zusammenhängen und eine ganze Reihe von Verpflichtungen in sich schliessen, die nicht dem Gedächtnis zum Festhalten überlassen werden können und sgich zudem noch auf ein vertragsfremdes Grundstück beziehen (letzteres im Gegensatz zu dem von WIELAND, Kommentar, Note 7 zu Arft. 657 ZGB angenommenen Fall). Die Anerkennung formloser, neben einem formbedürftigen Geschäft einhergehenden Abreden findet ihre Grenzen dort, wo sgich die Form nach ihrem Zweck und nach den Anschauungen und Bedürfnissen des Verkehrs aufdrängt, wo sich also der Geschäftsbestandteil nach Art, Wichtigkeit und Inhalt als formbedürftig erweist. Wollte man diese Grenzen nicht streng einhalten, s0 würde die Rechtssicherheit unter den Parteien und nach aussen gefährdet. Die Formbedürftigkeit der behaupteten Abrede muss umso eher angenommen werden, als sie Beschränkungen -des Grundeigentums zum Inhalt hat, für die das Gesetz ein besonderes Rechtsinstrument, die Grunddienstbarkeit, geschaffen hat, die zu ihrer vertraglichen Errichtung der Schriftform bedarf (Art. 732 ZGB).

2. Zugunsten ihrer Auffassung, dass die behauptete Nebenabrede auch bei nur mündlicher Form verbindlich sein könne, verweist die Berufungsklägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in bezug auf die Form der Zusicherung gemäss Art. 197 ff. OR. Sie anerkennt zwar, dass es sioh bei der streitigen Verpflüchtung nicht um die Zusiocherung einer Sacheigenschaft des Kaufgegenstandes handle, hält aber dafür, dass auch für eine solche Ver- 236 Obligationenrecht. N° 36.

pflichtung, gleich wie für die Zusicherung, die mündliche Form als genügend anerkannt werden müsese (BGE 83 II 79). Ein solcher Analogieschluss ist jedoch abzulehnen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zusicherung gemäss Art. 197 OR überhaupt Vertragscharakter zukommt. Sicher ist, dass es sich bei der Zusicherung und der sich darauf sgtützenden Gewährleistungspflicht um ein besonderes, dem Kaufsrecht eigentümliches Rechtsinstitut handelt. Dessen Ausgestaltung (Wandelung, Minderung) beruht gerade auf der Voraussetzung, dass sich die Zusicherung auf das Vorhandensein einer Eigenschaft des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Gefahr bezieht und nicht auf eine künftige Eigenschaft oder auf das Fortbestehen einer Eigenschaft in der Zukunft. Die Verpflichtung zu einem zukünftigen, den Kaufgegenstand nur mittelbar berührenden Verhalten ist vom wesentlichen Inhalt der Zusicherung s0 verschieden, dass jeder Berührungspunkt für eine analoge Behandlung fehlt. Was daher für die Zusicherung hinsichtlich der Form gilt, kann nicht auf die behauptete Nebenabrede angewendet werden.

IT. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die umstrittene Erklärung des Beklagten der öffentlichen Beurkundung bedurft hätte. Da sie nach der Darstellung der Klägerin nur mündlich abgegeben worden sein goll, ist sie rechtsunwirksam und es kann daraus kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden (BGE 49 II 63). Fragen liesse sich nur, ob, die Richtigkeit der klägerischen Behauptung vorausgesetzt, die Kaufverträge als nichtig aufzuheben seien. Ein dahingehendes Begehren wurde indessen nicht gestellt.

ITI, Die Berufung des Beklagten auf den Formmangel is entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Schrifttum und Rechtsprechüng anerkennen allerdings die Anwendbarkeit von Art. 2 ZGB auch im Bereich der Formen, aber nur in einem negativen Sinne : Die Berufung auf den Formmangel stellt dann einen Rechtesmissbrauch dar, wenn kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Wahrung der Vorm vorhanden ist. Art. 2 ZGB darf aber nicht zur positiven Handhabe für die Behebung des Formmangels werden, indem man einen wegen Formmangel ungültigen Vertrag über den Umweg des Rechtsmissbrauches doch als verbindlich erklärt. Auf eine solché Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften liefe es aber heraus, würde man der Klägerin trotz der Unverbindlichkeit der Abrede das Erfüllungssurrogat, den Schadenersatz, zusprechen (Vgl. BGE 50 IT 147/8, 53 II 166, 296, 54 IT 331. 57TI 154 ; v. TouR OR S. 210, Peter MÖLLER, Die Heilung formwidriger Rechtsgeschäfte durch Erfüllung, Diss. 1938 IV. Der Beklagte haftet auch nicht aus unerlaubter Handlung. Diese Haftung wäre nur dann gegeben, wenn der Beklagte in arglistiger Weise ein formell ungültiges Versprechen abgegeben und in der Absicht, die Klägerin zum Vertragsabschluss zu verleiten, in ihr das Vertrauen erweckt und unterhalten hätte, er werde den an sich rechteungültigen Vertrag erfüllen. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass eine solche Arglist beim Beklagten nicht vorgelegen habe und von der Klägerin auch gar nicht behauptet worden sei. Wenn die Klägerin nunmehr in der Berufungsbegründung in dieser Richtung neue Behauptungen aufstellt, s0 kann darauf nicht eingetreten werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 25. Juni 1942 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 197 und Art. 216 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2, Art. 657 und Art. 732 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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