68 II 237
38. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. November 1942
Sachverhalt
I. i, S. Steinemann gegen Steinemann-Weber.
Haupturieil (Art. 58 OG) : Nicht der Entscheid über Begehren um Anordnung oder Aufhebung von Eheschutzmassnahmen im Sinne von Árt. 169-172 ZGB.
Art. 68 OG. — YWV'est pas un jugement au fond la décision qui ordonne ou rapporte des mesgures protectrices de I’union Conjugale (art. 169 à 172 CC).
Art. 58 OGF, — Non è un giudizio di merito quello che ordina od abrogs misure protettive dell’unione coniugale (art. 169-172 CC).
Aus dem Tatbestand :
Im Jahre 1934 ermächtigte der Einzelrichter die Beklagte in Anwendung von Art. 170 Abs. 1 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Seither leben die Parteien getrennt.
Im Jabre 1941 ‘stellte der Kläger beim gleichen Richter das Gesuch um Aufhebung der erwähnten Bewilligung. Der Einzelrichter schützte dieses Begebren ; das Obergericht, an das die Beklagte rekurrierte, wies es dagegen ab.
Gegen den FEntscheid des Obergerichtes erklärte der Kläger die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Gutheissung des Klagebegehrens. Das Bundesgericht trat auf die Berufung nicht ein mit folgender Begründung :
Der Berufung an das Bundesgericht unterliegen nach Art. 58 Abs. 1 OG nur in der letzten kantonalen Instanz erlassene materiellrechtliche Haupturteile, d. h. solche Urteile, die über einen im Prozess geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch definitiv entschieden haben (BGE 53 IT 74). Diese Bedeutung kommt den Entschei-