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44. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Dezember 1942 i. S. Lüscher gegen Wenzinger.
Vaterschaftsklage. Die Auslagen für den Unterhalt des Kindee in der Gebäranstalk und für die Anschaffung der Kinderausstaitung Eönnen nicht unter dem Titel des Art. §17 ZGB extra verlangt werden, sgondern gehören zum Unterhalt des Kindes, an den der Beklagte den Beitrag nach Art. 319 leistet.
Action en recherche de paternité. Les frais de la layette et de l’entretien du nouveau-né à la maternité ne sont pas dus spécialement en vertu de lärt. 317 CC., ils rentrent dans la contribution due par-le défendeur pour l'entretien de l’enfant en vertu de Part. 319 CC.
Azione di ttà. Le epese di mantenimento dell'infante alla maternità e quelle relative al suo corredo non possono essere 282 Familienrecht. N° 44, chieste specialmente in’ virtù dell'art. 317 CC, ma fanno parte del contributo che il convenuto deve in forza dell'art. 319 CC peil mantenimento dell'infante.
"Ir raÀDAOKHKHBKHHANVDSsS DD: OHOèk7”I P?”rïÔòÔí*DDûrSDff rIeIZ-,”= I Órer I e e eeerUÓUAIPÒrÒîíPrrdru ûühff eze» Die Aussetzungen des Berufungsklägers an den der Kindsmutter zugesprochenen Entbindungs-, Unterhaltsund andern Kosten gemäss Art. 317 ZGB sind begründet.
a) Die Rechnung des Kreuzspitals Chur von Fr. 252.— umfasst einen Betrag von Fr. 20.50 für den Unterhalt des Kindes während 27 Tagen seit der Geburt. Da der Beklagte den Unterhaltsbeitrag von Fr. 60.— von der Geburt an entrichten muss, kann jener Rechnungsposten nicht noch extra verlangt werden.
b) Der Beklagte behauptet ferner, den Betrag von Fr. 80.— für die Anschaffung. der Kinderausstattung, den die Vorinstanz in die Kosten nach Art. 317 ZGB einbezogen und der Klägerin zugesprochen hat, müsse diese aus dem Unterhaltsbeitrag für das Kind bestreiten. Die letztere beruft sich in dieser Beziehung auf EaGER (N. 6 zu Art. 317), wonach « die im Hinblick auf... die Ausstattung des Kindes nötig werdenden Anschafungen » zu den nach Art. 317 Abs. 1 der Mutter zu ersetzenden Kindbettkosten gehören. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu ; übrigens. aagt auch der a.a.O. zu ibrer Stützung zitierte Entscheid des bernisgchen Appellationshofes das Gegenteil (SJZ 11, S. 275, Nr. 219). Es ist nicht einzusehen, warum für den ersten Wäsche- und Kleidungsbedarf des Kindes etwas anderes gelten .sollte als für derartige ÄAnschafungen im weitern Verlauf seines Lebens. Die Auslagen für die Ausstattung des Säuglings gehören zu den Kosten des Unterhalts des Kindes, an welche der Beklagte eben seinen fixen monatlichen Beitrag leistet.
Die der Klägerin unter dem Titel des Art. 317 ZGB zugesprochene Summe von Fr. 332.— reduziert sich mithin um diese beiden Posten von Fr. 20.50 und Fr. 890.—., Vgl. auch Nr. 50, — Voir aussi n° 50.
ITL. SACHENRECHT DROITS RÉELS Vgl. Nr. 47. — Voir n° 47.
Sachverhalt
IV. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS