Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 III 72

72 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 20, zur Deckung je einer entsprechenden Quote der Betreibungsforderung, sondern jedes Pfändungsobjekt hat die Forderung als ganze bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung zu decken (BGE 48 III 199).

Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den Liquidationswert darstellen, darf die Anweisung an das Betreibungesamt nur dahin lauten, es seien soviel gepfändete Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag zu entlassen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen von Fr. 629.60 und Fr. 660.— gamt Zinsen und Kosten entbehrlich sind. Dabei wird aber nach Art. 95 SchKG insbesondere eine Freigabe des Getreideerlöses nicht in Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Unpfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG versäumt worden ist ; die Pfändung hat vielmehr grundsätzlich in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen, und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin nicht mehr voll gedeckt.

20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Juni 1942

Sachverhalt

I. i. S. Thut.

Gebührenberechnung ; Ueberprüfung der Rechtimässigkeit der gebührenpftichtigen Verfügungen ; Beschwerdefrist.

Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässigkeit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungsamts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzklage gemäss Art. 5 SchKG hin, -gondern auch) von den Aufsichtsbehörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise) zu beurteilen ist.

Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Beschwerde in der Gebührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Beechwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch nicht verspätet wäre.

Calcul des émoluments ; examen de la légalité des opérations 80umises au tarif ; délai de plainte.

L'art. 16 du tarif des frais doit êbre interprété en ce gens qu’il incombe aux autorités de surveillance, lorsqu’elles ont à examiner la régularité d’un compte d’émoluments, de 8e Prononcer (à titre préjudiciel) sur la légitimité des opérations de l’office de pourzuites pour lesquelles un émolument peut être réclamé, et quand bien même il ne serait pas nécessaire de prononcer lannulation de ces opérations, (Ce pouvoir n'appartient pas seulement au juge saisi d’une action en dommages-intérêts en vertu de l’art. 5 LP.) Mais il faut pour cela que la plainte concernant la question des émoluments ait été déposée à un moment où il aurait encore été temps de porter plainte contre les opérations elles-mêmes.

Calcolo delle tasse ; esame della legalità delle operazioni s0ggeite alla tariffa ; termine di reclamo.

L'art. 16 della tariffa dev’essere interpretato nel senso che incombe alle autorità di vigilanza, chiamate ad esaminare la regolarità del conto delle tasse, di pronumciarsi, a titolo pregiudiziale, sulla legalità delle operazioni dell’ufficio d’esecuzione, per le quali può esser chiesta una tassa, anche ge non foss86 necesSario di dichiarare nulle quesie operazioni. (Questa competenza non spetta soltanto al giudice adito con un'azione di risarcimento dei danni a’ sensi dell’art. 5 LEF.) Occorre però che Il reclamo concernente la questions. delle tasse sia stato inoltrato allorchè szarebbe stato ancora possibile di impugnare tempestivamente le operazioni stesse.

Ò Tatbestand (gekürzt) :

4A. — Josef Thut schuldete der Einwohnergemeinde Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fr. 18.50. Die Gläubigerin hob hiefür mit Begehren vom 26. August 1941 Betreibung auf Grundpfandverwertung an. Das Betreibungsamt Littau zeigte den Mietern des Schuldners die Zinsensperre an und nahm gewisse Liegenschaftsverwaltungshandlungen vor. Es nahm an Mietzinsen vom 1. bis 30. September 1941 Fr. 292.— ein, wovon ein Mieter bereits am 1. September Fr. 74.— bezahlte, und ging einen Mietvertrag zur Wiederbesetzung einer Wohnung ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der Schuldner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig Vermietet hatte.

Nachdem der Schuldner die Betreibungsforderung anerkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren von Fr. 46.90 für die Liegensgchaftsverwaltung aussetzte. Ám 9. Oktober 1941 zeigte es dem Schuldner an, dass die Kostenrechnung während 10 Tagen. zur Einsicht aufliege.

74 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20.

B. — Mit Eingabe vom 27. Oktober 1941 führte der Schuldner gegen die Kostenrechnung Beschwerdoe.

C. — Die untere kantonale Aufsichtsebehörde sah zwar die Beschwerde ales verspätet an, setzte aber doch von Amtes wegen gemäss Art. 15 Geb T die Gebührenrechnung auf Fr. 14.80 herab ; überdies erteilte sie dem Betreibungsbeamten eine Rüge und belegte ihn mit einer Busse.

D. — Den hiegegen vom Betreibungsbeamten ergriffenen Rekurs biess die obere kantonale Aufsichtsbehörde dahin gut, dass sie auf die Beschwerde des Schuldners nicht eintrat, die Gebührenrechnung in Anwendung von Art. 15 GebT bloss auf Fr. 43.40 reduzierte und die Busse aufhob.

E. — Im vorliegenden Rekurs beantragt der Schuldner, der erstinstanzliche Entscheid sei wiederherzustellen und das Betreibungsamt zu verhalten, Art. 97 SchKG zu beachten. Die SchKK tritt darauf nicht ein, aus folgenden

Erwägungen

Die Vorinstanz hält die Beschwerde des Schuldners an die untere Aufsichtsbebörde mit folgender Begründung für verspätet : Zwar laufe für denjenigen, der nach Art. 17 GebT die Zustellung einer detaillierten Kostenrechnung nachsuche, die Frist zur Beschwerde gegen den Gebührenbezug von dieser Zustellung an, sofern jenes Gesguch innerhalb der Beschwerdefrist seib Kenntnis vom Globalbetrag der Kosten gestellt worden sei (BGE 63 III 38); diese Erwägung treffe jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil Art. 20 VZG die Bekanntgabe der detaillierten Rechnung zum voraus vorschreibe, hiefür aber die Form der öffentlichen Auflage genügen lasse. Der Schuldner habe aber die Anzeige der Auflage spätestens am 10. Oktober 1941 erhalten... : die Beschwerdefrist sei also am

20. Oktober abgelaufen...

Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist beizutreten. Infolgedessen fehlt dem Schuldner gemäss BGE 68 III 3 die Legitimation zur Weiterziehung des Entscheides der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20, T5 Vorinstanz, die auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, sondern lediglich von Amtes wegen bezw. auf Rekurs des Betreibungsbeamten hin die Anwendung des GebT überprüft hat. _ O Die Vorinstanz erachtet. sich bei dieser Überprüfung nicht für befagt, die Gebührenrechnung weiter als auf Fr. 43.40 berabzusetzen, weil der Schuldner, der zwar nicht die Tarifwidrigkeit gewisser Gebühren behaupte, wohl aber geltend mache, bestimmte Verwaltungshandlungen des PBetreibungsamts und damit auch die dafür berechneten Gebühren seien materiell nicht gerechtfertigt, diese Kritik mangels rechtzeitiger Beschwerde gegen jene Handlungen verspätet vorbringe. In der Tat macht Art. 16 GebT, der in seinem Anwendungsbereich das OR ausschliesst, die Rückerstattung oder Streichung einer tarifmässigen Gebühr von der formellen Aufhebung der betreffenden gebührenpflichtigen Verfügung des Betreibungsamts abhängig. Der Schuldner beantragte jedoch in seiner Beschwerde gar keine solche Aufhebung. Indessen 186 Art. 16 GebT über seinen Wortlaut hinaus dahin auszulegen, dass die Rechtmässigkeit der fraglichen Verfügungen (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzklage gegen den Betreibungsbeamten gemäss Art. 5 SchKG hin, sondern auch) von den Aufsichtsbehörden bei Überprüfung der Gebührenrechnung, und zwar vorfrageweise, zu beurteilen ist ; denn es rechtfertigt sich nicht, den Schuldner nur deshalb auf den Weg des ZivilProzeses Zu Verweisen, weil er keinen Aufhebungsantrag gestellt hat, während doch die Nachprüfung der Gebührenberechnung, an der ihm hier vor allem gelegen ist, zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörden gehört. Dies setzt aber voraus, dass die Beschwerde in der Gebührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Beschwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch nicht verspätet wäre. Die Frist für diese Beschwerde beginnt aber in einem Falle wie dem vorliegenden ebenfalls von der vorgeschriebenen Auflage der Kostenrechnung an zu 76 Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 21, laufen, bei welcher Gelegenheit der Schuldner die Vornahme jener Handlungen in Erfahrung bringen konnte. Der Rekurrent hat aber diese Frist, wie bemerkt, unbenützt verstreichen lassen.

21. Auszug aus dem Entseheid vom 14. Juli 1942 L S. Bächtold. ? Grundstückverwertung. Bei Streit über die Bestandäteileigenschaft ist das Verfahren betr. Zugehör entsprechend anzuwenden (Art. 11 Æ., 38 ff, VZG).

Wenn daher der streitigs Gegenstand erst auf Verlangen eines Beteiligten als Bestandteil in das Lastenverzeichnis aufgenommen wurde, ist die Klagefrist diesem Beteiligten anzusetzen (Art. 19 lit, b der Anleitung zur VZG).

Réalisation forcée des immeubles. En cas de litige sur la qualité de partie intégrante d’un objet, il y a lieu d’appliquer par anatogie la procédure prévus pour les accessoires (art. 11 88, 38 ss RI Si dès lors l'objet litigieux n’a été porté à l’état des charges qu’à la demande d’un intéressé, c’est à ce dernier que l’office impartira le délai pour ouvrir action (art. 19 litt. b des Instructions relatives & lORI). .

fealizzazione forzata di stabili. Qualora SOTga Una Ccontestazione gulla qualità di parte costítutiva d’un oggetto, sí deve applicare per analogia la procedura prevista per gli accessori (art. 11 e seg., 88 e seg. BREF), : l Se quindi loggetto litigioso è stato iacritto nell'elenco degli oneri soltanto su domanda d’un interessató, l'ufficio impartirà a. quest’ultimo il termine per introdurre azione (art. 19 lett. b delle istruzioni per la realizzazione forzata di fondi.) A. — Als die Schuldnerin vor der Verwertung ihres Grundstücks ihre Himbeerpflanzungen nebst Pfählen wegnehmen wollte, widersetzte sich die Gläubigerin, ohne aber beim Betreibungsamt Gehör zu finden, und führte daher Beschwerde. Die obere Aufsichtsbehörde ordnete die nachträgliche Einleitung des Lastenbereinigungsverfahrens über die Frage der Bestandteileigenschaft an. Darauf erklärte das Betreibungsamt die Pflanzen samt Pfählen als Bestandteil der Liegenschaft und setzte auf Bestreitung der Schuldnerin hin der Gläubigerin mit Formular Nr. 23 Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG.

Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 21. TT B — Hiegegen beschwerte sich die Gläubigerin mit dem Antrag, die Klagefrist sei der Schuldnerin anzusetzen. Beide Aufsichtsbehörden wiesen die Beschwerde ab. Die obere führt aus, nach dem früheren Beschwerdeentscheid habe das Betreibungsamt das Verfahren nicht von vorne neu aufzunehmen gehabt, sondern dort, wo es unterlassgen habe, dem Begehren der Gläubigerin um Aufnahme der fraglichen Sachen als Bestandteile im Lastenverzeichnis stattzugeben. Mit der Ablehnung desselben babe es bereits eine prima-facie-Entscheidung getroffen. In analoger Án- . wendung des in BGE 59 III 77 ausgespróchenen Grundgatzes sei die Klägerrolle derjenigen Partei zuzuschieben, welche diese Entscheidung des Betreibungsämtes angreifen wolle, also hier der Gläubigerin. Diese Folgerung ergebe sich aber auch nach Art, 19 lit. b der Anleitung zur VZG, wonach dann, wenn der streitige Gegenstand gemäss Art. 11 Abs. 3 (oder Art. 38 Abs. 1) erst auf Verlangen eines Beteiligten als Zugehör in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden ist, die Klagefrist (mit Formular Nr. 12) demjenigen anzusetzen sei, der diese Aufnahme verlangte, also bier der Gläubigerin.

C. — Mit dem vorliegenden Rekurse hält die Gläubigerin an ihrem Antrag fest mit der Begründung, die Aufnahme der Pflanzen in das ergänzte Lastenverzeichnis stelle den berichtigten prima-facie-Entscheid des Betreibungsamtes dar, den mit Klage anzugreifen daher Sache der Schuldnerin sei.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Über das Verfahren bei Streit über die Bestandteilséigentchaft enthält die VZG keine Vorschriften. Angesichts der Gleichartigkeit der Rechtslage ist es jedoch gegebên, die Vorschriften derselben über Zugehör entspreéhend änzuwenden (vgl, für das Konkursverfabren BGE 5ö5. TI 44 E. 3) ; auch die Rekurrentin schlägt nichts grundeätzlich anderes vor.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 5, Art. 95, Art. 97, Art. 103 und Art. 107 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 20 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in