Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 III 85

23. Urteil der LE. Zivilabteilung vom 31. März 1942

Sachverhalt

I. i, S. Moser gegen Streit.

Aberkennungsklage, Verrechnung.

Der Schuldner kann der in Betreibung gesetzten Forderung auch eine Gegenforderung, die er erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, zur Verrechnung entgegenstellen.

Action en libération de dette. Compensation.

Le débiteur 2 le droit d’ opposer en compensation à la créance en poursuite même une créance qu'il n'a acquise qu'après la notification du commandement de payer.

Azione di disconoscimenio di debito. Compensazione.

11 debitore ha il diritto di opporre a titolo di compensazione del credito in escussione anche un credito acquisito soltanto dopo la notifica del precetto esecutivo. :

Erwägungen

Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der Verrechnung verneint mit der Begründung, dass im Aberkennungsprozess einzig geprüft werden künne, ob die in Betreibung gesetzte Forderung bei Erlass des Zahlungsbefehls zu Recht bestanden habe oder nicht ; Gegenansprüche künnten nur soweit zur Verrechnung gebracht werden, als sie in diesem massgebenden Zeitpunkt dem Kläger bereits zugestanden hätten. An dieser Voraussetzung fehle es, da die zur Verrechnung verstellte Forderung erst nachher an den Kläger abgetreten worden sel.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung handelt es sich bei der Aberkennungsklage nicht um eine Streitigkeit prozessualer Natur mit dem Zwecke, die Betreibbarkeit einer Forderung zu hindern, die erhobene Betreibung und die erteilte Rechtsôfinung zu beseitigen, sondern die Aberkennungsklage ist eine negative Feststellangsklage materiellrechtlicher Art, welche auf die Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung abzielt (BGE 47 III 104, 41 III 312 und dort erwähnte frühere Entscheidungen). Angesichts der Rechtsnatur des Aberkennungsanspruches 86 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23.

erweist sich daher eine Beschränkung der dem Schuldner aus dem materiellen Recht zustehenden Einreden als uustatthaft. Insbesondere ergibt sich ein Ausschluss der materiellen Einreden, welche erst nach der Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind, weder aus dem Gesetz noch aus dem Sinn und Zweck des Vollstreckungsverfahrens im Allgemeïinen und dem Institut der Rechts- ‘ffnung im Besonderen.

Die Schuldbetreibung gemäss den Vorschriften des SchKG verfolgt den Zweck, bestehende Ansprüche auf Geldzahlung und Sicherheitsleistung zu vollstrecken ; sie ist ein Hilfsmittel zur Durchsetzung des materiellen Rechts und als solches vom Bestand desselben abhängig. Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass der in Betreibung gesetzte Anspruch gar nie bestand oder nicht mehr besteht oder dass er aus materiellen Rechtsgründen einstweilen nicht geltend gemacht werden kann, so muss dem auch in betreibungsrechtlicher Bezichung Rechnung getragen werden.

Die erste Gelegenheit während des Betreïbungsverfahrens, das materielle Recht zu überprüfen, gibt Art. 79 SchKG. Will sich der Gläubiger nach erhobenem Rechtsvorschlag die Wirksamkeiït des Zahlungsbefehls erhalten (Art. 88 SchKG), so muss er innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls den ordentlichen Prozessweg beschreiten. Dass in diesem Schuldanerkennungsprozess der Schuldner keiner aus dem Vollstreckungsrecht hergeleiteten Beschränkung in seinen Einreden unterworfen ist, bedarf keiner Erôrterung.

Die zweite Gelegenheit zur Überprüfung der materiellen Rechtslage schafft das SchKG mit der Aberkennungsklage. Im Gegensatz zu den in Art. 80/81 SchKG erwähnten Rechtstiteln bieten eine ôffentliche Urkunde und eine unterschriftlich bekräftigte Schuldanerkennung keine hinreichende Gewähr für den Bestand einer in Betreibung gesetzten Forderung. Die gestützt auf sie erteilte Rechtséffnung vermag daher den Rechtsvorschlag nur bedingt zu beseitigen. Formelle Bedingung ist, dass der Schuldner nicht fristgerecht die Aberkennungsklage erhebe ; materielle Bedingung, dass dieser Prozess nicht mit einem auf Feststellung des Nichtbestehens der Forderung lautenden Urteil endige. Die einzige Besonderheit der Aberkennungsklage gegenüber der Klage nach Art. 79 SchKG besteht —— abgesehen von der Frage des Gerichtsstandes — in der Vertauschung der Parteirollen. Im übrigen aber handelt es sich um eine Auseinandersetzung der Parteien über das materielle Forderungsrecht nach den Vorschriften über das ordentliche Prozessverfahren. Der Betriebene kann alle Einreden gegen die Forderung vorbringen, sowohl diejenigen, die er bereits im Rechtsôffnungsverfahren geltend gemacht hat, die dort aber als unbegründet erklärt wurden, als auch alle andern, selbst wenn sie erst nach der Rechtsôüfinung entstanden sind. Eine Beschränkung des Schuidners auf diejenigen Eïinreden, die bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bestanden haben, hiesse das formelle Recht dem materiellen in einer Weise voranstellen, die dem oben erwähnten Charakter des Betreibungsrechtes als eines blossen Hilfsmittels für die Verwirklichung des materiellen Rechtes nicht entspräche. Kann doch nach Art, 85 SchKG der Schuldner sogar in jedem Stadium des Verfahrens die Eïinstellung der Betreibung erwirken, wenn er durch Urkunden die Tilgung oder Stundung der Schuld nachweist. Um s0 mebhr ist es am Platze, im Aberkennungsverfahren, beim Streit um das materielle Recht, den Schuldner mit allen Einreden zuzulassen. Es ist einzig dem kantonalen Prozessrecht anheïmgestellt, das Stadium zu bezeichnen, bis zu welchem die Eïinreden spätestens geltend zu machen sind. Der Gläubiger wird durch die Zulassung dieser Eïinreden in keiner Weise benachteiligt ; die Sicherungen, welche er gestützt auf die provisorische Rechtsüffnung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG erwirken konnte, bleiben

ihm ja während der Dauer des Prozesses gewahrt.

- Zu Unrecht glaubt die Vorinstanz, sich zur Begründung 88 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 23.

ihres Standpunktes auf den Entscheid in Band 41 III S. 158 berufen zu kônnen. Dort wurde die AberkennungsKage des Schuldners geschützt, weil die streitige Forderung zur Zeit des Erlasses des Zablungsbefehls noch nicht fällig war, und die nachher während des Prozesses eingetretene Fälligkeit wurde für den Aberkennungsprozess als unbeachtlich bezeichnet. Diese Entscheidung liegt durchaus in der Linie, die durch die oben genannte Zweckbestimmung des Schuldbetreïbungsrechts, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, vorgezeichnet ist : Vom Standpunkt des materiellen Rechts aus stand dem Gläubiger bei Erlass des Zahlungsbefehls das Recht nicht zu, die Forderung auf dem Betreibungsweg geltend zu machen, weiïl es an deren Fälligkeit fehlte. Wäre nun die im Verlaufe des Prozesses eingetretene Fälligkeit berücksichtigt und die Aberkennungsklage abgewiesen worden, so hätte man damit dem Gläubiger im Betreibungsverfahren eine Rechtsstellung verschafft, die ihm nach dem materiellen Rechte gar nicht zukam. Er hâtte auf diese Weise zum Nachteil des Schuldners und allfälliger anderer Gläubiger sich durch betreibungsrechtliche Mittel, nämlich durch provisorische Pfändung, ein Beschlagsrecht auf Vermôgen des Schuldners verschaffen kônnen in einem Zeitpunkt, in welchem er mangels Fälligkeit der Forderung materiellrechtlich noch gar keinen Anspruch darauf hatte. Dagegen ar es unzutreffend und bedeutete eine Verkennung des tieferen Grundes, aus dem sich die Gutheïissung der erwähnten Aberkennungsklage rechtfertigte, wenn im genannten Entscheide dann als alligemeiner Grundsatz aufgestellt wurde, dass das Ziel der Aberkennungsklage lediglich in der Aufhebung der Wirkungen des Zahlungsbefehls bestehe, womit das Wesen der Aberkennungsklage als negativer Feststellungsklage des materiellen Rechts implicite verneint wurde.

Die Tatsache, dass der Aberkennungskläger die zur Verrechnung verstellte Forderung erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls erworben hat, vermag somit nicht schon für sich allein die Verrechnungsmôglichkeit auszuschliessen.

Die Berücksichtigung von Einreden, welche erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls entstanden sind, kann zur Folge haben, dass Betreibung und Rechtsôffnung hinfällig werden, obschon sie seinerzeit, nach dem damaligen Rechtszustand, begründet waren. Der dem Gläubiger daraus entstehende Nachteïl kann aber dadurch behoben werden, dass im Urteil die Aberkennung nur für die Forderung, nicht aber auch für die Kosten der Betreibung und der Rechtsôffnung, gewährt wird.

24. Urteit der II. Zivilabteilung vom 11. Juni 1942

25. S. Jeanneret-Suter gegen Suter.

Verwirkung des Klagerechts nach Art. 83 Abe. 2 SchKG.

Durch ein blosses Gesuch um Ladüng zum Auseührungsversuch ist die Klagefrist dann nicht gewahrt, wenn der Aussôhnungsversuch im kantonalen Prozessrecht nach dessen verbindlicher Auslegung durch das kantonale Gericht weder obligatorisch noch auch nur fakultativ vorgesehen ist.

Perte de l’action prévue par l’art. 83 al. 2 LP.

La simple requête en citation à une audience de conciliation ne sauvegarde point le délai de l’action lorsque, d’après l’interprétation du tribunal cantonal qui lie le TF, la procédure cantonale ne connaît ni tentative obligatoire ni tentative facultative de conciliation, Perenzione del déritto di promuovere azione a’ sensi dell’art. 83 cp. 2 LEF.

La semplice domanda di citare le parti all’ rimento di conciliazione non salvaguarda il termine per promuovere azione se, giusta l’interpretazione vincolante del tribunale cantonale, la procedura cantonale non prevede un esperimento di conciliazione nè obbligatorio nè facoltativo.

A. — Am 18. September 1941 erteilte der Gerichtspräsident von Neuenstadt dem Gläubiger Rudolf Suter für einen gegen den Schuldner A. Jeanneret-Suter in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 4380.80 nebst Zins und Kosten provisorische Rechtsôffnung und stellte diesen Entscheid am 22. September 1941 dem Schuldner zu.

Am 1. Oktober 1941 gab dieser ein Gesuch um Ladung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 79, Art. 83 und Art. 88 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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