Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

68 III 91

90 Sehuldbetireibungs- und Konkursrecht (Zivyilabteilungen), No 24, zum Aussöhnungseversuch über die beabsichtigte Aberkennungsklage zur Post. Der am 31. Oktober abgehaltene Aussöhnungsversuch scheiterte, und der Betriebene erhielt die Klagebewilligung, worauf er am 12. November 1941 die vorliegende Klage auf Aberkennung der Betreibungsforderung einreichte.

Sachverhalt

B. — Der Appellationshof des Kantons Bern wies die Klage am 12. März 1942 gemäss Antrag des Beklagten wegen Verspätung zurück.

C. — Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Kläger Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.

Erwägungen

Es fragt sich, ob der Betriebene durch das Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch die Frisb von zehn Tagen gewahrt haft, innert der nach Art. 83 Abs. 2 SchKG auf Aberkennung zu Klagen ist, oder ob er innert dieser Frist bereits die Klage beim urteilenden Gericht hätte einreichen sollen. Da es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt, kann das Ladungsgesuch nicht schon deshalb genügen, weil es nach Art, 135 Ziff. 2 OR die Verjährung unterbricht ; es muss vielmehr die Merkmale der « Klageanhebung » aufweisen.

Soweit der Begriff der Klageanhebung, wie hier, in Bundeserlassen vorkommt, ist er nach der Praxis des Bundesgerichtes eidgenössischen Rechts. Es ist darunter diejenige Pprozesseinleitende oder auch nur vorbereitende Handlung des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft. Das Gesguch um Abhaltung einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter oder Gerichtspräsidenten genügt auch dann, wenn das kantonale Prozessrecht diese Verhandlung bloss fakultativ vorsieht (BGE 42 TI 102 f., 63 IT 170 f.).

Im vorliegenden Falle stellt aber die Vorinstanz fest, dass nach Árt. 144 der bernischen ZPO in Aberkennungsprozessen ein BSühneversuch « nicht abzuhalten », also weder obligatorisch noch auch nur fakultativ vorgesehen gei ; diese Anwendung kantonalen Rechts entzieht sich der Überprüfung des Bundesgerichtes. Dass der Sühnerichter dem Ladungsgesguch Folge gegeben hat, ändert nichts daran, dass es für diesen Fall gesetzlich gar nicht vorgesehen und deshalb überhaupt nicht zu stellen war, also nicht als prozesseinleitende oder vorbereitende Vorkehr im erwähnten Sinne in Frage kommt. Danach war das auf zehn Tage befristete Klagerecht des Art. 83 Abs. 2 SchKG längst verwirkt, als der Schuldner erst am 12. Noveniber 1941 auf Aberkennung der Forderung klagte, obwohl er den Rechtsöffnungsentscheid bereits am 22. September 1941 erhalten hatte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. März 1942 bestätigt.

25. Urtell der II. Zivilabteilung vom 3. Juli 1942 i. S, Prager Kreditbank gegen Stransky.

Arrestbetreibung für eine vom ausländischen Recht beherrschte und im Ausland zu erfüllende Forderung. Die Prosequierungsklage kann nur gutgéheissen. werden, wenn die Leistung nach dem zutreffenden ausländischen Rechte gefordert werden kann. Es gibt keinen vom ausländischen Anspruch auf Erfüllung unabhängigen schweizerischen Vollesireckungsanspruch. Art. 271 ffÆ. SchKG.

Poursuite après séquestre pour une créance régie par le droit étranger et payable à Pétranger. L'action on reconnaissance de debte ne peut être admise que dans le cas où, d’après le droit étranger applicable, la prestation peut être exigée. Il n’existe pas, en Suisse, de droit à l’exécution forcée indépendant du droit au paiement d'aprés la loi étrangère.

Psecuzione suseguente a sequestro per un credito, cui è applicabile il diritto estero e che è pagabile all’estero. L'azione di riconoscimento del credito può essere ammessa soltanto nel caso in cui, secondo il diritto applicabile, la prestazione è esigibile.. Non esiste in Isvizzera un diritto all’esecuzione forzata indipendente dal diritto al pagamento secondo la legge estera. Árt. 271 e seg. LEE.

92 Sechuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteikungen), No 25, 4A. — Der Kläger, ein damals in seiner Heimat wohnender tschechischer Jude, hatte der beklagten Bank auf fremde Phantasienamén lautende Einlagebüchlein auf sie gelbst verpfändet, um von ihr Kredit zu erhalten. Als das deusche Reich im März 1939 den tschechischen Staat unter seine Protektion nahm, rechnete die Beklagte mit dem landesabwesenden Kläger ab, indem sie die zu ihrer Deckung erforderlichen Beträge den ihr verpfändeten Einlagen entnahm. Die Büchlein mit den darin verurkundeten restlichen Einlagen von 1,033,242.80 tschechischen Kronen hielt sie zur Verfügung des Klägers.

B. — Dieser nahm am 6. März 1940 in Zürich, wo er gich inzwischen niedergelassen hatte, einen Arrest Nr. 38 auf dort befindliches Vermögen der Beklagten heraus für eine Forderung von Fr. 157,747, — = Ke. 1,033.242.80 (mit Zins), umgerechnet zur Kurse von Ke. 655.— für Fr. 100.—, « Guthaben aus 6 Sparheften ». Er prosequierte den AÁrrest am 1. April 1940 mit der Betreibung Nr. 2261 und erhob, da die Beklagte Recht vorschlug, beim Bezirkegericht Zürich Klage über die Streitfrage : « Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 157,747.— nebst 5% Zins seit 6. März 1940 = Ke. 1,033,242.80 umgerechnet zum Kurs von Ke. 655.— für SFr. 100.— zuzüglich Fr. 32.— Arrestkosten, sowie Fr, 10.40 BetreibungsKkosten zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten ? » C. — Darüber erkannte das Obergericht des Standes Zürich am 19. Dezember 1941 : « Die Klage wird gutgeheiessen und es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die verfallene Summe von Fr. 157,747.—, umgerechnet zum Kurse von Ke. 655.— für SFr. 100.— aus Ke. 1,033,242.80 nebst 5%, Zins seit 6. März 1940, zuzüglich Fr. 32 Arrest- und Fr. 10.40 Betreibungskosten schuldet. Dem Kläger wird hiefür in seiner Arrestbetreibung (Arrest Nr. 38, Betreibung Nr. 2261 vom 1. April 1940) des Betreibungsamtes Zürich 1 definitive Reohtsöffnung erteilt. » D. — Die Beklagte bat dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. Der Kläger hat in einer Eingabe Nichteintreten auf die Berufung, in der heutigen Verhandlung dagegen Abweisung der Berufung, eventuell Rücokweisung der Sache an das Obergericht zu neuer Beurteilung beantragt.

Das Bundesgericht ziekt in Erwägung -:

Das Obergericht stellt dem aus dem Schuldverhältnis zunächst entspringenden Ánspruch auf Leistung durch den Schuldner einen davon mehr oder weniger unabhängigen Anspruch auf Vollstreckung gegenüber, der seine besondere Grundlage in der Arrestlegung gemäss Art. 271 SchKG finde. Dieser Betrachtungeweise 18t nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat neulich gegen die Annahme eines vom materiellen Recht getrennten Rechtsschutzanspruches, dessen Untergang das materielle Recht unberührt liesse, Stellung genommen (BGE 67 II 70). Ebenso unbegründet ist anderseits die Annahme eines Vollsireckungsanspruches, dem nicht einmal die allenfalls dem Anspruch auf Leistung durch den Schuldner entgegenstehenden Einreden entgegengehalten werden könnten. Nichts Abweichendes gilt für den Fall einer Arrestprosequierung nach Art. 271 ff, SchKG. Allerdings kann unter den sonstigen Voraussetzungen des Art. 271 auch für eine im Auslande, in ausländischer Währung zu erfüllende und von ausländischem Recht beherrschte Forderung AÁrrest gelegt werden, wie dies aus der vorbehaltlosen Fassung des Art. 271 folgt und immer anerkannt worden ist. Das heisst jedoch nicht, dass zu dem vom ausländischen Recht beherrschten Leistungsanspruch nun ein von dessen Voraussetzungen und Schranken unabhängiger Vollstreckungsanspruch nach schweizerischem Recht getreten sei. Die Umrechnung des Forderungsbeträgés in Schweizerwährung (Art. 67 ZuWÆ. 3 SchKG) ist nur zu dem Zwecke vorgeschrieben, damit 94 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25.

im schweizerischen Vollstreckungsverfahren - einheitlich mit Beträgen schweizerischer Währung gerechnet werden kann, entsprechend den auf dieee Währung lautenden andern Forderungen (was namentlich bei Gruppenpfändung und im Konkurs von Belang ist) und den ebenfalls in Schweizerwährung anzugebenden Schätzungswerten, nebst dem in Schweizergeld erzielten Erlös der Verwertung. Daraus folgt s0 wenig wie eine Novation der Forderung selbst (BGE 46 II 406) ein besonderer, vom Leistungsanspruch unabhängiger Anspruch auf Vollstreckung. Es verschlägt auch nichts, dass der Ort der Zwangsvollstreckung nicht der Ort zu sein braucht, an dem der Schuldner die Leistung zu erbringen hätte. Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung eines Zwangsvollstreckkungsverfahrens ist durch das Verfahrensrecht bestimmt. Die Zwangsvollstreckung s0l aber dem Gläubiger, wenn auch eben auf anderm Wege, einfach das verschaffen, was er vom Schuldner zu fordern hat. Stehen diesem Einreden gegen den Leistungsanspruch zu, s0 geht es nicht an, darüber hinwegzusehen und den Rechtsvorschlag mit der Begründung zu beseitigen, der Anspruch auf Vollstreckung bestehe ohne Rücksicht auf jene Einreden. Ein derartiger Einbruch des Vollstrecküungsrechts in das materielle Recht is dem SchKG fremd und kann nicht geschützt werden. Die Árrestprosgequierungsklage des Árt. 278 Abs. 2 SchKG ist nichts anderes als die gewöhnliche, nur eben zur Proseguierung eines AÁrrestes erhobene Forderungsklage. Das entspricht auch der bereits angeführten Entscheidung (BGE 46 II 403), welche dem Kläger einen in Schweizerwährung umgerechneten Betrag zusprach, dem Beklagten dagegen vorbehielt, sich durch Zahlung der eigentlich geschuldeten Summe fremder Währung am ausländischen Erfüllungsorte zu befreien (vgl. auch BGE 52 III 130 Erw. 2). Auch im vorliegenden Falle hat der Kläger die nur zu Vollstreckungszwecken in Schweizerwährung umgerechnete Forderung eingeklagt, was freilich deutlicher und richtiger zum Ausdruck gekomY men wäre mit einem Begehren, die beklagte Bank gsei zu verurteilen, ihm in Nachod oder Prag (Erfüllangsort) den Betrag von Ke. ...... zu zahlen, und er sei berechtigt zu erklären, mangels solcher Erfüllung die erwähnte Forderung, umgerechnet zum Kurse von Ke. 655,— für SFr 100.— in den Betrag von Fr. 157,747.—, nebst Zins ..... auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Die Klage

kann nur gutgeheissen werden, wenn die Beklagte zur Leistung am Erfüllungsorte verpflichtet ist. Solchenfalls muss ihr auch vorbehalten bleiben, die Erfüllung noch zu bewirken und Aufhebung der Betreibung nach Art. 85 SchKG zu verlangen.

Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuer Beurteilung nach Massgabe des den Leistungsanspruch beherrschenden ausländischen Rechtes, das von der Beklagten angerufen worden ist. Das schweizerische Gericht wird die Forderung so zu beurteilen haben, wie dies ein in Böhmen mit der Leistbungsklage befasstes Gericht zu tun hätte. Von der irrigen Auffassung ausgehend, die vorliegende Klage könne gutgeheissen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei, beurteilt die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung « nur nach dem allgemeinen für dieses Schuldverhältnis geltenden Rechte », unter Ausschluss « besonderer im Lande der Schuldnerin ergangener Erlasse », In Wirklichkeit ist aber nacb dem Gesagten notwendige Vorausgetzung der Vollstreckbarkeit die Begründetheit des Anspruchs auf Leisbung durch die Schuldnerin nach dem in Böhmen geltenden Recht überhaupt. Nur wenn und

goweit dieses Recht der öffentlichen Ordnung der Schweiz zuwiderlaufen sollte, wäre es vom sgchweizerischen Richter nicht snzuwenden. Die öffentliche Ordnung gebietet mitunter die Ablehnung eines Ánspruches, ‘der nach der an sich anwendbaren Rechtsordnung begründet wäre (vgl. z. B. BGE 861 II 117 Erw. 1). Fraglich ist, ob sie umgekehrt auch die Grundlage für die Verurteilung zu einer Leisbung abzugeben vermag, die nach der an sich anwendbaren 96 Bankengesetz, Rechtsordnung nicht: gefordert werden kann, ja vielleicht nicht einmal erbracht werden darf (vgl. BGE 38 II 733 Erw. 2). Dazu wird die Vorinstanz gegebenenfalls Stellung zu nehmen haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird in demn Sinne gutgeheissen, dass das Urteil des Obergeriohtes des Standes Zürich vom 19. Dezember 1941 aufgehoben und die Sacbe zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wird.

B, Bankengesetz, — Loi sur Iles hanques, URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÛTS DES SECTIONS CIVILES Siehe Nr. 7 des II. Teils. — Voir le n° 7 de la IIe partie.

À, Schuldhetreibungs- und Konkursreeht, Poursuite et Faillite.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ——— ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

26. Entseheid vom 19. Juni 1942 i. S. Isenegger.

Lohnpfändung für eine gewöhnliche Forderung gegenüber einem zur Unterstützung von Angetlörigen verpfichteten Schuldner : Auch wenn der Unterstützungsebetrag von der zuständigen Behörde (nach Art. 328 fff. ZGB) festgesetzt iet, haben die Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob und wie weit der Unterstützungsberechtigte auf Leistungén des Schuldners angewiesen und daher der Pfändung für den betreibenden Gläubiger ein entsprechender Lohnbetrag entzogen sei. — Art. 93 SchKG.

Saisie du salaire pour une créance ordinaire conire un débiteur tenu de fournir des alimenis à des parents. Même lorsque le chiffre de ces secours est fixé par lPautorité compétente (en vertu des art. 828 et sv. CC), les autorités de poursuite ont à décider selon leur propre appréciation 81 et dans quelle mesure les parents ne sauraient se passer des aliments et quelle partie du salaire du débiteur ééliäppe par conséquent à la gsaisie (art. 93 LP).

Pignoramento del salario per un credito ordinario vers0 un debitore tenuto a fornire alimenti a parenti : Anche quando l’amrmontare di questi socecorsi è stabilito dall’autorità competente (in virtù degli art. 328 è seg. CC), le autorità di esecuzione debbono decidere sétondo 1l loro apprezzamento se ed in quale misura i parenti Hön potrebbero fare a meno degli alimenti e quale parte del #alario del debitore siía quindi sottratta al pignoramento (art. 93 LEF).

4A. — Die Rekurrentin betreibt den geschiedenen Mann für eine Forderung von Fr. 4619.— auf Ersatz von Frauengut. Das Betreibungsamt Bern pfändete vom Barlohn von

Zitiert in