68 IV 1
1. Entscheid der Anklagekammer vom 17. Màrz 1942
Sachverhalt
I. i. S. Wenzin gegen Tribunal d’aceusation du eanton de Vaud.
Interiemporales Rechi und Gerichisstand. i i i Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die alle oder zum Teil vor Inkrafttreten des StGB veriibt worden sind.
1. Lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB. Das StrGB ist in Anbetracht der nach Art. 68 auszufallenden Gesamtstrafe regelméssig das mildere Recht, jedenfalls wenn die Handlungen in verschiedenen. Kantonen veriibt worden sind. Erw. 1.
2. Fiir den Gerichtsstand kommen daher in einem solchen Falle Art. 350 und 351 StGB (Art. 263 und 264 BStrP) zur Anwendung. Erw. 2..
3. Bestimmung des zustéàndigen Kantons durch die Anklagekammer ‘des Bundesgerichtes auf Gesuch des Beschuldigten.
Erw. 3.
4. Der Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird, Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erw. 4.
5. Die Voraussetzungen, unter. denen die Anklagekammer .die Zustindigkeit anders bestimmen kann, Art. 263 Abs. 3 (wie auch Art. 262 Abs. 3) StGB. Erw. 5. Droit transitoire. For.
Concours d’infractions commises toutes ou une partie d’entre elles avant l’entrée en vigueur du code pénal suisse.
1. Loi la plus favorable à l’inculpé. Art. 2, al. 2 CP. Le code pénal est, vu la peine globale prescrite è l’art. 68, en règle générale la loi la plus favorable ; il en est en tout cas ainsi lorsque les infractions ont été commises dans plusieurs cantons. (Consid. 1.) 2. En pareils cas, le /dr est déterminé par les art. 350 et 351 CP auxquels correspondent les art. 263 et 264 PPF. (Consid. 2.) 3. Désignation du canton compétent par la Chambre d’accusation du Tribunal fedér 4. Définition du lieu de la première poursuite. Art. 350 CP. (Consid. 4.) ‘è la requéte de l’inculpé. (Consid. 3.) ch. 1, al. 2 5. Cas dans lequel la Chambre d’accusation peut déroger Qux rògles légales sur le for. Art. 263 al. 3 CP (et aussi 262 al. 3). (Consid. 5.) Diritto transitorio. Foro.
Concorso di reati commessi tutti o in parte prima dell’entrata in vigore del codice penale svizzero.
1, Legge più favorevole all’imputato. Art. 2 cp. 2 CP. Il codice penale è di regola, data la pena glèbale prevista dall'art. 68, legge più favorevole ; così è, comunque, quando i reati sono stati commessi in parecchi cantoni. {(Consid. 1.)
2 Strafgesetzbuch, N° 1, 2. In tale caso il foro è ‘determinato dagli art. 350 e 351 CP, ai quali corrispondono gli art. 263 e 264 PPF. (Consid. 2.) 3. Designazione del cantone competente da parte della Camera d'accusa del Tribunale federale su domanda dell’imputato. (Consid. 3.) 4. Definizione del luogo in cui fu compiuto il primo atto d’'istruzione, Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. (Consid. 4.) 5. Casi in cui la Camera d’accusa del Tribunale federale può derogare alle norme sul foro, art. 263 cp. 3 come pure art. 262 cp. 3 PPF. (Consid. 5.) A. — Georges Wenzin, von Disentis, hat in den Monaten September, Oktober und November 1941 in den Kantonen Aargau, Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Waadt eine grissere Anzahl von Einbruchsdiebstàhlen begangen, indem er jeweilen durch das Oberlicht in Làden und Magazine einstieg. Es fielen ihm Waren und Geld in verschiedenen Mengen und Betrigen in die Hànde.
Den ersten dieser Diebstàhle beging er in der Nacht vom 18. auf den 19. September in Baden, Die Fahndung wurde von der aargauischen Kantonspolizei am 19. September aufgenommen.
Am 4. November wurde Wenzin in Lausanne, wo er weitere Einbriiche begangen hatte, verhaftet.
B. — Durch Verfiigung vom 17. November 1941 iberwies der Juge informateur von Lausanne die Strafsachen Wenzin dem Tribunal de police du district de Lausanne zur Beurteilung. Das Tribunal d’accusation du Tribunal ceantonal der Waadt hob diese Verfiigung am 3. Februar 1942 auf und ordnete gestiitzt auf Art. 350 des schweizerischen Strafgesetzbuches die Uberweisung an die Behòrden des Kantons Aargau an, wo Wenzin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat veriibt habe und wo die Untersuchung zuerst angehoben worden sei.
C. — Wenzin erhob durch Eingabe vom 9. Februar an den Prisidenten der Cour de cassation des Kantons Waadt Einspruch gegen die Ùberweisung an den Kanton Aargau und verlangte Beurteilung im Kanton Waadt oder Kanton Graubiinden. Fiir Graubiinden berief er sich darauf, dass er dort wegen Vergehen gesucht werde, die er vor denjenigen im Kanton Aargau begangen habe.
Strafgesetzbuch. No 1. 3 Der Procureur général des Kantons Waadt ibermittelte die Eingabe der Anklagekammer des Bundesgerichtes als der nach seiner Ansicht zur Behandlung zustindigen Behérde.
D. — Eine Anfrage des Prisidenten der Anklagekammer vom 19. Februar an die Polizeidirektion des Kantons Graubiinden, ob im dortigen Kanton ein Verfahren gegen Wenzin hingig sei, ist unbeantwortet geblieben, .
Die Anklagekammer zieht in Erwdgung :
1. — Die strafbaren Handlungen, fiir die sich Wenzin «zu verantworten hat, sind alle vor dem 1. Januar 1942, also vor dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), begangen worden. Sie wiirden daher nach Art. 2 Abs. 1 StGB an sich noch dem alten, kantonalen Strafrecht unterstehen. Art. 2 Abs. 2 bestimmt aber, dass Verbrechen und Vergehen, die vor dem Inkrafttreten des StGB veriibt wurden, nach diesem Gesetz zu beurteilen sind, wenn es firr den Tàater das mildere ist. Diese Voraussetzung trifft hier zu. Denn nach Art, 68 StGB ist in Fallen, wo jemand mehrere Strafen, sei es Freiheitsstrafen oder Bussen, verwirkt hat, eine Gesamtstrafe auszufallen, wobei das héchste Mass der fiir die schwerste Tat angedrohten Freiheitsstrafe nicht um mehr als die Hilfte erhoòht und das gesetzliche Héchstmass der Strafart nicht iberschritten werden darf. Die so auszufillende Gesamtstrafe ist fiir den Tàter Wenzin auf jeden Fall ginstiger als die Summe der Einzelstrafen, die er bei getrennter Beurteilung der in den verschiedenen Kantonen begangenen Handlungen zu gewiirtigen héitte. Daher hat schon aus diesen Griinden das neue, eidgenòssische Recht Anwendung zu finden. Ob das StGB fiir die in Betracht kommenden Handlungen auch einzeln genommen mildere Strafen vorsieht als die kantonalen Rechte, kann dahingestellt bleiben. 2. — Uber den Gerichtsstand beim Zusammentreffen' mehrerer vor dem Inkrafttreten des StGB begangener 4 Strafgosetzbuch. N° I.
Handlungen enthilt das Gesetz keine ausdriicklichen Bestimmungen. Sind aber die Handlungen materiell nach Bundesrecht zu beurteilen, so erscheint es gegeben, dass auch die bundesrechtlichen, im StGB selbst aufgestellten Gerichtsstandsvorschriften gelten. Diese Folgerung ist beim Zusammentreffen mehrerer Handlungen umso unausweichlicher, als die kantonalen Rechte die Gesamtstrafe fir eine Mehrheit von Handlungen, die zum Teil in andern Kantonen begangen worden waren, nicht kannten oder jedenfalls nicht zu kennen brauchten und deshalb fiir die Ausfillung solcher Gesamtstrafen bis jetzt durchwegs uberhaupt keine Gerichtsstandsnormen bestanden haben.
“Zur Anwendung kommen demnach die Gerichtsstandsvorschriften des Art. 350 StGB, die mit denjenigen des Art. 263 BStrP sachlich iibereinstimmen. Das fiihrt ohne weiteres auch dazu, dass gemiss Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei interkantonalen Streitigkeiten iiber. den Gerichtsstand die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton zu bezeichnen hat, der zur Verfolgung und Beurteilung berechtigt und verpflichtet ist, Im gleichen Sinne hat die Anklagekammer heute in einem zwischen dem Untersuchungsrichteramt Fraubrunnen und dem Statthalteramt Luzern-Land streitigen Falle entschieden, wo die strafbaren Handlungen teils vor, teils nach Inkrafttreten des StGB veriibt worden waren. ° 3. — Nach der Praxis zu Art. 264 BStrP kann die Entscheidung der Anklagekammer auch von den Parteien, also namentlich auch vom Beschuldigten angerufen werden, und zwar selbst dann, wenn unter den Behorden der beteiligten Kantone der Gerichtsstand nicht streitig ist, wenn also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt (BGE 67 I 151 /52). Dem steht beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen Art. 350 Ziff. 2 StGB nicht entgegen, wonach derjenige, der vorschriftswidrig von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, nachtriglich noch Strafgesetzbuch. No 1. 5 die Méglichkeit hat, die Ausfallung einer Gesamtstrafe zu verlangen. Wenn das Gesetz von vorneherein eine Gesamtstrafe und dementsprechend einen bestimmten einzigen Gerichtsstand vorsieht, soll sich der Beschuldigte auch von Anfang an darauf berufen kònnen ; er soll insbesondere nicht zunéchst alle Einzelverfahren in den verschiedenen Kantonen iber sich ergehen lassen miissen, um erst nachher das Recht auf eine Gesamtstrafe geltend zu machen. Das wiirde sich mit den Erfordernissen einer rationellen Strafrechtspflege schlechterdings nicht vertragen. Art. 350 Ziff. 2 StGB behàilt daneben immer noch seine Bedeutung, einmal dann, wenn die Vorschrift iiber das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen missachtet worden ist, ohne dass der Beschuldigte Einspruch erhoben hétte, und weiterhin in denjenigen Fiéllen, wo alle Handlungen in einem und demselben Kanton veriibt worden sind, wo also eine Entscheidung der Anklagekammer des Bundesgerichtes gemiss Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP gar nicht herbeigefiihrt werden kann.
Auf das Gesuch des Wenzin ist demgemiiss einzutreten.
4. — Mangels gegenteiliger Auskunît der Polizeidirektion des Kantons Graubiinden muss angenommen werden, dass dort keine Strafverfolgung gegen Wenzin hangig ist. Wie aus einem nachtriglichen Berichte des Procureur général hervorgeht, hat Wenzin auch behauptet, im Kanton Waadt neben den in der Voruntersuchung festgestellten Einbruchsdiebstihlen noch weitere begangen zu haben, Behauptungen, die sich durch die polizeilichen Erhebungen als unwahr herausgestelit haben und einzig zu dem Zwecke erfolgt sind, die von Wenzin offenbar gefiirchtete asrgauische Gerichtsbarkeit auszuschalten. Ahnlich diirfte es sich mit den angeblichen Delikten verhalten, die er in seinem Heimatkanton Graubiinden begargen haben will.
Es ist daher lediglich auf die strafbaren Handlungen &bsustellen, deren Wenzin in den Kantonen Aargau, Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Waadt beschul- 6 Strafgesetzbuch. N° 1.
digt wird. Es handelt sich iberall um Einbruchdiebstàhle, die nach Art. 137 StGB zu beurteilen sind und damit ohne Ausnahme unter der gleichen Strafandrohung stehen. Zustindig sind daher nach Art. 350 Ziff. 1 Abs, 2 StGB die Behérden des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist der Kanton Aargau ; dort hat Wenzin den ersten der in Betracht kommenden Diebstàhle begangen, und dort ist, unmittelbar nach dem Diebstahl, die Untersuchung auch zuerst aufgenommen worden. Dass sie anfànglich gegen einen unbekannten Tàiter gefiihrt wurde, ist ohne Bedeutung. Die Untersuchung ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dort zuerst angehoben, wo zeitlich zuerst irgendwelche Ermittlungshandlung vorgenommen wird, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Titer. Auch kommt nichts darauf an, von welchen amtlichen Organen die Massnahmen ausgehen, ob von der gerichtlichen Polizei oder von der Untersuchungsbehérde, und ob demgemiss die Untersuchung im Sinne des kantonalen Strafprozessrechtes bereits als angehoben zu gelten hat oder nicht ; die Anwendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschrift muss ihrem Wesen nach eine einheitliche sein, weshalb nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Verschiedenheiten in der Organisation und dem Verfahren der Strafverfolgung Riicksicht genommen werden kann. Und schliesslich ginge es auch nicht an, den Begriff der Untersuchung nach Art. 350 Ziff. 2 StGB auf diejenigen Massnahmen einzuschrinken, durch welche die Verjihrung unterbrochen wird ; eine solche Auslegung wiirde weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche Stiitze finden.
5. — Die vorliegenden Strafsachen sind daher den Behérden des Kantons Aargau zu iiberweisen. Eine Veranlassung, die Zustindigkeit gestiitzt auf Art. 263 Abs. 2 BStrP (abgeindert durch Art. 399 lit. e StGB) anders zu bestimmen, besteht nicht. Die Anklagekammer hat in erster Linie nach den im'Gesetze selber aufgestellten Strafgesetzbuch, N° 2. 7 Grundsatzen zu entscheiden und soll nur in ausserordentlichen Fallen, wenn die Anwendung dieser Grundsétze zu besondern prozessualen Schwierigkeiten fiihren wiirde, davon abweichen (vgl. hiezu namentlich die Entstehungsgeschichte des Art. 263 Abs. 3 sowie des gleichlautenden Art. 262 Abs. 3 ; Beratung der Expertenkommission vom 26. August 1927, S. 2, Votum St&mplfli ; Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929, S. 60/61; Sten.
Bulletin des Nationalrates 1932, S. 3, Votum des franz.
Berichterstatters Rais).Von besondern prozessualen Schwierigkeiten kann aber hier bei Ùberweisung an die Behérden des Kantons Aargau nicht die Rede sein ; sie sind jedenfalls auch in sprachlicher Hinsicht nicht gròsser, als wenn das Verfahren im Kanton Waadt durchzufiihren wére.
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer :
1. Zur Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden Strafsachen werden die Behòrden des Kantons Aargau berechtigt und verpflichtet erklàrt.
2. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau iberwiesen.