69 I 101
23. Urteil vom 17. September 1943 i. S. Gmür & Cie A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Stempelabgaben und Quellenwehrsteuer : Den eidgenössischen Stempelabgaben und damit der Quellenwehrsteuer sind nur diejenigen Obligationen unterworfen, die einer der in Art. 10, Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angehören.
Droit de timbre et impôt pour la défense nationale perçu à la source : Sont seules soumises au droit de timbre et à l’impôt pour la défenso nationale perçu à la source les obligations qui rentrent dans l’un des groupes désignés à l'art. 10 al. 1 lit. a et b LT.
Diritto di bollo e imposta per la difesa nazionale riscosa alla fonte : Sono assoggettate al diritto di bollo ed all’imposta per la difesa nazionale riscossa alla fonte soltanto le obbligazioni che fanno, arte di uno dei gruppi indicati nell’art. 10, cp. 1, lett. a e -
Sachverhalt
A. — Die Familienaktiengesellschaft Gmür & Cle hat am 7. Oktober 1941 bei drei ihrer Aktionäre Darlehen im Gesamtbetrage von Fr. 10,000.— aufgenommen und 102 Verwaltungs- und Disziplinarrechtapflegs.
jedem Gläubiger eïnen Sechuldschein ausgestellk. Im Dezember 1941 hat sie einen weiteren Schuldschein über Fr. 5,000.—, lautend auf die Erbengemeinschaft Geschwister Gmür, ausgegeben. Die vier Schuldscheine lauten einheitlich wie folgt :
« Schuldschein. Die unterzeichnete Fa. Gmür & Cte, A.-G. bescheinigt hiemit, von ......... den Betrag von Fr. als Darlehen empfangen zu haben. Das Darlehen ist verzinslich mit 4% Pp. a. Luzern, den ana ncaa a u naz o o nn Y, Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert die eidgenössische Emissionsabgabe von jährlich 1,2% vom Nennwert dieser Titel, sowie die Couponabgabe und die Quellenwehrsteuer vom Zinsertrag und hat ihre Forderung mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 1943 bestätigt. Sie betrachtet die vier Schuldscheine als Anleihensobligationen im Sinne von Árt. 10, Abs. 1, lit. a StG. Die Titel seien zur Deckung eines bestimmten Kreditbedarfes in Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes gleichzeitig und zu übereinstimmenden Bedingungen ausgegeben worden, was sie als Anleibensobligationen charakterisiere.
B. — Die Gmür & Cle, A.-G. erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des Einspracheentscheides der eidgenössischen Steuerverwaltung, Befreiung der Beschwerdeführerin von den verlangten Abgaben und Anordnung der Rückerstattung der bereits entrichteten Beträge. Sie macht geltend, die vier Schuldscheine seien weder Anleihensobligationen noch Kassenobligationen im Sinne der Stempelgesetzgebung und darum den beanspruchten Abgaben nicht unterworfen.
C. — Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung der Beschwerde. Als Anleibensobligationen seien Schuldanerkennungen zu betrachten, welche zwecks Abwicklung eines einheitlichen Kreditgeschäftes in einer Mehrzahl von Exemplaren und zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden, welche Voraussetzungen hier erfüllt seien.
Bundesrechtliche Abgaben N°9 23, 103 Das Bundeasgericht hat die Beschwerde begründet erklärt und den angefochtenen Entscheid aufgehoben
Erwägungen
1. Die vier Schuldscheine, die die Aktiengesellschaft Gmür & Cle im September und Dezember 1941 ausgegeben hat, werden als Anleihensobligationen in Anspruch genommen.
Der Begriff der Anleihensobligation ist in der Stempelgesetzgebung nicht umschrieben. Die Praxis hat Obligationen charakterisiert als Schuldurkunden, die zum Zwecke kollektiver Mittelbeschaffffung in einer Mehrzahl von Exemplaren zu gleichartigen Bedingungen ausgegeben werden (BGE 57 I Ss. 403), und Anleihensobligationen im besondern als Obligationen, die auf Teilbeträge einer bestimmten Anleihe lauten und deshalb einheitliche Bedingungen aufweisen (BGE 60 I 8. 377). Die Titel müssen durch einheitliche Laufzeit- und Rückzahlungsbedingungen, Hinweis auf einen Gesamtanleihebetrag, Bezugnahme auf einen gemeinsamen Tilgungsplan oder durch andere Umstände derart verbunden sein, dass sie irgendwie als fungible Teile einer als Ganzes gedachten Anleihe erscheinen (AMsTUTZ/W yss : Stempelsteuerrecht S5. 32, Note 3 zu Art. 10 StG), wobei es u. a. genügen kann, wenn die Verbundenheit der Partialen aus Erörterungen und Verabredungen erkennbar ist, die die Ausgabe der Titel begleiten (vgl. BGE 59 EI Ss. 85).
2. Hier fehlt es an solchen besondern Merkmalen, die es gestatten würden, die vier Schuldscheine der Rekurrentin als Anleihensobligationen anzusehen. Was die Steuerverwaltung anführt, vermöchte allenfalls die Charakterisierung der Titel als Obligationen, d. h. als eine Mehrzahl von Schuldurkunden mit gleichen oder gleichartigen Bedingungen zu rechtfertigen. Es fehlt aber an der Verbundenheit der Titel zu Bestandteilen einer Ge-. gamtanleihe, die als besonderes Merkmal bei Ánleihensobligation gefordert werden muss. Dem Wortlaute nach 104 Verwaltungs- und Disziplinarreohtspfege.
sind es Schuldscheine ohne einen solchen Zusammenhang. Nebenverabredungen, aus. denen auf einen sgolchen zu gehliessen wäre, sgind nicht nachgewiesen worden.
Den eidgenössischen Stempelabgaben, und damit auch der Quellenwehrsteuer, sind aber nur diejenigen Obligationen unterworfen, die einer der im Gesetze, Art. 10, Abs. 1, lit. a und b, StG aufgeführten Gruppen angehören. Das Gesetz erfasst nicht Obligationen sgchlechthin.