Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 15

4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943

Sachverhalt

I. i. S. Räz und Dr. Egli gegen Bigler, Spiechiger & Cle. A.-G. und Handelsgericht Bern.

Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsentscheide sind selbständig durch staaterechtliche Beschwerde anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil nicht mehr angefochten werden.

Les prononcés rendus en cours du procès gur une demande de récusation doivent être attaqués séparément du fond par la voie du recours de droit public. Ils ne sont plus attaquables concurremment avec le jugement final du procès.

I decreti pronunciati, nel corso di un process0, SU Una domanda di ricusa debbono essere impugnati separatamente dal merito mediante ricorso di diritto pubblico. Essi non s0no quindi più impugnabili in connessiono con la sentenza di merito.

Aus dem Tatbestand :- Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger & Cle A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtigerklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941

reichten die Rekurrenten gestützt auf Art. 11 Ziff. &5 bern. ZPO ein Rekusatioónsbegehren ein gegen Handelsrichter Dr. W. Aebi: Der mit der Prozessinstruktion betraute Vizepräsident des Handelsgerichtes wies das Begehren am 17. Dezember 1941 ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien am 18. Dezember unter mündlicher Begründung eröffnet und ausserdem schriftlich im Dispositiv zugestellt.

Mit Urteil vom 15. Juni 1942 erklärte das Handelsgericht die beiden Patente der Rekurrenten für nichtig. Gegen dieses Urteil haben die Rekurrenten eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.

Erwägungen

Die Rekurrenten fechten das Urteil des Handelsge”- richtes in erster Linie deshalb als gegen Art. 4 BV verstossend an, weil es unter Mitwirkung eines Richters gefällt wurde, dessen Rekusation willkürlich verweigert worden sei. Der Entscheid über das Rekusationsgesuch ist den Rekurrenten schon am 18. Dezember 1941 mit mündlicher Begründung eröffnet worden. Es fragt sich, ob dieser Entscheid nicht selbständig binnen dreissig Tagen hätte angefochten werden sollen.

Ob ein das Prozessverfahren nicht abschliessender Zwischenentscheid selbetändig oder erst im Anschluss an das Endurteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann oder muss, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine nicht für alle Beschwerdematerien einheitlich zu beantwortende Frage der Interessenabwägung (vgl. GIACOMETTI, Verfassungsgerichtsbarkeit 8. 102 f.). So nimmt die Praxis bei Art. 59 BY ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Feststellung der Verfassungswidrigkeit an und lässt daher die staatsrechtliche Beschwerde gegen jede richterliche Handlung zu, die sgich als Ausübung der Gerichtsbarkeit darstellt (BGE 52 I 133,661 232). Dagegen wird die staatarechtliche verweigerung, Willkür) in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zugelassen, nicht auch gegen blosse Teilurteile und Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren (BGE 60 1 279, 63 I 76, 313, 64 I 98, 68 I 168). Als Teil- oder Zwischenurteile im Sinne dieser Rechtsprechung wurden jedoch immer nur Entscheide behandelt, die sich auf den Prozess selbst beziehen und eine Verfahrensfrage oder vorausnehmend eine materielle Frage zum Gegenstand haben, nicht dagegen Entscheide über die Zuesammensetzung des Gerichts, worunter auch die Rekusationsentscheide fallen. Diese betreffen gerichtsorganisatorische Fragen, welche ihrer Natur nach vorweg endgültig zu erledigen sind, bevor der Prozess weitergeführt wird, und zwar nicht nur aus Gründen der Prozessökonomie, sondern auch deshalb, weil es als stossend erschiene, wenn eine Partei mit dem staatsrechtlichen Rekurs gegen einen Rekusationsentscheid bis zum Endurteil zuwarten könnte. Das Bundesgericht isù daher schon früher nicht nur auf selbständige Beschwerden gegen Rekusationsentscheide eingetreten, sondern hat auch die Anfechtung erst im Anschluss an dás Endurteil als unzulässig erklärt (nicht veröffentlichte Urteile vom 25. Oktober 1935 i. S. Schocher und vom 26. Oktober 1942 i. S. Friedrich). An dieser Praxis ist festzubalten.

Soweit die Rekurrenten daher geltend machen, das Urteil des Handelsgerichtes verstosse wegen Teilnahme eines rekusierten Richters gegen Art. 4 BV, erweist sich die Beschwerde als verspätet,

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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