Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 193

40. Urteil vom 29. Oktober 1943 i, S. Ludwig zur Gilgen gegen Wehropfer-Rekurskommission und KrisenabgabeRekurskommission des Kantons Luzern.

Krisenabgabe und Wehropfer :

1. Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen, Zweckvermögen, Fonds, Sammelvermögen, Gemeinechaftsgüter und dergleichen) sind nicht Gegenstand gesonderter Besteuerung ; sie werden dem Vermögen des Steuerpfichtigen zugserechnet, dem sie zustehen.

2. Ein Familienfideikommiss ist von sgeinem Inhaber zusammen. mit dem übrigen Vermögen zu, versteuern.

Contribution fédérale de crise et sacrifice pour la défense nationale :

1. Les masses de biens auxquelles n’est pas attachée la personnalité (masses de biens distinctes, affectées à un but spécial, collectives, fonds ete.) ne font pas l’objet d’une imposition distincte.; olles sont comptées avec la fortune du contribuable qui y a 2, Le titulaire d’un fidéicommis de famille doit le déclarer, en vue de la taxation, avec le reste de sa fortune.

Contribuzione federale di crisi e sacrificio per la difesa nazionale:

1. Le masse di beni che non hanno la personalità giuridica (beni speciali, beni in vista d'uno scopo determinato, fondi, beni in GComunRIÍone, ecc.) non s0no colpite da un’imposizione & Parto, ma sono imputate alla sostanza del contribuente.

2, Tl titolare d'un fedecommesso deve dichiararlo, ai fini della tassazione, col resto della sua sostanza.

4. — Der Beschwerdeführer ist derzeitiger Inhaber des am 8. März 1697 errichteten zur Gilgen'schen Familienfideikommisses, bestehend in der Liegenschaft Kapellplatz 1 in Luzern. Nach der VFideikommissordnung darf das « Haus .…... niemals in einen Erbteil eingeschlossen, noch verteilt werden, sondern solches soll lediglich meinem ältesten Sohne …... zufallen und zuständig sein, auch soll solches fürder auf sgeine Kinder männlichen Stammes aufeinanderfolgen ». Der jeweilige Fideikommissar hat das Haus in Ehren zu haltéñ, für seine Erbaltung besorgt zu sein ; er darf es weder Verkaufen noch belasten (SAUTIER, Die Familienfideikommisse der Stadt und Republik Luzern, 8. 189).

Bei der eidgenössischen Krisenabgabe (IV. Periode) und beim eidgenössischen Wehropfer ist das Fideikommiesgut mit dem Vermögen des Beschwerdeführers zuszammenge- 194 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

rechnet worden. Der Beschwerdeführer verlangte, dass das Fideikommissgut, für das er beim Wehropfer eine besondere Steuererklärung eingereicht hatte, für sich besteuert werde ; er ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch zwei Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern (in ihrer Eigenschaft als kantonale Rekurskommisiíon für die beiden eidgenössischen Abgaben) vom 30. März 1943 mit der Begründung, dass das Fideikommiss nach luzernischem Recht keine Stiftung mit Rechtspersönlichkeit sei, sondern als gebundenes Eigentum des Fideikommissars angesohen werde (Maximen des luzernischen Obergerichtes VII, Nr. 616 und 620 und andere nicht publizierte Entscheidungen). Das Fideikommiss sei daher, nach Art. 5 KrisAB und Art. 4 WOB, nicht Steuersubjekt. Für eine getrennte Besteuerung des Fideikommisses und des übrigen Vermögens des Rekurrenten aber fehle eine gesetzliche Grundlage. Übrigens sei die Zusammenrechnung der beiden Vermögensmassen auch nicht unbillig.

Sachverhalt

B. — Mit rechtzeitig eingereichten Eingaben beantragt der Beschwerdeführer, die beiden Entscheide aufzuheben und sein persönliches Vermögen und das zur Gilgen'sche Fideikommissvermögen bei der Krisenabgabe und beim Wehropfer « als getrennte Steuersubjekte und -objekte » zu behandeln. Zur Begründung wird geltend gemacht, der Gesetzgeber habe die Besteuerung der Fideikommisse nicht geordnet ; es liege eine Lücke in der Gesetzgebung vor, dis unter dem Gesichtspunkte der Steuergerechtigkeit, nicht bloss auf dem Wege juristischer Konstruktion Zu ergänzen sei. Vom Standpunkte der Steuergerechtigkeit aus seien die angefochtenen Entscheide zu beanstanden. Denn nach ihnen werde der Beschwerdeführer verhalten, das Fideikommissgut in gleicher Weise zu versteuern, wie andere Personen das ihnen zu freier Verfügung zustehende Vermögen. Mit einem Vorerben sei der Fideikommissar nicht zu vergleichen, weil jener aus reinem Wohlwollen des Erblassers eine vermögensrechtliche Leistung erhalte, auf die er keinen rechtlichen Anspruch habe und gich für die erbrachten Steuerleistungen aus dem Erbgut erholen könne, während beim Fideikommiss die gtarre Vermögenswidmung den Vermögensertrag beeinträchtige. Auch die Stellung des Oberbauptes einer Familie, das das Familienvermögen als Einheit zu versteuern habe, gei eine viel freiere als die eines Fideikommisgars. Das Fideikommiss nähere sich am ehesten der Familienstiftung. Darum werde die Gleichbehandlung mit der Familienstiftung verlangt. Es sei geradezu willkürlich, über die zwischen den beiden Instituten bestehende, offengichtliche Parallelität hinwegzugehen. Das Fideikommies müsse s0dann, wenn nicht eine ungerechte Besteuerung erfolgen golle, überhaupt, ohne Rücksicht auf die zivilrechtliche Betrachtungesweise, als sgelbeständiges Steuersubjekt anerkannt werden. Übrigens komme dem Fideikommiss, als einer Stiftung oder stiftungsähnlichen Anstalt, zivilrechtlieh Rechtspersönlichkeit zu. Das Bundesgericht habe gelegentlich das Fideikommisesgut als Fideikommissstiftung bezeichnet und spreche von Willen des Stifters (BGE Is Ss. 932). Wolle man aber das Fideikommiss nicht als Stiftung betrachten, 80 komme weiterhin die Rechtsform der privaten Anstalt in Frage. Das zur Gilgen’sche Fideikommiss weise mit seiner starren Gebundenheit diesen Charakter in besonders hohem Masse auf Es gei einfach

nicht tragbar, dass der Fideikommissar den Vermögenskomplex zusammen mit seinem Eigentum zum Progressionssatz des Gesamtvermögens versteuern müsse, weil seine Vorfahren vor ein paar hundert Jahren die damalige Form der Stiftung gewählt hätten, diese aber, wegen ihrer Starrheit, eine zeitgemässe Anpassung an die Familenstiftung des ZGB ausschliesse. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

Erwägungen

1. Subjekte der eidgenössischen Krisenabgabe und des Wehropfers, Kkrigenabgabe- und wehropferpfichtig sind (abgesehen von einer hier unerheblichen Ausnahme, 196 Verwaltungse- und Disziplinarrechtepfege.

vgl. Art. 5, Ziff. 3 KrisAB und Arft. 4, Ziff. 3 WOB) ausschliesslich natürliche und juristiscbhe Personen (Art. 5, Ziff. 1, 2 und 3 KrisAB und Art. 4, Zif. 1, 2 und 3 WOB). Vermögensmassen ohne Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen, Zweeckvermögen, Fonds, Sammelvermögen, Gemeinschaftsgüter und dergleichen) sind nicht Gegenstand gesonderter Besteuerung, sondern werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet, dem sie zustehen (Urteil vom

31. Mai 1943 i. S. Meyer, Erw. 1, nicht publiziert). Masggebend ist bei beiden Abgaben das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflchtigen (Art. 28, Abs. 1, KrisAB, Art. 14, Abs. 2, WOB). Eine Teilung in einzelne Vermögensmazssen ist nach dieser Ordnung grundsätzlich ausgeschlossen (vorbehältlich von Ausscheidungen zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung). Die eidgenössischen Steuergesetze . erfassen ausdrücklich das gesamte Vermögen des Steuerpflchtigen als Einheit. Die Klazsseneinteilung erfolgt stets nach Massgabe des Gesamtvermögens, auch wenn mangels Steuerhoheit ein Teil des Vermögens von der Steuer ausgenommen ist (Art. 66, Abs. 1 KrisAB, Art. 28 WOB und Marginalien dieser Artikel).

2. Das Fideikommissgut zur Gilgen kann daher nur dann als besondere Einheit besteuert werden, wenn es einem Steueraubjekt zusteht, das über kein anderes Vermögen verfügt. Der Beschwerdeführer behauptet, das Fideikommiss sei Steuersubjekt. Was er dafür anführt, trifft aber offensichtlich nicht zu.

œ) Die Bundesratsbeschlüsse über die Krisgenabgabe und über das Wehropfer bezeichnen die Steuersgubjekte abschliessend. Andere als die in den Erlassgen angeführten Steuersubjekte gibt es bei diesgen Abgaben nicht. Der Versuch, aus einer « zivilrechtlichen Betrachtungsweise » abzuleiten, das Fideikommiss müsse als ein selbständiges Steuersubjekt anerkannt werden, is6 mit der Umschreibung der Steuerpflicht in Art. 5 KrisAB und Art. 4 WOB unvereinbar. Das Fideikommies isb nur dann Steuergubjekt, wenn es die Voraussetzungen erfüllt, an die das Gesetz die persönliche Steuerpflicht knüpft, wenn es eine juristische Person ist.

b) Dieser Voraussetzung genügen aber Fideikommisse jedenfalls im allgemeinen nicht und das zur Gilgen'sche Fideikommiss macht in diegem Punkte keine Ausnahme. Zivilrechtlich bildet das Fideikommiss ein BSondervermögen in der Hand der berechtigten Person, wobei nach der im schweizerischen Recht vorherrschenden Auffassung dem jeweiligen Inhaber das Alleineigentum am Fideikommissgut zusteht mit der Modalität, dass es sich dabei um hinsichtlich Verpfändung, Veräusserung und Vererbung gebundenes Eigentum handelt (EGGER, Komm. (IL. Aufl.) 8. 372 Nr. 22 zu Art. 335 ZGB, BGE 67 III

8. 13 f.). Der Wortlaut der zur Gilgen’schen Fideikommissordnung entspricht dieser Auffassung. Es isb ohne weiteres klar, dass nach den Vorschriften über die Krisenabgabe und das Wehropfer ein solches Sondervermögen dem übrigen Vermögen des Berechtigten zugerechnet werden mugs.

Aber selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer . annehmen wollte, das zur Gilgen’sche Fideikommiss sei wie eine Stiftung oder « privatrechtliche Anstalt » zu behandeln, käme man zu keiner andern Lösgung. Denn es wäre auf jeden Fall eine unselbständige Stiftung oder Anstalt und daher nicht eine juristische Person, woraus sich wiederum die Besteuerung des Stiftungegutes bei dem nach der Stiftungsordnung berechtigten Inhaber ergeben würde. Der Rekurrent übersieht, dass Stiftungen und Anstalten nicht ohne weiteres mit Rechtespersönlichkeit ausgestattet sind, sondern dass dafür besondere Yoraussetzungen erfüllt sein müssen, die aber bei einer in der Hand des ordnungsmässigen Eigentümers liegenden, jeder weiteren Organisation entbehrenden Vermögensmasse nicht zutreffen können.

3. Unbegründet ist schliesslich die Behauptung, die Zusammenrechnung des Fideikommissgutes und des übri- 198 Verwaltungs: und Disziplinarreohtspflege.

gen Vermögens führe zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber andern Steuerpflichtigen. Der Beschwerdeführer wird wie die andern Steuerpflichtigen für sein gesamtes Reinvermögen besteuert. Die Meinung ist dabei, dass er gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfasst werde. Es liegt aber auf der Hand, dass hiebei das Fideikommiss nicht ausser Betracht gelassen werden kann. Die einzige Frage, die sich etwa erheben könnte, wäre, ob dem Umstande, dass das Fideikommissgut dem - jeweiligen Berechtigten nur zu gebundenem Eigentum zusteht, bei Schätzung seines Steuerwertes Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hat aber in dieser Beziehung keine Einwendungen erhoben, und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass das Fideikommissgut als Bestandteil des Vermögens des Beschwerdeführers unrichtig geschätzt worden wäre,

Zitiert in