Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 225

45. Urteil vom 15. Juli 1943 i. S. Odermatt und Genossen gegen Katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Galien, Die Erhebung der Vermôgens-, der Einkommens- und der Per. sonal- (Kopf-) Steuer steht nach dem Doppelbesteuerungsverbot dem Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 ZGB zu oder — soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem oder für Geschäftsbetriebe sselbständige Berufsausübung) dienendem Vermôgen und des Ertrages solchen Vermôgens oder solcher Betriebe bandelt — dem Kanton, wo das unbewegliche Vermôügen liegt oder der Geschäftsbetrieb sich im ständigen Anlagen vollzieht.

Die Erhebung der Steuer durch einen andern Kanton verletzt das Doppelbesteuerungsverbot, auch wenn der zur Erhebung zustandige Kanton von seiner Steuerhoheït keinen Gebrauch machtf.

Erstreckung des Gebietes thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallisches Kantonsgebiet ; rechtliche Bedeutung.

Befindet sich demgemäss der Wohnsitz eines Steuerpflichtigen im Kanton St. en, aber auf dem Gebiet einer thurgauischen Kirchgemeinde, so untersteht er der Kirchensteuerhoheit des Kantons Thurgau in Bezug auf die Steuern, deren Erhebung dem Kanton des Wohnsitzes zusteht.

D'après les règles de la double imposition, le droit de prélever l'impôt sur la fortune, l’impôt sur le revenu et l’impôt personnel appartient au canton où le contribuable a son domicile selon l’art. 23 al. 1 CC ou — s’il s’agit d'immeubles ou de biens servant à l’exploitation d’une industrie (profession indépendante) et du revéñu de ces immeubles ou de cette industrie — au canton où sont situés les immeubles ou au canton où l’entreprise est exploités au moyen d'installations permanentes.

La perception de l'impôt par un autre canton viole l'interdiction de ia double imposition même si le canton autorisé à lever l'impôt ne fait pas usage de son droit.

Emwpiéiement de paroisses thurgoviennes sur le territoire du canion de St-Gall ; portée juridique. Si un contribuable a son domicile dans le canton de St-Gall, mais sur le territoire d'une paroisse thurgovienne, il est soumis 15 AS 69 I — 1943

à la souveraineté fiscale ecclésiastique du canton de Thurgovie en ce qui concerne les impôts que le canton de domicile est autorisé à prélever.

Secondo le norme della doppia imposizione, il diritto di riscotere Fimposta sulla sostanza, l’imposta sul reddito e l’imposta personale spetta al cantone ove il contribuente à domiciliato a’ sensi dell’art. 23 ep. 1 CC o, se si tratta d’immobili o di beni che servono all’esercizio d’un’industria (d’una professione indipendente) e del reddito di questi immobili o di quest’industria, spetta al cantone ove sono situati gli immobili od al cantone ove l’industria à esercitata mediante impianti permanenti.

La riscossione dell'imposta da parte d’un altro cantone viola il divieto della doppia imposta anche se il cantone autorizzato a riscoterla non fa uso di questo diritto.

Parrocchie turgoviesi sul territorio del canton San Gallo ; portata giuridica.

Se un contribuente à domiciliato nel Canton San Gallo, ma sul territorio d'una parrocchia turgoviese, à sottoposto alla sovranità fiscale ecclesiastica del Cantone di Turgovia per quanto concerne le imposte che il cantone del domicilio ha facoltà di prelevare.

Sachverhalt

A. — An der Grenze zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen greift mehrfach das Gebiet thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallischen Boden über und umgekebrt (s. BGE 54 I S. 188 ff.). So gehôüren die Hôfe Ernstall und Buomberg, die im Gebiet der politischen Gemeinde Kirchberg im Kanton St. Gallen liegen, zur thurgauischen katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Die katholische Landeskirche (Konfessionsteil) des Kantons St. Gallen und diejenige des Kantons Thurgau erheben jede eine « Zentralsteuer » oder «allgemeine kirchliche Steuer », St. Gallen auf Grund des Art. 27 der Organisation des katholischen Konfessionsteils vom 3. Oktober 1939 vom Vermôgen, vom Einkommen und vom Kopf «aller volljäbhrigen, männlichen katholischen Kantonseinwohner und Angehôrigen einer st. gallischen Kirchgemeinde, welche nicht notorisch arm sind», Thurgau auf Grund des $& 16 bis der katholischen Kirchenorganisation vom 283. Oktober 1870/8. Juli 1919 vom Vermôügen und vom Einkommen nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Die Verwaltungen der katholischen Kirchgemeinden des Kantons St. Gallen stellen den Steuerpflichtigen jeweilen Steuerrechnungen zu, woraus diese sehen künnen, welchen Teil des Steuerbetrages die Zentralsteuer ausmacht. Im Kanton Thurgau wird dagegen die Zentralsteuer nicht in Form eines Zuschlages zur Gemeindesteuer erboben, sondern in der Form eines Beitrages der Kirchgemeinden, der in einem bestimmten Verhältnis zur Hôhe des Gesamtergebnisses ihrer reinen Kirchensteuern steht. Die katholischen Einwohner des Kantons St. Gallen, die zu thurgauischen Kirchgemeinden gehôren, wie diejenigen der Hôfe Ernstall und Buomberg, sind stets von diesen Kirchgemeinden besteuert worden. Der katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen, der nach Art. 35 der Organisation des katholischen Konfessionsteiles dessen kantonale Oberbehôrde ist und die vollziebende Gewalt austübt, nahm in einem Schreiben vom 15. Dezember 1922 (richtig wohl: 1923} an den katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau den Standpunkt ein, dass nach der Organisation der katholischen Kirche des Kantons St. Gallen alle katholischen Einwohner dieses Kantons, auch wenn sie zu einer thurgauischen Kirchgemeinde gehôüren, die st. gallische Zentralsteuer schuldeten, machte aber den Vorschlag zu

einer Einigung in dem Sinne, dass die im Gebiet des Kantons St. Gallen wohnhaften Angehôürigen thurgauischer katholischer Kirchgemeinden die thurgauische Zentralsteuer, die im Kanton Thurgau wohnenden Angehôrigen einer st. gallischen katholischen Kirchgemeinde dagegen die st. gallische Zentralsteuer zu bezahlen hätten. Diesem Vorschlag stimmte der katholische Kirchenrat des Kantons Thurgau zu, wie sich aus seinem Rechenschaftsbericht über das Jahr 1924 ergibt. Im Jabhr 1941 stellte sich der katholische Administrationsrat des Kantons St. Gallen aber auf den Standpunkt, dass für ihn Art. 27 der Organisation des katholischen Konfessionsteils des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1939 massgebend sein müsse und danach die einer ausserkantonalen Kirchgemeinde zugeteilten Einwohner des Kantons ebenso wie die zu einer st. gallischen Kirchgemeinde gehôrenden Einwohner

der Nachbarkantone die st. gallische Zentralsteuer schuldeten. Demgemäss beschloss er am 2. September 1941, die Kirchenverwaltungen der Grenzgemeinden anzuhalten, « bei den ausserkantonalen Kirchgenossen die Zentralsteuer einzuziehen », und gab hievon dem katholischen Kirchenrat des Kantons Thurgau Kenntnis. Dieser suchte vergeblich den katholischen Administrationsrat von St. Gallen zu einer andern Haltung zu bestimmen. Auf Grund einer von diesem erteilten Weisung stellte der Verwaltungsrat der st. gallischen katholischen Kirchgemeiïinde Gähwil jedem katholischen Einwohner der Hôfe Ernstall und Buomberg am 14. April 1942 eine Zentralsteuerrechnung für die Jahre 1941 und 1942 zu. Bernhard Baumgartner, Landwirt in Ernstall, hatte danach Fr. 14 40 zu bezahlen.

B. — Gegen diese Steuersuflagen haben Joseph Odermatt und Bernhard Baumgartner in Ernstall, sowie 6 katholische Einwohner von Buomberg als davon betroffene Steuerpflichtige am 13. Mai 1942 die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag :

« Es sei bundesgerichtlich festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht verpflichtet seien, Zentralsteuer für den katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen zu bezahlen und es seien demgemäss die bereits erfolgten Steueraufforderungen seitens der katholischen Kirchenverwaltung Gähwil, insbesondere diejenigen vom 13./14. April 1942, als rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. » Die Rekurrenten machen geltend, dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliege, und fübren zur Begründung aus : Nach der thurgauischen Zentralsteuernovelle von 1919 sei auch im Kanton Thurgau Subjekt der Zentralsteuer trotz der Form des Einzuges nicht die Kirchgemeinde, sondern der einzelne Kirchgenosse. Die Pflicht zur Zahlung der kirchlichen Zentralsteuer bestehe für einen Steuerpflichtigen nur in einem Kanton und richte sich nach der kirchlichen Zugehôrigkeit. Die Einwohner st. gallischer Ortschaften, die zu thurgauischen katholischen Kirchgemeinden gehôüren, seien der Kirche gegenüber nur im Kanton Thurgau steuerpflichtig, wie auch umgekehrt Einwohner dieses Kantons, die Angehôrigen von st. gallischen katholischen Kirchgemeinden seien, nur die st. gallische Zentralsteuer schuldeten. In diesem Sinne hätten sich die obersten Behôürden der beiden katholischen Landeskirchen in den Jahren 1923/24 geeinigt. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen habe denn auch in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 i.S. Blatter und Genossen ausgeführt, dass nach der Organisation des katholischen Konfessionsteiles die ausserhalb des Kantons wohnbaften Angehôrigen einer st. gallischen katholischen. Kirchgemeinde zur Zahlung der st. gallischen Zentralsteuer verpflichtet seien. Die Steuerhoheiït stehe in der Regel dem Kanton des Wohnsitzes zu. Dieser befinde sich in Bezug auf die Kirchensteuer in der Kirchgemeinde, zu der der Steuerpflichtige gehôüre. Er habe auch nur an der Zentralsteuer ein Interesse, aus deren Ertrag seine Kirchgemeinde unterstützt werde, wenn es nütig sei.

C. — Der katholische Administrationsrat von St. . Gallen hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und u. à. ausgeführt : Der katholische Konfessionsteil von St. Gallen bilde nicht die Summe der katholischen Kirchgemeinden, sondern umfasse alle katholischen Einwohner des Kantons, auch diejenigen, die zu keïiner st. gallischen Kirchgemeinde gehôren, sei es, weil sie im Gebiet einer ausschliesslich evangelischen Gemeinde wohnen, sei es, weil sie einer ausserkantonalen Kirchgemeinde zugeteilt seien. Diese Katholiken besässen ebenfalls das Stimmrecht und die Wahlfähigkeit in der katholischen Landeskirche des Kantons. Deren Aufgabe beschränke sich nicht auf die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Unterstützung, sondern umfasse auch die Verwaltung ibrer eigenen Güter und Anstalten, die allen Katholiken des Kantons zugute kämen oder gehôürten. Die Kôrperschaft des katholischen Konfessionsteils sei bei der Auf-

hebung der Fürstabtei St. Gaïllen im Jahre 1805 vor den einzelnen Kirchgemeinden entstanden. Deshalb müssten auch alle katholischenñ Kantonseinwohner an den Lasten des katholischen Konfessionsteils mittragen und hätten insbesondere nach Art. 27 seiner Organisation die Zentralsteuer zu entrichten. Hierin kônne den Rekurrenten gegenüber keine unzulässige Doppelbesteuerung liegen, da sie ihren Wobhnsitz im Kanton St. Gallen hätten und daher unter dessen Steuerhoheït stünden. Sie müssten allerdings ihre Kirchensteuer in der thurgauischen Kirchgemeinde Fischingen entrichten. Die st. gallische Zentralsteuer bilde aber keinen Teil der Kirchgemeindesteuer und werde auch nicht aus deren Ertrag bezahlt, sondern sei eine selbständige Steuer für den katholischen Konfessionsteil des Kantons. Es liege überhaupt keine Doppelbesteuerung vor, weil die Zentralsteuer in den beiden Kantonen St. Gallen und Thurgau nicht gleichartig sei und dafür nicht das gleiche Steuersubjekt bestehe. Im Kanton St. Gallen bilde sie eine eigentliche Steuer, die gleich der Staats- und der Gemeindesteuer bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen erhoben werde, im Kanton Thurgau dagegen streng rechtlich einen Beitrag der Kirchgemeinden an die Kasse der Landeskirche, wobei nur die Kirchgemeinden als Steuersubjekte betrachtet werden künnten. Ein eigentliches Übereinkommen über die Erhebung der Zentralsteuer von denjenigen, die zu einer ausserkantonalen Kirchgemeinde gehôren, sei nicht zustande gekommen. Die im Jahr 1922 besprochenen Grundsätze seien nie angewendet worden.

D. — Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Gutheissung der Beschwerde beantragt.

E. — In einer Replik bestreiten die Rekurrenten, dass sie zum katholischen Konfessionsteil des Kantons St. Gallen gehôrten; sie machen geltend, dass sie Glieder der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau seien.

Erwägungen

1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auflage der Zentralsteuer der st. gallischen katholischen Landeskirche, die sich aus einer Vermôügens-, einer Einkommens- und einer Personal- (Kopf-) Steuer zusammensetzt. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie nach den Grundsätzen über die interkantonale Abgrenzung der Steuerhoheit der Kantone nicht unter der Hoheit des Kantons St. Gallen stehen in Bezug auf die Kirchensteuern, auch nicht in Bezug aüf die Zentral- oder Landeskirchensteuer. Dagegen behaupten sie nicht, dass die st. gallischen Zentralsteuerauflagen einen zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau im Jahre 1924 abgeschlossenen Vertrag, ein Konkordat über die Zentralsteuerpfilicht verletzten und deshalb aufzuheben seien. Es ist daher nicht zu prüfen, ob im Jahr 1924 gültig ein solches Konkordat abgeschlossen und dieses verletzt worden sei.

2. Da die st. gallische Zentralkirchensteuer zum Teil das Vermôgen, zum Teil das Einkommen und zum Teil die Person als solche trifft, so richtet sich die interkantonale Abgrenzung der st. gallischen Steuerhoheïit in Bezug hierauf nach den in dieser Hinsicht für die Vermôgens-, die Einkommens- und die Personalsteuern geltenden Regeln. Danach steht die Erhebung .dieser Steuern dem Kanton des zivilrechtlichen Wobnsitzes des Steuerpflichtigen im Sinn des Art. 23 Abs. 1 ZGB zu oder — soweit es sich um die Besteuerung von unbeweglichem oder für Geschäftsbetriebe (selbständige Berufausübung) dienendem Vermôgen und des Ertrages solchen Vermôgens oder solcher Betriebe handelt — dem Kanton, wo das unbewegliche Vermôgen liegt oder der Geschäftsbetrieb sich in ständigen Anlagen vollzieht (BGE 67 I S. 94, 102 f.; 68 I $. 71). Die Rekurrenten sind mit dem katholischen Administrationsrat des Kantons St. Gallen darüber einig, dass es für die Beurteilung der Steuerhoheitsfrage auf ihren Wohnsitz ankommt. Wenn — was wahrscheinlich

ist — die angefochtenen Zentralsteuerauflagen auch Liegenschaften oder Geschäftsbetriebe und deren Ertrag treffén, so ist daher anzunehmen, dass diese am Ort des Wohnsitzes der Rekurrenten liegen. Deren Wobhnsitz befindet sich unbestrittenermassen auf den Hôfen Ernstall und Buomberg im Gebiet der politischen Gemeinde Kirchberg des Kantons St. Gallen. Die Rekurrenten -unterstehen daher zweifellos für ibhr Vermôgen, ibhr Einkommen und ihre Person der Hoheït dieses Kantons in Bezug auf die Steuern für den Staat (Kanton) und die politische Gemeinde. Die Sache verhält sich aber anders in Bezug auf die Steuern für die Kirche, die Landeskirche und die Kirehgemeinde, weil die Hôfe Ernstall und Buomberg zum Gebiet der thurgauischen Kirchgemeinde Fischingen gehôüren. Wie das Bundesgericht im Entscheid vom 10. Februar 1928 i.$S. Thurgau gegen St. Gallen ausgeführt hat (BGE 64 I $S. 202 Erw. 3), handelt es sich bei einer solchen Erstreckung des Gebietes thurgauischer Kirchgemeinden auf st. gallisches Kantonsgebiet um eine sogenannte vôlkerrechtliche oder Staatedienstbarkeiït, kraft deren der Kanton St. Gallen gehalten ist, in einem Teil seines Gebietes die Ausübung seiner Hoheit in Bezug auf das Kirchenwesen zu unterlassen und umgekehrt die Inanspruchnahme der aus der Kirchenhoheit fliessenden Befugnisse durch einen andern Kanton, Thurgau, zu dulden. Dem Kanton Thurgau, richt dem Kanton St. Gallen, steht daher auf den Hôfen Ernstall und Buomberg die Ausübung der kirchenhobeiïtlichen Befugnisse, insbesondere der Kirchensteuerhoheiïit zu. Das Gebiet der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen erstreckt sich nicht auf diese Hôüfe ; deren Bewohner sind nicht von Rechts wegen Angehôrige, Kirchgenossen dieser Kirche, sondern derjenigen des Kantons Thurgau. Deshalb haben die Rekurrenten ihren Wobhnsitz wohl im politischen Gebiet des Kantons St. Gallen, aber nicht im Kirchengebiet dieses Kantons, sondern im Gebiet der katholischen Landeskirche des Kantons Thurgau und der katholischen Kirchgemeinde Fischingen. Sie dürfen daher nur.vem Kanton Thurgau für ihr Vermôgen, ihr Einkommen und ihre Person zur Kirchensteuer herangezogen werden, nicht vom Kanton St. Gallen. In Bezug auf die Kirchgemeïndesteuer ist das auch nie streitig gewesen. Für die Landeskirchensteuer gilt aber das

gleiche. Es verstôsst somit gegen das Doppelbesteuerungsverbot, dass die katholische Landeskirche des Kantons St. Gallen den Rekurrenten die Zentralsteuer aufgelegt hat.

Eïîne verfassungswidrige Doppelbesteuerung liegt vor, sobald ein Kanton durch eine Steuerauflage in die einem andern Kanton vorbehaltene Steuerhoheit tübergreift, auch wenn dieser Kanton davon keinen Gebrauch macht, eine solche Steuer nicht auch erhebt. Es ist daher im vorliegenden Fall ganz unerheblich, ob die Rekurrenten auch von der Landeskirche des Kantons Thurgau mit einer Steuer von der Art der st. gallischen Zentralsteuer belastet werden. Diese Frage kann deshalb offen bleiben.

Ohne Bedeutung ist es ferner, ob die st. gallische Landeskirche den Nutzen ihrer Güter und Anstalten auch den innert der Grenzen des Kantons wohnhaften Angehôrigen thurgauischer Kirchgemeinden zukommen lässt. Das kann nicht zur Folge haben, dass sich die Ausübung ihrer Hokheiïit auch auf diese erstreckt.

Der Repierungsrat des Kantons St. Gallen hat übrigens in einem Entscheid vom 16. Januar 1942 festgestellt, dass nach der Organisation des katholischen Konfessionsteils des Kantons die ausserhalb seiner Grenzen wohnenden Katholiken, die einer st. gallischen Kirchgemeinde zugeteilt sind, die st. gallische Zentralsteuer zu leisten haben. Dem entspricht es, dass von dieser Steuer die Kantonseinwohner nicht erfasst werden, die nicht zu einer st. gallischen, sondern zu einer thurgauischen Kirchgemeinde gehôren.

Die angefochtenen Zentralsteuerauflagen sind somit wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbotes aufzuheben.

234 Stastsrecht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss werden die die Rekurrenten betreffenden Zentralsteuerauflagen des katholischen Konfessionsteiles des Kantons St. Gallen für 1941/1942 aufgehoben.

IT. EIGENTUMSGARANTIE era GARANTIE DE LA PROPRIÉTÉ

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in