Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 29 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 I 9

3. Urteil vom 5. März 1943 i. S. Martig gegen Graubünden, Steuerrekurskommission.

Genügt für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz ein bloss virtueller Konflikt ?

Art. 14 des Abkommens : schweizerischer Wohnaitz eines Emigranten, der sich seit 1940 in der Schweiz aufhält, obwohl er seins Wohnung am früheren ausländischen Wohnort nicht aufgegeben hakt. / Un conflit simplement virtuel suffit-il pour l'application de la Convention franco-suisse en matière de double 1mposition ?

Art. 14 de la Convention. Domicile en Suisse d’un émigrant qui esb revenu en Suisse et y habite depuis 1940, sans avoir abandonné son appartement à son ancien domicile à l’étranger, Un conflivzvo meramente virtuale basra per l'applicazione della convenzione franco-svizzera in materia di doppia imposta ?

Art. 14 della convenzione. Domicilio in Isvizzera di un emigrante che ivi sì trova dal 1940, benchè abbia conservato il suo APPartamento nel luogo del suo precedente domicilio.

À. — Der in Basel-Stadt heimatberechtigte Rekurrent hat sich anfangs der 30er Jahre in Paris als Kunstmaler

niedergelassen. Wegen des drohenden Krieges kehrte er erstmals im August 1939 für drei Monate in die Schweiz zurück, um später, d. hb. im April 1940, Paris im Hinblick auf die drohende Invasionsgefahr wiederum zu verlassen. Seither hält er sich bei seiner Mutter in Davos auf Er behielt aber seine Wohnung in Paris bei und beauftragte jemanden mit deren Überwachung und der Regelung seiner übrigen Angelegenheiten. Die Steuern bezahlte er in Paris letztmals für das Jahr 1939. Tn der Wehropfererklärung, die er 1940 abgab, gab Martig an, in Paris Wohnsitz zu haben. Als er es auf Aufforderung hin unterliess, den Steuerbehörden des Kantons Graubünden nachzuweisen, dass er für 1940 ff. in Paris Steuern zu entrichten habe, erklärte ihn die Kreissteuerkommisslon Davos mit Verfügung vom 31. März 1942 seit dem 1. Januar 1940 steuerpflichtig und hielt auf Einsprache hin an dieser Verfügung in dem Sinne fest, dass sie Martig vom 1. Mai 1940 weg mit Fr. 58,000. — zur Vermögenssteuer veranlagte. Diesen Entscheid bat die kantonale Rekurskommission auf Beschwerde des Pflichtigen hin am 30. Oktober 1942 bestätigkt.

Sachverhalt

B. — Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Besgchwerde beantragt Martig, der Entscheid der Steuerrekurskommissiíon sei aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent in Davos nicht steuerpflichtig sei. Ks wird Verletzung der Art. 4 und 46 BV sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern vom 13. Oktober 1937 geltend gemacht. Diese wird darin erblickt, dass der Rekurrent im Kanton Graubünden zur Vermögenssteuer herangezogen werde, obwohl er hier lediglich mit einer befristeten Aufenthaltebewilligung verweile, keine Erwerbstätigkeit ausübe, seine Wohnung in Paris beibehalten und die Absicht habe, sobald als möglich dorthin zurückzuKehren. Willkür soll darin liegen, dass angenommen wird, der Rekurrent habe in Davos die Schriften hinterlegt, um dort Niederlassung zu nehmen, und erteile Malunterricht, ferner darin, dass die Rekurskommission die Akten ergänzt und. dem Rekurrenten davon keine Mitteilung gemacht habe, und dass für die Steuerpflicht des Rekurrenten daraus etwas abgeleitet werde, dass er das Wehropfer entrichtete.

C. — Die kantonale Steuerverwaltung und die Rekurskommission schliessen auf Abweisung der Begsechwerde.

Erwägungen

1. Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung seitens der kantonalen Steuerbehörden nicht dargetan, dass er für die-Zeit geit dem 1. Mai 1940 für das bewegliche Vermögen auch in Frankreich besteuert werde. Es ist daher davon auszugehen, dass kein aktueller Konflikt vorliegt. Für die internationale Abgrenzung der Steuerhoheiten gilt, jedenfalls bezüglich Liegenschafien und beim Fehlen einer staatsvertraglichen Ordnung, dass sich der Pflichtige nur bei tatsächlicher Doppelbesteuerung beschweren kann (BGE 46 I Nr. 57, 49 I Nr. 34 ; Urteil vom 21. Oktober 1938 i. 8. Stern, nicht publiziert). Be- steht zur Vermeidung solcher Doppelbesteuerung ein Abkommen, s0 beurteilt sich nach diesem, ob schon ein virtueller oder erst ein aktueller Konflikt genüge. Es kann indessen offen bleiben, wie es sich damit bei dem hier anwendbaren Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern verhält, wenn sich bei Prüfung der Beschwerde ergibt, dass keine Verletzung des Abkommens vorliegt und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Das trifft aber zu.

2. Die vom Kanton Graubünden beanspruchte Steuerhoheit bezieht sich auf das bewegliche Vermögen des Rekurrenten unter Ausschluss des in Paris befindlichen Hausrates. Dafür steht sie nach Art. 14 § 1 des Abkommens demjenigen Staate zu, in dessen Gebiet der Pflchtige 12 Staatasreoht.

gseinen Wohnsitz hat. Thn hat aber die natürliche Person an dem Orte, wo sìe- sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei im Falle von Schwierigkeiten abzustellen ist auf den ordentlichen Wohnort im Kinne einer ständigen Wohnestätte. Für die Auslegung dieses Wohnsitzbegriffes sind das schweizerische Recht, insbesondere die Grundsätze massgebend, von denen das Bundesgericht bei Beurteilung interkantonaler Doppelbesteuerungskonflikte sich hat leiten Iassen.

Darnach hat Wohnsitz an einem Ort, wer die Absicht hat, dort dauernd zu bleiben, und diesen Willen durch tatsächlichen Aufenthalt betätigt. Das erste Erfordernis erfüllt nicht nur, wer an einem Orte für immer oder doch. für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum. Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht. Auch die Absicht, bei eintretender Änderung der Verhältnisse oder nach bestimmter Zeit anderswohin zu übersiedeln, schliesst den Wohnsitz am Orte des tatsächlichen Aufenthaltes nicht aus (BGE 41 III 193; 49 Der Rekurrent ist ursprünglich in die Schweiz eingereist, um nach Wegfall der Kriegs- und Invasionsgefahr oder doch nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder nach Paris zurückzukehren Darauf deutet nicht nuc, dass er die Wohnung in Paris beibehielt und jemäánden mit der Verwaltung seines dortigen Besitzes beauftragte, sondern auch, dass er am 8. November 1939, als er die Gefahr vorläufig als behoben betrachtete, an den früheren Wohnort zurückkehrte und dort bis zum 23. April 1940 verblieb. Nach seiner zweiten Einreise in die Schweiz sah er dann offenbar im Hinblick auf den Einbezug von Paris in die besetzte Zone von einer neuerlichen Rückkehr ab. Denn er blieb in der Schweiz, obwohl sich die Verhältnisse seit der Besetzung nicht mehr veränderten, offenbar in der Absicht, den Aufenthalt in Davos solange Staatsverträge. N°© 3, 13 beizubehalten, ales jener Zustand andauere. Dass das nicht für ganz verübergehend geschah, zeigt sich darin, dass der Rekurrent in Davos, wo er im Hause seiner Mutter lebt, dem Berufe als Maler nachgeht, Gemäldeausstellungen veranstaltet und Malunterricht erteilt, wenn auch richtig sein mag, dass dies mehr gelegentlich geschieht ; sodann spricht dafür, dass sich auch seine gesellschaftlichen Beziehungen nach Davos verschoben haben und er zu Paris abgesehen von der Sorge um den dortigen Besitz keine Beziehungen mehr unterhält. Davos ist s0 für unbestimmte Zeit zum Mittelpunkt der Lebensbetätigung des Rekurrenten geworden. Dazu kommt, dass der Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich bald drei Jahre geäauert hat, durch keine Aufenthalte in Paris unterbrochen wurde, sodass die Abwesenheit von dort auch deshalb nicht mehr als bloss vorübergehender Natur gelten kann.

Was vorliegt, genügt daher, um annehmen zu könren, der Wohnsitz des Rekurrenten im Sinne des Abkommens befinde sich zur Zeit in Davos. Der Rekurrent beruft sgich demgegenüber zu Unrecht auf die Auskunft des eidgenösgischen politischen Departementes, die davon ausgeht, dass Schweizerbürger, die aus Anlass der Kriegsereignisse aus Frankreich in die Heimat zurückgekehrt sind, im Ausland steuérpflichtig bleiben, sofern sie dort eine ständige Wohnstätte behalten haben, und beabsichtigen zurückzukehren, sobald die Verhältnisse es gestatten. Abgesehen davon, dass diese Auskunft für die Gerichte nicht verbindlich ist und bereits im Juli 1941 erteilt wurde, wird darin ausdrücktich betont, dass dies für vorübergehend zurückgekehrte Schweizer gelte, und hinzugefügt, dass ein verlängerter Aufenthalt nicht zu einer unbegrenzten Freistellung von den Steuern des Bundes und der Kantone führen könne. Dem entspricht übrigens auch die Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Korrespondenz mit den bündnerischen Steuerbehörden. Ob der Rekurrent seine Schriften in Davos hinterlegt und Niederlassung genommen habe oder die 14 Staatearecht.

Schriften sich dort befinden, weil sie anlässlich der Ausstellung des Passes nötig waren, oder ob sich der Rekurrent in Davos nur auf Grund einer befristeten Bewilligung aufhält, is unmassgeblich. Denn auf derartige äussere Momente, die wesentlich vom Willen der Beteiligten abhängen, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes kein entscheidendes Gewicht zu legen (Urteile vom 21. Oktober 1933 i. S. Schenker und vom 1. Dezember 1941 i. S. Linsi). Massgebend ist vielmehr die Gesamtheit der Lebensverhältnisse, die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Antwort darauf kann nach dem Ausgeführten nur zugunsten des derzeitigen gchweizerischen Aufenthaltsortes ausfallen.

Gleich wäre übrigens zu entscheiden, wenn ein Zweifelsfall im Sinne von Árt. 14 $ .1 Satz 2 des Abkommens angenommen würde. Denn darnach hätte als ordentlicher Wohnesitz die ständige Wohnstätte zu gelten, die sich zur Zeit nur in Davos befinden kann.

Auch der Zeitpunkt, von dem die Unterstellung unter die Steuerhoheit des Kantons Graubünden vorgenommen wird, bedeutet keine Vertragsverletzung ; wenn die Besteuerung unzulässig gewesen wäre für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis April 1940, d. h. für einen Zeitpunkt, in dem sich der Rekurrent tatsächlich noch in Paris aufhielt, s0 doch jedenfalls nicht für die Zeit seines zweiten Aufenthaltes in Davos. Übrigens wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass das Abkommen mit Rücksicht hierauf verletzt geil.

3. Mit dem Ausgeführten erledigt sich die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Rekurskommission angenommen habe, der Rekurrent besitze in Davos eine polizeiliche Niederlassungsbewilligung, und dass sie übergehe, dass er in der Wehropfererklärung Paris als seinen Wohnsitz genannt habe. Der Hinweis auf jene Erklärung im Wehropferveranlagungsverfahren war übrigens für die Entscheidung nicht massgebend. Dafür, dass die Rekurskommission nicht befugt gewesen sei, selbst weitere Erhebungen anzustellen oder dass sie dem Rekurrenten davon hütte Kenntnis geben müssen, wird in der Beschwerde keine Bestimmung des kantonalen Rechtes angerufen, aus der sich. die Unzulässigkeit des Verhaltens der Rekurskommission ergäbe. Das wäre aber zur Begründung der Wülkürrüge notwendig gewesen. Es wird darin auch nicht geltend gemacht, dass die Besteuerung selbst, weil gegen Bestimmungen des bündnerischen Steuergesetzes Verstossend, willkürlich sei.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

YV. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE — ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in