Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 102

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1943

Sachverhalt

I. i. S, Leuppi gegen Rüttimann, Rechtenieebräuchliche Erhebung einer Verjährungseinrede, Art. 2 Rechtsmissbrauch ist von Amteeswegen zu berücksichtigen.

Rechtemissbräuchlich ist die Verjährungseinrede nur, wenn das Verhalten des Schuldners, durch das sich der Gläubiger von doer rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs bat abhalten [AOSON, Beiner Art nach geeignet war, diesen Erfolg herbeizuAbus du moyen tiré de la prescription, art. 2 CC.

Le juge redresse d’office l’abus du droit. .

Le moyen doe la prescription n’est abusif que loresque le comportement du débiteur, en raison duquel le créancier n’a pas exoercó son droit à temps, était en soi propre à produire ce résultat.

Abuso dell’eccezione di prescrizione, art. 2 CC TI giudice deve tener conto d'ufficio dell’abuso di diritto.

L'eccezione di prescrizione è abusiva soltanto se l'atteggiamento del debitore, a motivo del quale il creditore non ha fatto valere a tempo il suo diritto, era in sè atto a produrre questo risultato.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Rüttimann machte auf Grund eines formungültigen Kaufvorvertrages über eine Liegenschaft dem Beklagten Leuppi im Mai 1939 eine Anzahlung an den Kaufpreis, die er in der Folge wiederholt, letztmals im Mai 1940, zurückverlangte. Leuppi anerkannte die Schuld, erklärte sich aber zur Rückgabe des Geldes ausser Stande, da er es nicht mehr besitze. Im Juni 1941 betrieb Rütti-' mann den Leuppi auf Rückgabe des Geldes ; Leuppi erhob Rechtsvorschlag, worauf Rüttimann Klage einreichte. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau nahmen an, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückgabe der Anzablung an sich zwar Verjährt sei, wiesen aber die vom Beklagten erhobene Vorjährungseinrede als rechtemissbräuchlich zurück.

Das Bundesgericht heisst die Berufung des Beklagten gut und schützt die Einrede der Verjährung auf Grund der folgenden Erwägung :

4. — Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede des Beklagten als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen.

Zu Unrecht glaubt der Beklagte dem entgegenhalten zu können, dass der Kläger das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches gar nicht behauptet habe. Denn abgesehen davon, dass sich der Kläger tatsächlich auf Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen hat (Kant. Dossier 8. 45 unten), wäre ein allfälliger Rechtsmissbrauch von Amteswegen zu berücksichtigen, da Arb. 2 Abs. 2 ZGB um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist (BGE 38 II 463, 40 IT 344).

Als rechtsmissbräuchlich bezeichnet die Vorinstanz die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten desbalb, weil er durch seine wiederholten Zahiungsversprechen beim Kläger den Glauben erweckt habe, dass ein gerichtliches Vorgehen nicht nötig sel.

Nun ist allerdings richtig, dass nach der in Rechtsprechung und Schrifttum sowohl zum schweizerischen wie auch zum deutschen Recht allgemein anerkannten Auffassung die Einrede der Verjährung schon dann als gegen Treu und Glauben verstossend zu betrachten ist, wenn der Schuldner durch sein Verhalten beim Gläubiger die Mei- 104 Obligationenrecht. N° 18, nung erweckt bat, eine Klage oder Betreibung sei nioht notwendig. Dass der Schuldner den Gläubiger von der rechtzeitigen Geltendmachung sgeiner Aneprüche abgehalten hakt in der böswilligen Absicht, ihm nachher die eingetretene Verjährung entgegenzuhalten, isb dagegen nicht erforderlich (BGE 42 IT 682, 46 II 93, 49 IT 321, 64 II 289; vgl. auch v. Toes OR II S. 620 ; Kommentar Warneyer zu § 202 BGB und dort erwähnte Entscheidungen des Reichesgerichts). Allein nicht jedes Verhalten des Schuldners, das vielleicht auf die Säumnis des Gläubigers einen gewissen Einfluss ausgeübt hat, vermag die Einrede des Rechtsmissbrauches zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, das seiner Art nach geeignet war, den Gläubiger an der rechtzeitigen Wahrung sgeiner Rechte zu hindern. Es muss nach verständigem Ermessen, auch bei Anlegung eines objektiven Massstabes, als verständlich erscheinen, dass der Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners dazu bewogen wurde, von der Verfolgung seines Anspruches auf dem Rechtesweg abzugeben. Dies bedeutet keineswegs ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung. Denn sgoweit dort die Einrede der Verjährung bezw. Verwirkung trotz Fehlen einer Arglist als rechtesmissbräuchlch betrachtet wurde (BGE 46 II 93, 49 IT 321), wies das Verhalten der betreffenden Schuldner die oben als erforderlich bezeichneten Eigenschaften auf Es handelte sich in beiden Fällen um Vaterschaftsbeklagte, die zunächst die Vaterschaft anerkannt und dadurch die Gegenpartei von einer Klageerhebung abgehalten hatten, hernach aber, als die Anerkennung sich wegen Formmangels als ungültig herausstellte, sich auf die Vers&umung der einjährigen Klagefrist beriefen. Die wenn auch formungültige Anerkennung der Vaterschaft war aber zweifellos ein Verhalten, das objektiv geeignet war, die Ánspruchsberechtigten von der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche abzuhalten.

Von einem solchen Verhalten des Beklagten kann indes im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Er hat auf die Mahnung des Klägers hin lediglich mehrmals, zuletzt im Mai 1940, die Rückgabe der Anzahlung versprochen, aber dazu bemerkt, dass er zur Zeit über die Mittel hiefür nicht verfüge. Darin lag, wie bereits bemerkt, wohl eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung, aber nichts weiteres. Selbst wenn der Kläger aus der Bemerkung des Beklagten, dass ihm die Mittel zur Begleichung der Schuld fehlten, den Schluss zog, dass eine Betreibung in jenem Zeitpunkt zu keinem Ergebnis führen würde, sg80 durfte ihn dies bei objektiver Betrachtung der Verbältnisse doch nicht veranlassen, ein volles Jahr mit der Geltendmachung seines Ánspruches zuzuwarten und die Verjährungsfrist versbreichen zu lassen. Gegenteils besteht auch in kleinen Verhältnissen, wie sie bier vorliegen, beim Ausbleiben einer Zablung innert angemessener Frist trotz solcher Versprechungen des Schuldners für den Gläubiger aller Anlass, seine Rechte zu wahren. Dies darf ihm um s0 eher zugemutet werden, als nach dem schweizerischen Recht die blosse Zustellung eines Zahlungsbefehles genügt, um die Verjährung zu unterbrechen.

Anders wäre zu entscheiden, wenn der Beklagte den Kläger ausdrücklich ersucht hätte, mit Massnahmen gegen ihn zuzuwarten und gleichzeitig versprochen hätte, das Geld bis zu einem bestimmten Termin nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist zurückzuerstatten. Dann dürfte ohne Zweifel gesagt werden, das Verhalten des Beklagten habe .den Kläger nach vernünftigem Ermessen zum Zuwarten zu bestimmen vermocht.

Wollte man dagegen in einem Falle wie dem vorliegenden die Einrede des Rechtsmissbrauches gelten lassen, 80 würde die Verjährung zum grossen Teil ibrer Wirkung beraubt und die Naohlässigkeit des Gläubigers in nicbt vertretbarer Weise begünstigt. Es besteht für das Verkehrsleben aber kein rechteschutzwürdiges Interessge, in solchen Fällen zu Gunseten des Gläubigers einen Rechtemissbrauch anzunehmen. Die Anwendung des formalen Rechtes ist vielmehr nur dann zu verweigern, wenn der Rechtamiss- 106 Obligationenreoht. N° 19.

brauch offenbar ist, nicht auch im Zweifelsfall und nicht da, wo die vernünftige Überlegung im allgemeinen nicht dazu führt, die Rechtswahrung zu unterlassen.

Zitiert in