Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943 i. S. Grauwiler gegen Grauwiler.

Kollektivgeseltschaft, Ausschliessung aus wichtigen Gründen, Art. 577 OR. Der Entscheid über die Ausschliesgsung kann einem Schiedsgericht übertragen werden.

Société en nom collectif. Exclusion d’un associó pour de jusfes motifs, art. 577 CO. La compétence pour prendre cette décision Peut être attribuée à un tribunal arbitral.

Socieià in nome collettivo. Esclusione d’un 80cio per gravi motivi (ari. 577 CO). La competenza per pronunciare una gsiffatia decisione può essere attribuita ad un tribunale arbitrale.

2... a} Die in Art. 577 OR gebrauchte Wendung, dass beim Vorliegen wichtiger Gründe « der Richter » die Ausschliessung eines Gesellschafters anordnen könne, bildet kein entscheidendes Argument für die von den setz die ausschliessliche Zuständigkeit des staatlichen Richters vorschreibe. Wie die Vorinstanzen zutreffend bemerken, finden sich in der Bundesgesetzgebung eine ganze Anzahl von Bestimmungen, in denen « dem Richter » eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, die nach allgemein anerkannter Auffassung von den Parteien einem Schiedsrichter oder einer Mehrzahl von solchen übertragen werden kann. Ausser den von den Vorinstanzen erwähnten Fällen von Art. 43 OR, Art. 538 ZGB und Art; 83 Abs. 2 SchKG sei lediglich noch hingewiesen auf die Art. 672, Abs. 2 und 83, 706 Abs. 2, 717 Abs. 2 ZGB ; noch zählreicher sind die Beispiele auf dem Gebiete des OR, auf dem der Privatautonomie der Parteien der grösste Spielraum gelassen ist : Art. 2 Abs. 2, 44, 46 Abs. 2, 47, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 Abs.-2 usw. usw.

d) Kann somit dem Wortlaut des Gesetzes nichts Entscheidendes entnommen werden, s0 ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und die Wirkungen der in Árt. 577 OR vorgesehenen Ausschliessung angenommen werden müsse, diese könne nur durch den staatlichen Richter ausgesprochen werden.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach schweizerizgchem Recht an sich die Auflösung der Kollektivgesellschaft zur Folge (Art. 574 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 545 OR). Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn vor der Auflösung vereinbart worden ist, dass trotz dem Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt werden soll (Art. 576 OR). Diese Vereinbarung braucht nicht notwendigerweise schon im Gesellschaftsvertrag enthalten zu sein ; sie kann auch später getroffen werden, ja sogar erst erfolgen im Zeitpunkt, in welchem ein Gesellechafter seine Absicht, auszutreten, den übrigen zur Kenntnis bringt, oder gar erst nach der Eintragung der Auflösung im Handelsregister (SIEGWART, Art. 576 N. 2). Es genügt, dass der ausscheidende Gesellschafter mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die verblei- 120 Obligationenrecht. N° 21, benden Mitglieder einverstanden ist ; einer Mitwirkung des Richters bedarf es nicht.

‘Bine weitere Ausnahme vom erwähnten Grundsatz atellt sodann der hier in Frage stehbende Art. 577 OR dar ; danach kann selbst beim Fehlen einer diesbezüglichen Vertragsbestimmung und gogar gegen den Willen des Ausscheidenden die Auflöeung der Gesellechaft vermieden werden, wenn mit Rücksicht auf die Person des Ausscheidenden die Auflösung aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und die übrigen Gesellschafter seine Ausschliessung verlangen. Der Gesellschaftsvertrag kann die Ausschliessung sogar noch weiter erleichtern, indem er der Mehrheit der Gesellschafter oder selbat einem Einzelnen das Recht auf Stellung des Ausschliessungsbegehrens einräumt oder indem er bestimmt, dass beim Vorliegen wichtiger Gründe die Aueschlieesung eines Gesellschafters nicht nur verlangt, sondern ausgesprochen werden könne durch einstimmigen oder Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellzechafter (SIEGWART, Art. 577 N. 1 und 5). Gewiss kann im letzteren Falle der Ausgeschlossene den Beschluss anfechten mit der Behauptung, dass keine wichtigen Gründe vorliegen. Sofern er aber eine Anfechtung unterlässt, entfaltet die Ausschliessung ihre rechtlichen Wirkungen ohne jedes Eingreifen des Richters.

Endlich kann nach Art. 578 OR ein Gesellschafter auch ausgeschlossen werden durch die Mitgesellechafter, wenn er in Konkurs fällt oder wenn einer sgeiner Gläubiger geinen Liquidationsanteil gepfändet hat und die Auflösung der Gesellechaft verlangt.

Der Umstand, dass ein Gesellschafter aus der Gesellsechaft ausscheiden kann mit der Vereinbarung, dass die Gesellechaft unter den verbleibenden Mitgliedern weiterbestehen soll, oder dass sein Ausschluss, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, durch die übrigen Gesellschafter ausgesprochen werden und er sich diesem Beschluss unterziehen kann, tut sohlüssig dar, dass es sich dabei um interne Beziehungen zwischen den Gesellschaftern handelt, in deren Gestaltung sie freis Hand haben (BGE 853 II 495). Dann müssen aber die Beteiligten auch befugt sein, Streitigkeiten darüber dem staatlichen Richter zu entziehen und gie dem Entscheid èines oderer mehrerer Schiedsrichter zu unterstellen. Denn wer auf ein Recht verzichten oder darüber aussergerichtlich einen Vergleich absobliessen kann, ist auch befugt, den Entscheid über das Bestehen dieses Rechtes im Falle dèr Bestreitung Dritten anheimzuatellen, die ihm als vertrauenswürdig erscheinen.

Das öffentliche Interesse, bezw. das Interesse Dritter, die durch das Anusscheiden eines Gesellschafters berührt werden können, ist durch die Vorschrifb des Art. 581 OR gewahrt, der die Eintragung des Áusscheidens im Handels-

Tégister vorschreibt ; erst von der Veröffentlichung dieses Eintrags an läuft nämlioh die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der Gesellsechaftsgläubiger gegen den ausscheidenden Gesellschafter (Art. 591 Abs. 1 OR). Die Eintragung des Anusschlueses im Handelsregieter kann aber sgowobl auf Grund des Urteils eines staatlichen Gerichtes wie eines Schiedsgerichtes erfolgen. Sache des kantonalen Zivilprozessrechtes ist es dann, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Staat als alleiniger Träger der Gerichtshoheit die Vollstreckung eines Schiedsgerichteurteils zulassen will. Die von den Begchwerdeführern diesbezüglich aus dem kantonalen Prozessrecht hergeleiteten Einwendungen gegen den FEntecheid der Vorinstanz können vom Bundesgericht daher nieht überprüft werden.

c) Naoh der Ansicht der Beschwerdeführer kann die Frage der Ausschliessung eines Gesellschafters deshalb nicht von einem Schiedsgericht entschieden werden, weil das auf Ausschliessung lautende Urteil nicht nur deklaratorische, sondern kongstitutive Wirkung hat. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts — zu Art. 576 aOR — richtig (BGE 30 II 465). Die Ausschliessung wird nicht durch eine Willenserklärung der übrigen 122 . Prozeasrecht. N° - 22, Gesellschafter, durch den Ausschliessungsbeschtuss Vollzogen, sondern erst durch den Sprueh des Richters, durch das Gestaltungsurteil ; dieses erst. hebt den bisherigen Rechtszustand auf und schaffl mit Wirkung ex nunc (BGE 49 II 492) einen neuen Rechtszustand. Dagegen ist nicht einzusehen, weshalb ein solches Gestaltungsurteil nur durch ein staatliches Gericht, nicht aber auch durch ein Schiedsgericht soll gefällt werden können. Zwar gibt es Gestaltungsurteile, zu deren Erlass nur ein staatliches Gericht befugt ist, wie z. B. das Scheidungeurteil. Aber das liegt nicht im Wesen. des Gestaltungsurteils, sondern hat seinen Grund darin, dass es sich dabei um ein Rechtsverhältnis handelt, das der freien Verfügung der Parteien entzogen ist. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft dagegen besteht dieses freie Verfügungsrecht, wie oben dargelegt worden ist.

VII. PROZESSRECHT GG

Sachverhalt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 43, Art. 545, Art. 574, Art. 576, Art. 577, Art. 578, Art. 581 und Art. 591 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 83, Art. 538, Art. 672, Art. 706 und Art. 717 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 83 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in