Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 41

10, Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. März 1943 i, S. Kaufmann und Konsorten gegen Allg. Consumverein beider Basel.

Genossenschaft, Art. 854 und 892 OR. Eine Konsumgenossenschaft darf in den Statuten bestimmen, dass Mitglieder, die gleichzeitig einer andern Konsumgenoasenschaft angehören, nicht als Delegierte wählbar sind.

Société coopérative, art. 854 et 892 CO. Les statuts d’une Société de consommation peuvent prévoir que les membres qui font auss1 partie d’une autre Société de consommation ne gsont pas éligibles comme délégués.

Società cooperativa, art. 854 e 892 CO. Gli statuti d’una società cooperativa di consumo P09880N0 prevedere che i membri che fanno anche parte di un’altra società cooperativa di consumo non s0n0 eleggibili alla carica di delegati.

A. — Der Allgemeine Consumverein beider Basel (A.C.V.) is eine Genossenschaft mit über 60,000 Mitgliedern. Die Befugnisse der Generalverzsamm]ung sind im Sinne von Art. 892 OR zum Teil einer Delegiertenversammlung übertragen, die als Genossenschaftsrat bezeichnet wird und aus 135 Mitgliedern besteht. Die Gesamtheit der Genossenschafter bestellt den Genossenschaftsrat alle vier Jahre durch sehriftliche, geheime Stimmabgabe nach dem Grundsatz der Verbältniswahl.

Nach § 19 Abs. 2 Zif. 1 und 2 der Statuten vom 28. April 1931 waren in den Genossenschaftsrat nur volljährige Genossenschafter wählbar, die mindestens seit einem Jahr dem A.C.V. angehörten (Zif. 2) und im Geschäftsjahr, das dem Wahljahr voranging, beim ‘A.C.V. ein bestimmtes Mindestmass an Waren bezogen hatten (Zi. 1).

Am 12. August 1941 änderte der Genossenschaftsrat die Statuten ab und stellte u. a. durch eine neue Ziff. 3 zu § 19 Abs. 2 folgende weitere Voraussetzung für die Wählbarkeit in den Genossenschaftsrat auf :

« Das Mitglied so0wie der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte dürfen keiner Konsumgenossenschaft angehören, die nicht dem V. Ss. RK. (ge. : Verband Schweizerischer Konsgumvoreine) angeschlossen ist...

Die neuen Statuten behielten § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und. 2 in der bisherigen Fassung bei, desgleichen § 7 Abs. 2, der 42 Obligationenrecht. N° 10.

wie folgt beginnt : « Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Bedarf nach Möglichkeit bei der Genossenschaft zu decken...

Die neuen Statuten unterlagen dem fakultativen Referendum.

Die vier Genossenschafter Kaufmann, Bader, Klaus und Keller schlossen sich zu einem Referendumskomitee zusammen. Sie erreichten, dass 3419 Genossenschafter ein « Unterschriftblatt » unterzeichneten. Darin wurde eine Urabstimmung über § 7 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 der neuen Statuten verlangt und beantragt, die erwähnten Bestimmungen seien Zu streichen und § 19 Abs. 2 Ziff. 1-3 sei zu ersetzen durch die Vorachrift : « Jeder Genossenschafter ist in den Genossenschaftsrat wählbar ».

Das Bureau des Genossenschaftsrates erklärte dieses Referendumsbegehren als verspätet., B. — Am 27. September 1941 stellten die Mitglieder des Referendumskomitees beim Zivilgerichi Basel-Stadt das Begehren, es sei dem A.C.V. durch eine vorsorgliche Verfügung zu verbieten, bei der Wahl des Genossensgchaftsrates im November 1941 die Mitglieder im Sinne von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 « verschieden zu behandeln », eventuell sei dem A.C.V. zu verbieten, die Wahl auf Grund der neuen Statuten durchzuführen, bis eine Urabstimmung der Mitglieder über die Statuten stattgefunden habe.

Der Zivilgerichtspräsident hiess das Begehren teilweise gut und unterseagte dem A.C.V. mit vorsorglicher Verfügung vom 6. Oktober 1941, bei der Wahl des Genossenschaftsrates § 19 Abs. 2 Ziff. 3 der neuen Statuten anzuwenden.

Eine vom A.C.V. gegen diese Verfügung eingereichte Willkürbeschwerde wies der Ausschuss des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt am 21. November 1941 ab.

C. — Am 7. Oktober 1941 reichten 8. KaufmannKünstlin und die drei weitern dem Referendumskomitee angehörenden Genossenschafter gegen den A.C.V. Klage ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass das Referendum gegen den Beschluss des Genossenschaftsrates vom 12. August 1941 zustandegekommen sei ; eventuell sei es als Initiativbegehren im Sinne von § 18 der Statuten zu behandeln. In beiden Fällen habe der A.C.V. eine Urabstimmung durchzuführen. Ferner sei festzustellen, dass § 7 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 (Ziff. 1-3) der Statuten vom 12. Áugust 1941 zwingenden Vorschriften des Obligationenrechtes widersprächen und daher nichtig seien.

Der Á.C.V. schloss auf Abweisung der Klage.

D. — Das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 25. August 1942 gänzlich ab. Auf Appellation der Kläger bestätigte das Appellationsgericht am 11. Dezember 1942 dieses Urteil.

E. — Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes haben die Kläger beim Bundesgericht Berufung eingereicht. Sie fechten das Urteil aber nur insoweit an, als es sich auf § 19 Abs. 2 Ziff. 3 der neuen Statuten bezieht. Sie beantragen, es gei festzustellen, dass diese Bestimmung gegen zwingende Vorschriften des Obligationenrechtes verstosse und deshalb nichtig sei.

Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. — (Aktenwidrigkeitsrügen). :

2. — Im Berufungsverfahren isv einzig noch streitig, ob § 19 Abs. 2 Zif. 3 der A.C.V. Statuten zwingendem Recht widerspricht, ob also der A.C.V. jene Mitglieder von der Wählbarkeit in den Genossenschaftsrat ausschliessen darf, die gleichzeitig (oder deren Ehegatte) einer andern, dem V.S.K. nicht angeschlossenen Konsumgenossenschaft angehören.

Die angefochtene Statutenvorschrift behandelt die Genossenschafter in bezug auf das passive Wahlrecht ungleich. Es frägt sich daher, ob sie vor Art. 854 OR standhält.

Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter in Rechten und Pflichten wurde erst bei der Revision des 44 Obligatianenrecht. No 10.

Genossenschaftserechtes von 1937 in das Gesetz aufgenommen. Das Ziel dieser Revision bestand darin, die Gegellechaftsform der Genossenschaft den Selbsthilfe-Körperschaften vorzubehalten und sie namentlich gegenüber der Aktiengesellschaft scharf abzugrenzen. Aus diesem Grunde erklärte der Gesetzgeber Genossenschafter mit geschlosgener Mitgliederzahl und zum voraus festgesetztem Grundkapital als unzulässig (Art. 828 und 839) und schrieb für alle Genossenschafter ein gleiches, von der Beteiligung am Grundkapital unabhängiges Stimmrecht vor (Art. §§5). Dem gleichen Leitgedanken verdankt Art. 854 seine Entstehung. Er soll in allgemeiner Form festhalten, dass bei der Genoassenschaft die Person des Mitgliedes die unterste Einheit darstellt, auf der sich die Körperschaft aufbaut — nicht eine bestimmte Kapitalbeteiligung, wie bei der _ Aktiengesellsechaft (II. Bericht zum Entwurf des OR 1923 S. 107, Prot. Expertenkommizssion S. 587, Botschaft des Bundesrates 1928, 8. 87). Daraus folgt, dass sich der Grundsatz der Gleichheit zwar unmittelbar aus dem vom Gesetzgeber neu umschriebenen Wesen der Genossenschaft ergibt, aber nur soweit, als er die Abstufung der Mitgliedschaftsrechte nach der Kapitalbeteiligung ausschliesst. Nur in dieser Richtung gilt er uneingescbränkt, nicht allein für das aktive Wahlrecht, für das schon Art. §§5 Recht schafft, sondern auch für das passive Wahlrecht der Genosgsenschafter. Art. 854 wäre sicher dann verletzt, wenn eine Genossenschaft nur solche Mitglieder als für die Delegiertenversammlung wählbar erklären würde, die eine bestimmte Anzahl von Anteilscheinen besitzen. Ein derartiger Verstoss liegt bei der angefochtenen Statutenvorschrift jedoch nicht vor. Die Ungleichheit, die gie enthält, hängt mit der Kapitalbeteiligung nicht zusammen. Soweit sich der Grundsatz der Gleichheit nicht unmittelbar aus dem Wesen der Genossenschaft ergibt, tritt er in Widerstreit mit den andern Grundsätzen des Genossenschaftsrechtes. Art. 854 is denn auch zwar allgemein gleichheiten, die das Gesetz selbst erwähnt, wie die Möglichkeit der unterschiedlichen Beteiligung der Genossenschafter am Grundkapital und die Verteilung des Reingewinnes nach Massgabe dieser Beteiligung (Art. 853, 859), aber auch

Ungleichheiten in Genossenschaftsstatuten, die « im Rahmen des Gesetzes » erlassen wurden (Ständerat, Sten. Bulletin 1932, S. 100). Art. 854 erstrebt somit nicht eine völlige Gleicbheit, s0 wenig wie Art. 4 BV. Er verlangt von den Genossenschaften nicht, dass gie Ungleiches gleich behandeln. Wie schon die Vorinstanz ausführte, kommt es daher für die Anwendung von Art. 854 darauf an, welche tatsächlichen, bei den Genossenschaftern gegebenen Unterschiede rechtlich erheblich sind und ihre ungleiche Behandlung rechtfertigen. Die Richtlinien hiefür sind dem Gesetz zu entnehmen, auf das Art. 854 verweist, insbesondere den übrigen Vorschriften des Genossenschaftsrechtes, in die Art. 854 eingeordnet ist und mit denen zusammen er ein einheitliches Ganzes bildet. Von diesem Gesichtspunkte aus ist für den vorliegenden Fall zu prüfen, ob und wie weit Art. 854 in die den Genossenschaften durch Art. 892 eingeräumte Befugnis eingreift, die Zusammensetzung und die Wahlart der Delegiertenversammlung in den Statuten zu regeln.

3. — Für die erste Frage, ob der A.C.V. die Wählbarkeit für die Delegiertenversammlung überhaupt einschränken dürfe oder ob von Gesetzes wegen jedes Mitglied zu jedem Amt wählbar sei, ist von folgendem auszugehen : Das Gesetz lässt den Genossensgchaften grosse Freiheit in der Auswahl ihrer Mitglieder. Sie dürfen zwar deren Zahl nicht zum vorneherein beschränken und den Eintritt neuer Mitglieder nicht übermäasig erschweren (Art. 839). Doch können sie die Mitgliedschaft von der Ausübung eines bestimmten Berufes und andern tatsächlichen und rechtlichen Eigenschäften abhängig machen und den Eintritt selbst solcheri Personen verweigern, die diese Voraussetzungen érfüllen, es sei denn, die Weigerung verstosse gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (Art. 2 und 27 ZGB). Die Genos- 46 Obligationenrecht. N° 10.

genschaften können somit solche Personen als Mitglieder aussuchen, die aus sachlichen und persönlichen Gründen mit dem Zweck der Genossenschaft eng verbunden sind. Auf diese Weise vermögen sie jenen innern Zusammenhalt und jene Einordnung der Mitglieder auf den gemeinsamen Zweck zu erreichen, der für ihr Gedeihen und für ihre Selbsterhaltung nötig ist. Das Gesetz fördert diese Einordnung noch dadurch, dass es die Mitglieder zur Treue gegenüber der Genossensgchaft verpflichtet (Art. 864), woraus sgich nach den Umständen für einen Genossenschafter das Verbot ergeben kann, die Genossenschaft zu konkurrenzieren (Botschaft 1928, S. 87).

Der A.C.V. hat die Möglichkeit nicht ausgenützt, seine Mitglieder so auszusguchen, dass er sich auf ihre Einstellung zur Genossenschaft verlassen kann. Âls Konsumgenossenschaft strebb er naturgemäss nach einem grossen Mitgliederbestand. Der Erwerb der Mitgliedschaft is6 daher beim A.C.V. leicht. Mitglied kann nach § 7 der Statuten jede handlungsfähige Perezon werden, die sich schriftlich anmeldet. Das Eintrittsgeld von Fr. 3.— kann bis zur ersten Rückvergütung gestundet werden. Der leichten Eintrittemöglichkeit entspricht die lockere Bindung der Mitglieder an die Genossenschaft. Zwar sind diese nach § 7 Abs. 2 der Statuten verpflichtet, ihren Bedarf « nach Möglichkeit » bei der Genossenschaft zu decken. Mit diesem Erfordernis nimmt es aber der A.C.V. nicht streng. Nach § 8 lit. c der Statuten erlischt die Mitgliedschaft nur dann, wenn ein Mitglied im Laufe eines Jahres ohne triftige Gründe keine Eintragungen im Einkaufsbüchlein aufzuweisen hat. Wer also nur einmal im Jahr in einem A. C. V.- Laden eine Kleinigkeit kauft, kann ebensogut Genossenschafter sein wie derjenige, der § 7 Abs. 2 gewissenhaft befolgt und sich für alle Bedarfsgüter bei seiner Genossgenschaft eindeckt. Dementsprechend stellt der A.C.V. auch keine hohen Anforderungen an die Treue seiner Genossenschafter. So lässt er es zu, dass sie andern Konsumgenosgenschaften angehören, obwohl] er nach dem Gesagten ohne Obligationenrecht. N° 10. ÉT Zweifel berechtigt wäre, Angehörige anderer Konsumgenossenschaften als Mitglieder nicht aufzunehmen.

Die Kläger anerkennen, dass der A.C.V. die Mitglieder anderer Konsumgenossenschaften nicht aufzunehmen braucht oder sie ausschliessen könnte. Sie halten ihn aber für verpflichtet, diesen Doppelmitgliedern das passive Wahlrecht zu gewähren, solange er sie nicht anusschliesst. Nach ihrer Auffassung kann eine Genossénschaft ihre Mitglieder nur ausschliessen (bezw. bestimmte Personen als Mitglieder überhaupt nicht aufnehmen) oder gleich behandeln, nicht aber als Mitglieder behalten und ihnen das passive Wahlrecht entziehen. Damit bestreiten die Kläger auch im Berufungsverfahren, dass eine Genossenschaft die Wählbarkeit für die Delegiertenversammlung überhaupt beschränken dürfe, obschon sie die Wählbarkeitsvorschriften von § 19 Abs. 2 Zif. 1 und 2 nicht mehr anfechten.

Dieser Standpunkt ist unrichtig. Gerade weil der A.C.V. bei der Auslese seiner Mitglieder geringe Anforderungen stellt, besteht für ihn eine innere Notwendigkeit, jene Mitglieder besonders auszusuchen, die als Glieder seiner Organe am Genossenschaftsleben engern Anteil nehmen. Da er nicht damit rechnen kann, dass sich alle seine 60,000 Mitglieder mit der Genossenschaft eng verbunden fühlen, hat er darauf Bedacht zu nehmen, dass wenigstens die 135 Delegierten soviel Genossenschaftsgeist baben, wie bei den Genossenschaften mit ausgesguchtem Personenbestand schon jedes Mitglied aufweist. Eine grosse, ihrer Natur nach in die Breite gehende Genossenschaft muss sich somit gerade dadurch innerlich festigen, dass gie die Wählbarkeit für die Genossenschaftsämter und namentlich auch für die Delegiertenversammlung beschränkt. Was andere Genossenschaften schon durch die Ausleée der Mitglieder erreichen können — die Einordnung auf den Genossenschaftszweck — muss síe durch eine entsprechende Gestaltung der Mitgliedschaftsrechte erstreben. Bs kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, síie darin zu hindern. Eine Genossenschaft muss ihren Persgonenbestand nicht nur 80 augswählen, s80n- 48 Obligationenrecht. N° 10.

dern auch s0 organisieren können, wie es ihrem Zwecke dient. Denn der Zweck bildet für sie, wie sür jede Körperschaft, den Kern der Persönlichkeit, auf den ibr gesamter Organismus gerichtet sein muss und von dem ihr Bestand und ihre Individualität abhängt. Das Genossensgchaftsrecht will ibr die Ausrichtung auf den Zweck nicht ergchweren. Sein Hauptziel besteht im Gegenteil darin, die freie Entwicklung der einzelnen Genossenschaften auf Grund ihrer eigenen Satzung zu fördern (Botschaft 1928, S. 80). Dazu gehört vorab, dass die Genossenschaften ihren Zweck nach ihrem Gutdünken verfolgen dürfen und s0 ihre Persönlichkeit erhalten und entfalten können. Dementsprechend sind die einzelnen Vorschriften des Genossenschaftsrechts auszulegen. Das Gesetz besgchränkt die Genossenschaften in der Verfolgung ihres Zweckes nur s0Weit, als seine Bestimmungen absoluten Charakter haben, wie jene, die sich aus dem Wegen der Genossenschaft, aus dem Persönlichkeitsrecht der Genossenschafter und aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.

Der Grundsatz der Gleichheit der Genossenschafter beruht weder auf dem Persönlichkeitsrecht der Genossenschafter, noch gehört er — wie dargelegt wurde — zum Wesen der Genossenschaft, sofern nicht die Kapitalbeteiligung in Frage steht. Er ist daher s0’ auszulegen, dass er die einzelne Genossenschaft in der Verfolgung ihres Zweckes nicht hindert. Das ist die grundsätzliche Ausnahme, die sich für Art. 854 aus dem Gesetz ergibt. Sie besagt, dass die Genossenschaft die Gleichheit der Mitglieder beschränken darf, sofern und soweit sie dies im Hinblick auf ihren Zweck tut. Demgemäss ist auch der demokratische Aufbau der Genossenschaft nicht Selbstzweck. Art. 854 will die Genossenschaften nicht zu einer unzweckmässigen Organisation zwingen. Er gewährleistet den Genossenschaftern keine vom Gesellschaftszweck losgelösten Grundrechte, etwa das Recht, für jedes Amt wählbar zu sein oder jeden beliebigen Gesellschafter für ein Amt zu wählen. Nur soweit sind die Rechte der Genossenschafter unentziehbar, als sie sich aus dem Wesen der Genossengchaft ergeben, wie das Stimmrecht. Im übrigen finden sío am Gesellschaftszweck ihre Grenze. Es wäre auch ein Widerspruch, einem Genossenschafter von Gesetzes wegen ein Recht zuerkennen zu wollen, das dem Gesellschaftszweck zuwiderläuft. Der Genossenschafter wäre damit über die Genossenschaft gestellt. Allerdings braucht er sich nicht gefallen zu lassen, dass er in seiner Rechtsstellung als Genossenschafter beschränkt wird, auch wenn dies im Interesse der Genossenschaft geschieht. Er kann darauf mit dem Austritt antworten. Bleibt er aber Genossenschafter, s0 kann er nicht verlangen, dass um seinetwillen etwas unterlassen wird, was dem Gesellschaftszweck dient.

Im Rekursverfahren gegen die vorsorgliche Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten hat der Ausschuss des Âppellationsgerichtes unterschieden zwischen den Wählbarkeitsvorschriften für den Genossenschaftsrat und für die übrigen Genossenschaftsorgane (Verwaltungsrat, Direktion, Rechnungsrevisoren) und angenommen, beim Genossenschaftsrat stehe im Gegensatz zu den genannten Organen nicht die besondere Aufgabe, sondern die Mitgliedschaft im Vordergrund. Dies trifft nicht zu. Auch der Genossenschaftsrat is in erster Linie nicht wegen der Mitglieder da, sondern wegen des Genossenschaftszweckes. Er ist neben den ausführenden Organen einerseits und der Gesamtheit der Mitglieder anderseits ein selbständiges Organ mit einem Kreis bestimmter Aufgaben, die er für die Genossenschaft zu erfüllen hat. Diese Aufgaben sind bedeutender als die der Gesamtheit der Mitglieder vorbehaltenen Rechte, die sich auf die Wahl des Genvsgenschaftsrates, das Referendum und die Initiative beschiänken. So wählt der Genossenschaftsrat den 831-gliedrigen Verwaltungerat und die 15 Rechnungsrevisoren, und zwar nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Schon eine Minderheit des Genossenschaftsrates hat daher auf die Besetzung der vollziehenden Genossenschaftsorgane Einfluss. Dementsprechend muss der A.C.V. von den Genossenschaftsräten eine grösgere 4 AS 69 IL — 1943 50 Obligationenrecht. N° 16.

Verbundenheit mit der Genossenschaft verlangen können als vom einzelnen Mitglied. Nicht darauf kommt es än, dass die:Delegiertenversammlung in jeder Beziehung genau das verkleinerte Spiegelbild der 60 000 Genossenschafter darstellt, sondern dass auch sie ein für ihre Aufgabe geeignetes, auf den Gesellschaftszweck genügend ausgerichtetes Organ ist.

4. — Wenn die Genossenschaft die Gleichheit der Mitglieder beschränken darf, sofern und soweit sie dies im Hinblick auf den Gesellschaftezzweck tut, ist auch die weitere Frage beantwortet, ob der A.C.V. solche Mitglieder von der Delegiertenversammlung ausschliessen darf, die einer andern Konsumgenossenschaft angehören. Er kann die Wählbarkeit solcher Mitglieder aufheben, die mit der Genossenschaft zu wenig verbunden sind, als dass gie eine genügende Finstellung der Organe auf den Gesellschaftszweck gewährleisten könnten. Dabei muss er aus äusgern Anzeichen auf den Genossenschaftsgeisv der Mitglieder schliessen, s0 aus der Dauer der Mitgliedschaft und der TInanspruchnahme der Genossenschaft als Warenvermittlerin, worauf § 19 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 abstellen. In gleicher Weise ist die Zugehörigkeit zu einer andern Konsumgenossgenschaft ein Anzeichen dafür, in welchem Grad sich ein Mitglied mit der Genossenschaft verbunden fühlt. Wenn auch ein Mitglied durch Konkurrenzierung seiner Genossenachaft oder durch Beteiligung bei einem Konkurrenzunternehmen nicht die Treuepflicht verletzt, zo bekundet es durch dieses Verhalten doch, dass es den Genossenschaftszweck zum vorneherein nicht « nach Möglichkeit » erstreben will. Die Doppelmitgliedschaft ist somit eine Tatsache, die vom. Gesichtspunkt des Genossenschaftszweckes aus erheblich ist und eine Ungleichheit im passiven Wahlrecht gestattet. Ob die einzelnen Doppelmitglieder wirklich weniger gute Genossenschafter sind als die wählbaren Mitglieder und ob sie schon gegen die Interessen der Genossenschaft verstossen haben, ist für den Erlass der Wählbarkeitsvorschrift gleichgültig. Denn entscheidend ist, dass Obligationenrecht, N° 10. öl der Tatbestand der Doppelmitgliedschaft den Schluss auf den Grad der Genossenschaftstreue zulässt, und nicht, wie sich der einzelne Genossenschafter einstellt, auf den die Vorschrift zutrifft.

Die Kläger wenden ein, der A.C.V. gchliesse nicht einmal jene Mitglieder vom Genossenschaftsrat aus, die als Geschäftsleute persönlich seine Konkurrenten seien. Die angefochtene Statutenvorschrift richte sich einzig gegen die Migros-Genossenschafter. Allein aus Art. 854 folgt nicht, dass eine Genossensgchaft gegen alle Mitglieder, die Konkurrenten sind, gleich vorgehen müsse. Sie kann sehr woh] nur einen einzigen Konkurrenten als für sich gefährlich erachten und. demgemäss nur in der Beteiligung ihrer Mitglieder gerade bei diesgem Konkurrenten einen Mangel an Genossenschaftsgeist erblicken, der sie für die Mitgliedsgchaft im Genossenschaftsrat als ungeeignet erscheinen lässt. Ob ein Konkurrent gs0 gefäbrlich ist, können die Organe der Genossenschaft frei beurteilen. Denn auf dem Gebiete des Privatrechtes ist es jeder Person, auch einer Genossenschafb, selbst überlassgen zu entscheiden, was ihrem Interesse nützt oder schadet. Die Bedeutung der Einzelhändler, die Mitglieder des A.C.V. sind, lässt sich übrigens mit jener der Migros-Genossenschaft nicht vergleichen. Jeder Einzelhändler tritt mit dem A.C.V. nur für sich allein in Wettbewerb und nur für einen Teil seiner mannigfachen Geschäftezweige. Die Einzelhändler sind zudem nicht in einer Organisation zusammengeschlossen, die dem A.C.V. als Grossgunternehmen entgegentritt wie die Migros-Genossenschaft. Dem A.C.V. kann daber ohne Zweifel nicht verwehrt werden, jeden Einfluss dieses Konkurrenten auf seine Organe zu unterbinden. Selbst wenn sich § 19 Abs. 2 Ziff. 3 ausdrücklich nur gegen die der Migros-Genossenschaft angehörenden Mitglieder richten würde, wäre nicht einzugehen, warum diese Vorschrift unzulässig wäre.

Die Kläger bringen noch vor, im Konkurrenzkampf der Genossenschaften liege die beste Gewähr für deren Leisktungsfähigkeit und damit für die Weiterentwicklung des 52 __ Prozessrsoch£.

Genossenschaftsgedankens. Diese Erwägung liege dem Kampf gegen die angefochtene Statutenvorschrift zu Grunde. Aus diesem Grunde hätten Tausende von A.C.V. Mitgliedern das Referendum gegen die Statutenvorsechrift unterzeichnet und bei den Genossenschaftsratswahlen die Liste « Neu A.C.V. » eingelegt. Auf diesen Binwand ist goweit einzugehen, als damit behauptet wird, die Doppelmitgliedschaft sei überhaupt kein Anzeichen für fehlenden Genossenschbaftsgeist, sie beweise im Gegenteil ein gesteigertes Interesse für die Genossenschaft, sodass die Begchränkung der Doppelmitglieder im Wahlrecht dem Zweck der Genossensgchaft widerspreche. Der Einwand fällt jedoch schon deshalb dahin, weil eine Konkurrenz der Genossenschaften möglich ist, ohne dass die gleichen Pergonen den sich konkurrenzierenden Genossenschaften angehören oder gar in deren Organen mitwirken. Damit eine Genossenschaft im Konkurrenzkampf stark ist, muss sie gich im Gegenteil zuerst in ihrem Innern der Konkurrenz erwehren können. Sonst läuft sie Gefahr, vom Konkurrenten von Innen heraus überwunden zu werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Städt vom 11. Dezember 1942 bestätigt.

Vgl. auch Nr. 5. — Voir aussi n° 5.

V. PROZESSRECHT

Sachverhalt

Vgl. Nr. 2, 3, 8, 9. — Voir n°8 2, 3, 8, 9,

VI. VI. URHEBERRECHT DROIT D’'AUTEUR 11. Urtell der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1943

I. i. S. Stöeckldin gegen Kanton Aargau.

Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und FV erleizung des Urheberpersönlichkeitsrechis. Rechtenatur des Vertrags über die Erstellung von Rechenhefsten rw. 3). : Das Recht zur Vornahme von Änderungen am Werk ist ein “ Ausfluss des Urheberpersönlichkeiterechtes, das ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist ; Art. 44 URG, Art. 28 ZGB. Die Abtretung des Änderungsrechtes isv daher nur in den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig. Nicht gedeckt wird durch die Abtretung eines Änderung, die eino Entstellung oder Verstümmelung des Werkes darstellt oder der Ehre oder dem guten Ruf des Urhebers nachteilig isv ; Arr. 9 URG, Árv. 6 bis rev. Berner Übereinkunfr zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4). Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urbeberreönlichkeitarechts verstössb gegen Treu und Glauben ; Art. 2 ZGB (Erw. 5). i Verletzung des allgemeinen Pereönlichkeitsrechues oder des Namensrechtes ? Árt. 28/29 ZGB (Erw. 6).

Nature juridique du contrat relatif à la confection de livrets de calcul (cons. 3).

Le droit d’apporter des modifications à l’œuvre esb une émanation du droit moral de l’auteur, lequel est un aspect du droit général de la personnalité ; art. 44 LF droit d’aut., art. 28 CC. La cession du droit de modification n’est donc possible que dans les limites de l’art. 27 CC. La cessíion n’autorise pas une modification qui constitue une déformation ou une mutilation de l’œuvre, ou qui soit préjudiciable à l’honneur ou à la réputation de l’auteur ; art. 9 LF droit d’aut., ari. 6 bis Convention de Berne revisée de 1886/1928 pour la protection des œuvres littéraires et artiatiques (cons. 4).

Il esi contraire aux règles de la bonne foi de tarder à se plaindre d’une violation du droit moral de l’auteur (cons. 5).

Violation du droit général de la personnalité ou du droit au nom ? art. 28/29 CC (cons. 6).

Natura giuridica del contratto concernente la compilazione di libretti di calcolo (consid. 3).

Il diritto di apportare modificazioni all’opera emana dal diritto di paternità intellettuale dell’autore, che è un aspetto del diritto generale della personalità ; art. 44 della legge federale gui diritti d'autore, art. 28 CC. Il trasferimento del diritto di apportare modificazioni è dunque ammissibile solianto: entro

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 854 und Art. 892 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2, Art. 27 und Art. 28 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 44 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. August 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Juli 2008, 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.

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