Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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11, Urteil der IE. Zivilabteilung vom 20. Januar 1943

Sachverhalt

I. i. S. Stôcklin gegen Kanton Aargau.

Urheberrecht an literarischen Werken. Abtretbarkeit und Verletzung des Urheberpersüntichkeitsrechts.

Rochenatur des Vertrags über die Erstellung von Rechenheften Del Recht” zur Vornahme von ÂAnderungen am Werk ist ein ‘ Ausfluss des Urheberpersôniichkeitsrechtes, das ein Teil des allgemeinen Persônlichkeitsrechtes ist ; Art. 44 URG, Art. 28 ZGB. Die Abtretung des Anderun htes ist daher nur in den Schranken von Art. 27 ZGB zulässig. Nicht gedeckt wird durch die Abtretung eine Anderung, die eine Entstellung oder Verstümmelung des Werkes darstellt oder der Ehre oder dem guten Ruf des Urhebers nachteilig ist ; Arc. 9 URG, Art. 6 bis rev. Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von 1886/1928 (Erw. 4).

Die verspätete Geltendmachung einer Verletzung des Urheberpersônlichkeitsrechts verstôsst gegen Treu und Glauben ; Art. 2 ZGB (Erw. 5).

Verletzung des allgemeinen Persônlichkeitsrechtes oder des Namensrechtes ? Art. 28/29 ZGB (Erw. 6).

Nature juridique du contrat relatif à la confection de livrets de calcul scons. 3).

Le droit d'apporter des modifications à l’œuvre est une émanation du droit moral de l’auteur, lequel est un aspect du droit général de la personnalité ; art. 44 LF droit d’aut., art. 28 CC. La cession du droit de modification n’est donc possible que dans les limites de l’art. 27 CC. La cession n’autorise pas une modification qui constitue une déformation ou une mutilation de l’œuvre, ou qui soit préjudiciable à l’honneur ou à Îa& réputation de l’auteur ; art. 9 LF droit d’aut., art. 6 bis Convention de Berne revisée de 1886/1928 pour la protection des œuvres littéraires et artistiques (cons. 4).

I! est contraire aux règles de la bonne foi de tarder à se plaindre d’une violation du droit moral de l'auteur (cons. 6).

Violation du droit général de la personnalité ou du droit au nom ? art. 28/29 CC (cons. 6).

Natura giuridica del contratto concernente La compilazione di libretti di calcolo (consid. 3).

Il diritto di apportare modificazioni all’opera emana dal diritto di paternità intellettuale dell’autore, che à un aspetto del diritto generale della personalità ; art. 44 della legge federale sui diritti d’autore, art. 28 CC. Il trasferimento del diritto di apportare modificazioni à dunque ammissibile sol$anto:-entro 54 Urheberrecht, No 11.

i limiti dell’art. 27 CC. Il trasferimento di un siffatto diritto non conferisce la facoltà di deformare o mutilare l’opera o di modificarla in modo da recare pregiudizio all'onore o al buon nome dell’autore ; art. $ della legge federale sui diritti d’autore, ‘art. 6 bis della Convenzione riveduta di Berna, del 1886/1928, per la protezione delle opere letterarie ed artistiche (consid. 4). contrario alla buona fede di tardare ad insorgere contro Ia violazione del diritto di paternità intellettuale dell’autore sconsid. 5). :

Violazione del diritto generale della personalità o del diritto al nome ? Art. 28/29 CC (consid. 6).

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Dr. J. Stôcklin, der ein bekannter Rechenmethodiker ist, erhielt im Jahre 1907 von der Erziehungsdirektion des Kantons Aargau den Auftrag, Rechenbücher für die aargauische Primarschule auszuarbeiten. Der Vertrag bestimmte u. a., dass der Kläger der aargauischen Erziehungsdirektion für den Kanton Aargau alle Rechte des Urhebers an den Büchlein überlasse, soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt werde.

In den Jahren 1908-1924 erschienen mehrere unveränderte Auflagen dieser Büchlein. Ende 1924 wurde eine Umarbeitung des aargauischen Rechenlehrmittels beschlossen. Mit deren Ausführung beauftragte die aargauische Erziehungsdirektion einige aargauische Lehrer, da die deswegen mit dem Kläger geführten Unterhandlungen zu keiner Einigung führten. Die umgearbeïiteten Büchlein erschienen in den Jahren 1927-1941.

Im Jahre 1938 protestierte der Kläger bei der aargauischen Erziehungsdirektion gegen die vorgenommenen Abänderungen, die er als eine Missachtung seines Urheberpersôünlichkeitsrechtes bezeichnete. Da die aargauische Erziebungsdirektion die Beanstandungen zurückwies, reichte der Kläger im Jahre 1941 gegen den Kanton Aargau beim Bundesgericht eine direkte Klage ein, mit der er u. à. verlangte, dem Beklagten sei die Verwendung der umgearbeiteten Rechenbücher zu verbieten und es sei die Einziehung und Zerstôrung des vorhandenen Bestandes dieser Bücher zu verfügen. Zur Begründung machte der Kläger im wesentlichen geltend, bei dem Vertrag von 1907 handle es sich um einen Verlagsvertrag, durch den das Urheberrecht nur soweit auf den Beklagten übertragen worden sei, als dies zur Ausführung des Vertrages notwendig gewesen sei. Der Beklagte habe daher nicht das Recht erhalten, Ânderungen am Werk vorzunehmen. Auf jeden Fall seien die vorgenommenen Ânderungen unzulässig gewesen, weil sie die geistige Struktur, die wissenschaftliche Grundhaltung und Systematik des ursprünglichen Werkes verstümmelt und zerstôrt hätten. Das Bundesgericht weist die Klage ab.

Aus den Érwägungen :

(Erw. 3) … Bei der Vereinbarung der Parteien handelt es sich entgegen der Ansicht des KI. nicht um einen Verlagsvertrag schlechthin. Wesentliches Erfordernis eines solchen wäre die Pflicht des Verlegers zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes auf eigene Rechnung (vgl. Art. 380 i. f. OR). Eine derartige Verpflichtung hat der Beklagte aber nicht übernommen, wie denn auch der Vertrag nicht als Verlagsvertrag bezeichnet ist. Gegen die Annahme eines solchen spricht weiter die Überlegung, dass es dem Beklagten nicht um die kommerzielle Auswertung des Werkes des Klägers durch den Verkauf der von ihm erstellten Hefte zu tun war, wie dies normalerweise im Wesen des Verlagsvertrages liegen würde, sondern dass für ihn das Bestreben wegleitend war, ein Lehrmittel für seine staatlichen Schulen zu erhalten. Ferner ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger die Ausarbeitung der Bücher auf Bestellung des Beklagten übernommen und bei seiner Arbeit die Weisungen und Wünsche der von diesem eingesetzten Rechenbuchkommission nach Môglichkeit zu berücksichtigen hatte. All dies fübrt dazu, den Vertrag der Parteien als ein gemischtes Vertragsverhältnis aufzufassen, das Elemente aus dem Rechte des Werkvertrages, des Auftrages und des Verlagsvertrages aufweist und in welchem die Übertragung der Urheber- 56 Urheberreoht. N° 11.

rechte an dem vom Kläger zu schaffenden literarischen Werke mit einbedungen wurde (vergl. zu dieser Frage Bèoxrer, Die Übertragung des Urheberrechts, S. 49 ff. insbesondere $. 55).

4, — Der Beklagte ist der Auffassung, dass er auf Grund der Abtretung der Urheberrechte zur Vornahme jeder ihm gutscheinenden Ânderung an den vom Kläger verfassten Rechenbüchlein berechtigt sei. Diese Auffassung geht jedoch zu weit.

Richtig ist allerdings, dass der Kläger dem Beklagten grundsätzlich das Recht eingeräumt hat, an späteren Auflagen Ânderungen vorzunehmen. Dies folgt aus Art. 4 des Vertrages, der ausdrücklich festlegt, dass dem Beklagten alle Rechte des Urhebers überlassen werden, soweit nicht der Vertrag selber Einschränkungen aufstellt, hinsichtlich des Ânderungsrechtes aber eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Überdies wird der Übergang des AÂnderungsrechtes auf den Beklagten dann positiv bestätigt durch die Bestimmung des Art. 11, wonach Korrekturen und eventuelle Abänderungen vorgesehen sind, ohne dass für den Beklagten eine Pficht bestünde, diese Arbeit dem Kläger zu übertragen ; der Beklagte kann sie also selbst vornehmen, bezw. Dritte damit beauftragen.

Die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Übertragung des Rechts zur Vornahme von Ânderungen an einem literarischen Werk steht ausser Zweifel ; sie ergibt sich zwingend aus Art. 9 URG. Dessen Absatz 2 bestimmt nämlich, dass bei Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Teilrechtes andere Teilrechte, insbesondere das. Recht zur Vornahme von Ânderungen am Werk, nicht als mitübertragen gelten, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Damit wird nicht nur der Grundsatz der Übertragharkeit des Ânderungsrechtes anerkannt, sondern es wird die Mitübertragung dieses Rechtes bei unbeschränkter Abtretung des Urheberrechtes offenbar als die Regel angesehen.…

Dagegen war das auf den Beklagten übergegangene Anderungsrecht nicht unbeschränkt, wie er glaubt. Die Befugnis zur Ânderung eines urheberrechtlich geschützten Werkes fällé in den Bereich des sogenannten Urheberpersôünlichkeitsrechtes (droit moral de l’auteur, diritto di paternità intelletuale). Darunter versteht man den Komplex der rechtlich geschützten Verhältnisse, die sich aus den persônlichen Beziehungen des Schôpfers zu seinem Werk ergeben. Das Urheberpersônlichkeitsrecht gehôrt im Gegensatz zum Urheberrecht als Immaterialgüterrecht nicht zu den nutzbaren Vermôgensrechten, sondern, wie schon sein Name sagt, zu den Persônlichkeitsrechten. Es wird auch im schweiïizerischen Recht anerkannt und geschützt. Zum Teil geschieht dies durch gewisse Bestimmungen des URG selbst, wie z. B. durch Art. 43 Ziffer 1 und 2, die den Urheber dagegen schützen, dass ein nicht von ihm stammendes Werk mit seinem Namen versehen oder ein von ihm stammendes ohne seinen Namen verôffentliché wird ; ferner durch die Art. 9 und 28 URG mit Vorschriften über Verbot und Zulassung von Ânderungen eines Werkes in bestimmten Fällen. Grundsätzlich aber ist nach schweizerischer Rechtsauffassung und Gesetzgebung das Urheberpersônlichkeitsrecht als ein Teil oder eine besondere Seite des allgemeinen Persônlichkeitsrechtes aufzufassen, das in den zum Schutz der Persônlichkeit in Art. 28 ZGB und 49 OR aufgestellten Bestimmungen verankert ist.’ Dies ergibt sich aus dem in Art. 44 URG ausgesprochenen Vorbehalt zugunsten der Bestimmungen des ZGB zum Schutze der Persônlichkeit (vergl. BGE 58 II 306 Erw. 5 ; Botschaft des Bundesrates zum URG, Bundesblatt 1918 ITI S. 647), und wird ferner bestätigt durch die Stellungnahme des schweizerischen Gesetzgebers anlässlich der Zustimmung zu den 1928 in Rom getroffenen Ergänzungen der Berner Übereinkunft von 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Art. 6 bis der Übereinkunft bestimmt nämlich, dass dem Urheber unabhängig von seinen vermôügens- 58 Urheberrecht. N° 11.

rechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung das Recht gewahrt bleibe, die Urheberschaft am Werke für sich in Anspruch zu nehmen und ferner sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen ÂAnderung des Werkes, die seiner Ehre oder seinem guten Rufe nachteilig sein sollte, zu widersetzen. Durch seine Zustimmung erklärte der schweïzerische Gesetzgeber diese Vorschriften im internationalen Verhältnis auch für die Schweiz als anwendbar, erachtete es aber für das interne Recht als unnôtig, eine entsprechende AÂnderung im URG selbst anzubringen, weil er eben davon ausging, dass diese Rechte des Urhebers schon durch das Persônlichkeitsrecht umfasst und in genügender Weise geschützt seien (Botschaft des Bundesrates, Buündesblatt 1930 II $S. 113; BGE 58 II 308).

Aus dem Charakter des Urheberpersônlichkeïtsrechtes als einer Erscheinungsform des allgemeinen Persônlichkeitsrechtes ergibt sich nun auch der Bereich, in welchem die Abänderung eines Werkes auf Grund der erfolgten Übertragung des Rechtes hiezu statthaft ist : Die Abänderung darf nicht derart beschaffen sein, dass durch sie das Persônlichkeitsrecht des Urhebers in einem die Schranken von Art. 27 ZGB verletzenden Masse beeinträchtigt wird; auch für das Urheberpersônlichkeitsrecht giült der fundamentale Grundsatz des Art. 27 ZGB, dass sich niemand in seinem Persônlichkeitsrecht in einem gegen das Recht oder die Sittlichkeit verstossenden Masse beschränken kônne. Wie weit die Beschränkung durch Übertragung des Urheberpersônlichkeïtsrechts auf einen Dritten reichen kann, wo also bezüglich der Ânderung eines geschützten Werkes die Grenzlinie zwischen zulässiger und unzulissiger Ânderung zu ziehen ist, darüber gibt der bereits erwähnte Art. 6 bis der revidierten Berner Übereinkunft auch für das interne schweizerische Recht verwendbare Anbaltspunkte. Danach sind als übermässig und darum durch eine allfällige Übertragung des Anderungsrechtes nicht gedeckt solche Veränderungen zu betrachten, die einer Entstellung oder Verstümmelung des Werkes gleichkommen oder die der Ehre oder dem guten Rufe des Urhebers nachteilig sind. Diese Abgrenzung kann indessen nicht nach einem einheitlichen und absoluten Masstab vorgenommen werden. Sie muss in jedem KEinzelfalle unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und des Charakters des Werkes, sowie der übrigen Verhältnisse, insbesondere der Persôünlichkeit des Urhebers besonders erfolgen. Es kommt darauf an, wie stark ein Werk Ausdruck der persônlichen Eigenart des Urhebers und das Resultat einer individuellen Geistestätigkeit desselben ist, und ferner, welchen Grad die Intensität der Beziehung der Urheberpersônlichkeit zum Werk erreicht. Ein Gedicht oder ein Drama z.B. werden kaum wesentlichen Ânderungen zugänglich sein, ohne dass eine Entstellung und damit eine untragbare Beeinträchtigung der Autorpersônlichkeit eintritt. Schon der Maler muss sich für die graphische Wiedergabe seiner Bilder zwangsläufig einschneidende Anderungen gefallen lassen, wie Verkleinerung, Druck in nur wenigen Farben, Ânderungen der von

der Technik nicht erreichbaren Ton-, Licht- und Farbennüancen. Das pädagogische Werk, wie das wissenschaftliche Lehrbuch überhaupt, verkôrpert in weit geringerem Masse die Persônlichkeit des Urhebers, da es nicht Anspruch erbheben kann auf die Einmaligkeit des Kunstwerkes. Es hängt der Natur der Sache nach mit dem Verfasser viel weniger eng zusammen und ist schon mit Rücksicht auf die fortschreitende Entwicklung der Wissenschaft Ânderungen in weit hôherem Masse zugänglich. Um brauchbar zu bleiben, muss es sogar notwendigerweise dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. In ganz besonderem Masse der Veränderung fähig und bedürftig ist ein Lehrmittel für den Rechenunterricht an der Volksschule, bei dem es um die Vermittlung einfachen Wissensgutes geht. Sein Inhalt und die Art, wie er geboten wird, betrifft kein Gebiet, wo die Einführung einer Methode, die Gestaltung und die Anordnung der Aufgaben, etwas 60 Urheberrecht, No 1I.

Endgültiges und Einmaliges bedeuten. Ein solches Lehrmittel unterliegt, wie der Unterricht überhaupt, dem Wandel der Anschauungen, den Zeitstrômungen und den Wünschen der nächstbeteiligten Kreise, insbesondere der Lebrerschaft. Dabei kônnen die Ansichten über die Güte und Zweckmässigkeit einer Methode oder die Wünschbarkeit von deren Ersetzung durch eine andere oder eine Verbindung und Vermischung mit ihr in guten Treuen auseinandergehen. Bis von einer unzulässigen Beeinträchtigung der Persônlichkeit gesprochen werden kann, bedarf es deshalb in einem solchen Falle eines in die Augen springenden und überaus schwerwiegenden Eingrifis.

5. — Der Kläger behauptet nun, dass die Anderungen, welche die vom Beklagten beauftragten Bearbeiter an den von ihm verfassten Rechnungsheften vorgenommen haben, als Entstellungen und Verstümmelungen im oben umschriebenen Sinne bezeichnet werden müssten und daher trotz Abtretung des Anderungsrechtes unzulässig gewesen seien.

Ob diese Behauptung zutrifft, kann jedoch dahingestellt bleïben. Selbst wenn dies nämlich der Fall sein sollte, 80 dürfte sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben heute nicht mebr darauf berufen, weil er mit der Geltendmachung seiner Rechte zu lange zugewartet hat.

Wie der Kläger zugibt, hat er im Mai 1928 von der aargauischen Lehrmittelverwaltung die 1927 erschienene 5., erstmals umgearbeitete Auflage des Schülerheftes für das IIE. Schuljahr empfangen, und am 10. Februar 1931 das Schüler- und das Lehrerheft II, die im Jahre 1928 in 5., erstmals umgearbeiteter Auflage erschienen waren.

Überdies hat er, wie das hierüber durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, spätestens im Frühjahr 1931 die ersimals umgearbeitete 5. Auflage der Schüler- und Lehrerhefte IT - V erhalten. Dass er sie auch prüfte, darf als selbstverständlich vorausgesetzt werden : jedenfalls durfte der Beklagte es mit Sicherheit annehmen. In diesen Urheberrecht. N° Ii, 61 Heften fanden sich schon alle vom Kläger heute beanstandeten Ânderungen und Neuerungen vor.

Sofern diese Ânderungen nach der Ansicht des Klägers über den Rahmen des vertraglich eingeräumten Ânderungsrechtes hinausgingen und dadurch sein Urbeberpersôünlichkeïitsrecht verletzten, war er aber nach Treu und Glauben verpflichtet, dies innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme gegenüber seinem Vertragspartner geltend zu machen. Als spätester Zeitpunkt einer solchen Reklamation muss das Jabr 1931 betrachtet werden ; selbst wenn man nämlich annehmen wollte, nach Kenntnis des ersten umgearbeïiteten Heftes, also desjenigen für das

III. III. Schuljahr im Mai 1928, habe der Kläger zunächst noch die weitere Entwicklung der Angelegenheiït abwarten dürfen, so musste ihm das im Jahre 1931 festgestellte Vorliegen einer ganzen Anzahl weiterer Umarbeitungen klar zur Erkenntnis bringen, dass eine systematische und durchgreifende Umarbeïitung seiner Hefte im Gange war. Der Kläger hat jedoch 1931 keine Eïinsprache erhoben ; ja selbst 1934, als noch weitere umgearbeitete Hefte zu seiner Kenntnis gelangten, hat er weder protestiert noch auch den Beklagten nur verwarnt. Erst im Oktober 1938, also volle 7 Jahre nach Feststellung der vorgenommenen Anderungen, gelangte er an die zuständige Stelle, die Erziehungsdirektion des Kantons Aargau. Ein derart langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer allenfalls vorliegenden Verletzung des Urheberpersôünlichkeitsrechtes ist aber, wenn auch eine stillschweigende Einwilligung in die Verletzung oder eine Verwirkung mit Rücksicht auf die Unverzichtbarkeit des Persônlichkeitsrechtes nicht angenommen werden kann, doch mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben nicht vereinbar im Hinblick auf die für den Beklagten sich daraus ergebenden einschneidenden Folgen. Hätte der Kläger rechtzeitig Einsprache erhoben, so hätte sich, wenn tatsächlich eine Verletzung des klägerischen Urheberpersônlichkeitsrechts vorgelegen hätte, diese ohne erhebliche Unzukômmlich- 62 Urheberrecht. N° 11.

keiten für den Beklagten beheben lassen. Würde dagegen heute dem Beklagten gemäss den Begehren des Klägers die Verwendung der gedruckt vorliegenden, umgearbeiteten Rechenhefte untersagt, der Einzug und die Zerstôrung aller im Gebrauch befindlichen Hefte verfügt und dem Beklagten die Herstellung von Neuauflagen der seit Jahren im aargauischen Schulunterricht eingeführten umgearbeiteten Rechenhefte verboten, s0 erlitte nicht nur der Beklagte einen gewaltigen finanziellen Schaden, sondern es ergäbe sich überdies eine grobe und nachhaltige Stôrung des Rechenunterrichtes an seinen Schulen.

Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dies hätte der Beklagte sich selber zuzuschreiben, da er sich über die Unzulässigkeit der von ihm vorgenommenen Ânderungen hätte Rechenschaft ablegen müssen. Wie bereits erwähnt wurde, ist in einem Faille wie dem vorliegenden die Grenze zwischen einer auf Grund vertraglicher Übertragung des Ânderungsrechtes vorgenommenen zulässigen und einer übermässigen und darum unzulässigen Anderung sebr schwer zu ziehen. Aus dem Stillschweigen des Klägers während Jahren konnte daher der Beklagte in guten Treuen folgern, dass er die vorgenommene Ânderung nicht als unzulässig empfinde.

Aber auch die erst nach 1934 vorgenommene, ja sogar die nach dem vom Kläger erhobenen Protest erfolgte Herausgabe von Neuauflagen umgearbeiteter Hefte ist nicht zu beanstanden. Nachdem die umgearbeitete Fassung und ibre Methodik mit allen sich aus ihr ergebenden Anderungen und Neuerungen seit Jahren eingeführt ist und sich eingelebt hat, ist dem Beklagten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, auf einmal alles bisher Geschehene preiszugeben und zu den ursprünglichen Rechenheften des Klägers zurückzukehren.

6. Der Kläger nimmt im weiteren den Standpunkt ein, es liege eine Verletzung seines Persônlichkeïtsrechtes im allgemeinen, insbesondere seines Namensrechtes (Art. 28/29 ZGB) darin, dass sein Name auf den Titelblättern der umgearbeiteten Hefte angebracht sei. Er müsse dadurch vor der Offentlichkeit für etwas einstehen, was er nicht billigen kôünne, und auch dadurch leide sein Ansehen als Verfasser von Rechenbüchern und als anerkannter Rechenmethodiker.

Die beanstandeten Hefte tragen neben dem Namen des Klägers noch die Angabe, dass sie umgearbeitet seien und von wem. Es konnte also in der Offentlichkeit nie ein Zweifel darüber bestehen, dass die Heñfte nicht die ihnen vom Kläger ursprünglich gegebene Fassung aufwiesen sowie, dass sie nicht vom Kläger selber, sondern von Dritten umgestaltet worden seien. Da dem Sachkundigen ohne weiteres klar sein wird, welche Teïle der Umarbeitungen mit den vom Kläger verfochtenen methodischen Grundsätzen nicht im Eïinklang stehen, so ist auch nicht zu befürchten, dass die Auffassung entstehen kôünnte, der Kläger habe seine einstmals mit konsequenter Schärfe verfochtene Ansicht preisgegeben. Von einer Verletzung des Namens- und Persônlichkeitsrechtes des Klägers kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil war der Beklagte sogar verpflichtet, den Namen des Klägers auch auf den umgearbeiteten Heften anzubringen, da noch immer ein grosser Teil ihres Inhaltes vom Kläger stammt.

Der Kläger beschwert sich noch im besonderen wegen der Aufschrift auf den für die aargauische Sekundarschule bestimmten Rechenbüchern, die Material aus den Stôcklinschen Rechenbüchern für das VI.- VIII. Schuljabr enthalten. Die Aufschrift lautet : « Rechenbuch für die Sekundarschulen des Kantons Aargau, nach den Rechenbüchern für den Kanton Aargau von J. STÜCRLIN verfasst von T. Bracx, Sekundarlehrer in Murgenthal». Der Kläger ist der Auffassung, dass dadurch seine Urheberschaft nicht genügend zur Geltung gebracht sei ; angesichts des zahlreichen Stoffes, der aus seinen Rechenbüchern übernommen worden sei, rechtfertige sich die Bezeichnung des T. Brack als Verfasser”nicht. Auch 64 Urheberrecht. No 11, dieser Standpunkt entbehrt jedoch der Begründung. Dem Fachmann sind auch bei dieser Formulierung die tatsächlichen Verhältnisse che weiteres klar. Selbst wenn aber der Auffassung des Klägers eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen wäre, vermôüchte dies ein Einschreiten noch nicht zu rechtfertigen. Nachdem der Kläger sich beschwert hatte, er müsse mit seinem Namen für etwas einstehen, das er nicht billige, ist es verständlich, dass der Beklagte bestrebt war, eine Formulierung zu finden, die wenn môglich noch klarer zum Ausdruck bringen sollte, dass die mit den Lehren des Klägers nicht im Einklang stehenden Partien von einem anderen Verfasser stammten.

I. I. EINLEITUNG ZUM 2ZGB TITRE PRÉLIMINAIRE DU CC. Vgl. Nr. 18. — Voir n° 18.

II. II. PERSONENRECHT DROIT DES PERSONNES Vel. Nr. 15. — Voir n° 16.

III. III. FAMILIENRECHT tt DROIT DE LA FAMILLE

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