Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 II 76

14. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. April 1943 i. S. Kaiser gegen Widmer.

Fegtstellungskiage.

Art. 20 OR gewährt einen Feststellu ruch., Ob sich die Zulässigkeit der FestatellangsKago allgemein nach Bundesrecht beurteilt, wird offen gelassen.

L'art. 20 CO confère une action en constatation de droit. ' La queation de savoir si la recevabilité d’une telle action se juge en règle générale selon le droit fédéral est laissée indécise.

Obligationenreoht. N° 14. TT L'art. 20 CO consente un'azione di accertamento d’un diritto. La questione se la ricevibilità di una siffatta azione si giudichi, in: generale, secondo il diritto federale, rimane indecisàa.

Der Kläger verkaufte dem Beklagten im Jahre 1938 das von ihm in Luzern betriebene Teppicbgeschäft. Er verpflichtete sich bei einer Konventionalstrafe von Fr. 20,000. während der Führung des Geschäftes durch den Beklagten weder in Luzern noch im Umkreise-von 20 km ein Konkurrenzgeschäft zu eröffnen oder sich an einem gleichartigen Geschäft zu beteiligen. Mit der vorliegenden Klage verlangte er, es sei festzustellen, dass diese Konkurrenzklausel gegen die guten Sitten verstosse und daher aufzubeben, eventuell auf 4 Jahre zu beschränken sei. Subeventuell sei festzuatellen, dass die Konventionalstrafe als übermässig herabzusetzen sei, ferner dass die Konkurrenzklausel keine kumulative Wirkung habe und der Kläger nach Bezahlung der Konventionalstrafe vom Konkurrenzverbot befreit sei.

Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage ab.

Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Urteil vom 13. Januar 1943 die Klage ab, soweit es darauf eintrat.

Mit der Berufung verlangt der Kläger, die Klage sei im vollen Umfange gutzuheissen.

Erwägungen

1. Die Rechtsbegebren der Klage sind Festatellungsbegehren. Die Vorinstanz hat ihre Zulässigkeit, auf Grund des kantonalen Prozessrechtes geprüft und nur für die beiden ersten Begehren bejaht.

Nach der gegenwärtigen Rechtaprechung des Bundesgerichtes beurteilt sich die Zulässigkeit der Feetstellungsklage nach kantonalem Prozessrecht. Doch besteht von Bundesrechts wegen — ohne Rücksicht auf das kantonale Prozessrecht — ein Feststellungeanspruch in bestimmten Einzelfällen, in denen das Bundesrecht einen solchen Anspruob ausdrückKlich oder stillschweigend vorsieht (vgl. BGE 45 II 462, 55 II 138). Demgegenüber wird in der 78 Obligationenrecht N° 14.

Literatur unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung (BGE 42 II 699) die Ansicht vertreten, nur der Gesetzgeber des Privatrechtes könne sagen, welchen Schutz er für das Privatrecht voraussetze. Ob das eidgenössische Privatrecht den Schutz nur gegen Verletzung (Verurteilungsklage) oder auch gegen Gefährdung (Feststellungsklage) erheische, sei durch Auslegung des Bundesprivatrechtes zu ermitteln, stelle also eine Frage des eidgenössischen Rechtes dar. Diese Frage sei zu bejahen, denn Recht ohne Schutz gegen Gefährdung sei nach heutiger Auffassung unvollkommenes Recht (vgl. Leuca : Ist die allgemeine Feststellungsklage eidgenössischen Rechtes im Sinne von Árt. 56 OG oder kantonalen Rechtes ? Schweiz.

Juristen-Zeitung, Jahrg. 36, 8. 293 ffÆ. insbesondere S.

Zu dieser Streitfrage braucht indessen im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen zu werden.

Für das erste Rechtsbegehren muss schon auf Grund der bisherigen Rechtsprechung angenommen werden, die Veststellungsklage sei nach Bundesrecht gegeben. Der Kläger beruft sich darauf, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot gegen die guten Sitten verstosse und daher gemäss Art. 20 OR nichtig sei, In Art. 20 OR ist zwar nicht ausdrücklich von einem Feststellungsganspruch die Rede. Doch wird der Zweck des Art. 20 nur dann erreicht, wenn derjenige, der eich auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft, diese auch gerichtlich festetellen lassen kann. Es muss daber angenommen werden, Art. 20 verleihe stillechweigend einen Feststellungsanspruch.

Gleich verhält es sich mit dem zweiten Rechtsbegehren, womit der Kläger die Beschränkung des Konkurrenzverbotes auf die Dauer von 4 Jahren verlangt. Dieses Begehren stützt gich ebenfalls auf Art. 20 OR, indem der Kläger vorbringk, wenigstens die unbeschränkte Dauer des KonKurrenzverbotes verstosse gegen die guten Sitten, das Verbot gei somit teilweise nichtig. Auch für dieses Begehren ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung aus Art. 20 ein Feststellungsanspruch.

Mit den Rechtsbegehren 3 und 4 will der Kläger subeventuell feststellen lassen, dass die für-den Fall der Übertretung des Konkurrenzverbotes vereinbarte Konventionalstrafe übermässgig hoch sei und dass ihr keine kumulative Wirkung zukomme. Stellt man sich auf den Boden der bisherigen Rechtsprechung, so0 muss für diese Streitpunkte ein bundesrechtlicher Feststellungsansgpruch verneint werden. Art. 163 Abs. 3 OR, der in Betracht fällt, sieht einen solchen Anspruch sicher nicht ausgdrücklich vor. Es kann aber auch nicht angenommen werden, er enthalte ihn stillschweigend. Einer solchen Annahme stehen die gleichen Gründe entgegen, welche die Vorinstanz dazu geführt haben, einen Feststellungsanspruch für diese Streitpunkte auf Grund des kantonalen Prozessrechtes zu verneinen. Ob eine Konventionalstrafe übermässig hoch sei, kann nämlich nicht zum vorneherein beurteilt werden. Es müssen die Umstände bekanngt gsein, unter denen sie verfällt, so0 das Versgchulden des Verbotsbrechers, die Grösse der Verletzung, das Inter- . esse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung des Vertrages und die Leistungsfähigkeit der Parteien im Zeitpunkt der Verletzung. Art. 163 Abs. 3 kann somit erst dann angewendet werden, wenn die Vertragsvorschrift, für deren Übertretung sie vorgesehen ist, verletzt wird. Solange der Vertrag gehalten wird, wäre ein Entscheid des Richters in bezug auf die Übermässigkeit der Konventionalstrafe in der Tat hypothetisch. Es kann nicht der Sinn des Gesetzes sein, den Richter zu einem solchen Entscheid zu zwingen. Die Annahme eines Feststellungganspruches ist daher ausgeschlossen.

Zu keinem andern Ergebnis gelangt man aber in bezug auf die Rechtsbegehren 3 und 4, wenn man mit LEUCH annimmt, das Bundeszivilrecht bestimme ausschliesslich, ob ein Feststellungsansgpruch bestehe. Denn auch in diesgem Falle würde Art. 163 Abs. 3 OR aus den genannten Gründen die Annahme eines Feststellungsanspruches ausschliessen ; ausserdem wäre die Feststellungsklage auch. nach Bundesrecht nur dann gegeben, wenn der Kläger ein Interesse an der sofortigen Feststellung hätte (vgl. LeEvcE, a.a.O.

80 Obligationenreoht, N° 15,

8. 296 f.). Ein aolches: Interesse ist im vorliegenden Fail mit der Vorinstanz zu verneinen, Der Kläger will mit den Rechtsbegehren 3 und 4 im Grunde nur erfahren, ob es sich lohne, das Konkurrenzverbot zu übertreten. Dieses Interesse verdient auf keinen Fall Rechtasschutz.

2. ... (Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind gachlich unbegründet.)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 1943 bestätigt.

15. Urtell der I. Zivilabtellung vom 6. April 1943 i. S. X. gegen Union Helvetia und Kons.

Boykott.

Die im Jahro 1936 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Trinkgeldordnung für das schweizerische Hotelgewerbe schloss für die Vertragsparteien die Friedenspflicht in sgich, jedoch nur in bezug auf das Trinkgeldwesen.

Le « règlement sur les pourboires dans l'industrie hôtelière suisse » adopté en 1936 par les employeurs ot les employés intéressés oblige les parties à entretenir la paix, mais seulement au sujet des pourboires.

L'ordinamento sulle mance nell’industria alberghiera svizzera adottato nel 1936 per gli impiegati ed i datori di lavoro interesgati obbliga le parti a mantenere la pace, soltanto però por quanto concerne le mance.

4. Der Kläger X. ist Inhaber des Hotels ..., das von seiner Ebefrau geleitet wird. Mit dem Hotelbetrieb ist ein Restaurant verbunden. Der Kläger ist Mitglied des Schweizer Hoteliervereins.

Am 16. Dezember 1939 wurde X. von der Aufsichtekommission für die Trinkgeldordnung im schweizerischen Hotelgewerbe zu einer Konventionalstrafe von Fr. 100.— Verurteilt, weil er die Trinkgelder nicht rechtzeitig an das Personal verteilte. Gleichzeitig reichte die Aufsichtskommission beim Bezirksamt Schwyz Strafanzeige ein mit dem Antrag, X. sei wegen zweckwidriger Verwendung von Trinkgeldern oder wegen Unterschlagung zu verurteilen.

Am 25. September 1941 veröffentlichte das Zentralbureau der Union Helvetia, des Zentralverbandes der schweizerischen Hotel- und Restaurantangestellten, in der « Union Helvetia », dem offiziellen Organ des Verbandes, folgende durch Satz und Aufmachung hervorgehobene Mitteilung :

« Schärfsie Sperre verhängt !

Über das Hotel .…., Inhaber X..., wird wegen featgesteliten Trinkgeldhinterziehungen und wegen notorisch schlechter Behandlung und Ausbeutung des Personals, wobei sioh insbesondere die Ehefrau X... hervortut, die schärfste Sperre verhängt. Die Sperre hat folgende Wirkungen :

1. Das Hotel ... kommt auf die Sperrliste der FacharbeitanachWealsO.

2. , Den öffentlichen. Arbeitsümtern der Kantone wird von dieser Sperre Kenntnis gegeben.

3. Den Angestellten ist untersagt, in dem gesperrien Betriebe Stellung anzunehmen ; wer dem Verbot zuwiderhandelt, verfällt seineracits der Sperre.

4. Angemeasene Veröffentlichung der Massregel und Verpflichiung jedes Hotelangesiellien, auf die Sperre autmerksam zu machen.

Eine Strafklage der Aufsichiskommission für die Trinkgeldordnung gegen Frau X... ist seit Dezember 1939 bei den schwyzeriachen- Strafbehörden anhängig ; dass diese Anzeige bis heute noch nicht erledigt, ja nicht einmal in Angriff genommen worden ist, kann allerdings nach früheren Erfahrungen nicht mehr allzu sehr verwundern. » Am 13. Dezember 1941 schloss die Überweisungskommisgion des Bezirkes Schwyz die duroh die Aufsichtskommission veranlasste Strafunterzsuchung ab und verfügte, der Straffall sei ad acia zu legen und die Kosten seien dem Beanzeigten X. zu überbinden.

B. — Am 3. Dezember 1941 reichte X. gegen die Union Helvetia, sowie gegen den Präsidenten der Generaldirektion und den Gériérälsekretär der Union Helvetia Klage ein mit folgenden Retlitabegehren : Die von den Beklagten über den Kläger verhängte Arbeitersperre sei als widerrechtlich zu erklären. Die Beklagten seien zu verurteilen, die Sperre zu widerrufen und es sei ihnen zu verbieten, die Spetre fortzusetzen. Die Beklagten seien ausserdem zu verurteilen, dem Kläger als Schadenersatz Fr. 12,000.— und als Genugtuung Fr. 6,000.—, eventuell gerichtlich zu 6 AS 69 IT — 1943

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20 und Art. 163 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in