Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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18, Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. März 1943

Faits

I. i. 9. Leuppi gegen Rüttimann.

Rectemisebräuchliche Erhebung einer Verjährungseinrede, Art. 2 B.

Rechtsmissbrauch ist von Amteswegen zu berücksichtigen.

Rechtsmisgsbräuchlich ist dies Verjährungseinrede nur, wenn das Verhalten des Schuldners, durch das sich der Gläubiger von doer rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs hat abhalten lassen, seiner Árt nach geeignet war, diesen Erfolg herbeizuführen.

Abus du moyen tiré de la prescripiion, art. 2 CC.

Le juge redresse d’office l’abus du droit.

Le moyen doe la prescription n’est abusiìif que lorsque le comportement du débiteur, en raison duguel le créancier n’a pas exercó son droit à temps, était en s0i propre à produire ce réaultat.

Abuso dell'eccezione di prescrizione, art. 2 CC TI giudice deve tener conto d'ufficio dell’abuso di diritto.

L'eccezione di prescrizione è abusiva soltanto se l'atteggiamento del debitore, a motivo del quale il creditore non ha fatto valore a tempo il suo diritto, era in sè atto a produrre questo risultato.

Aus dem Tatbestand :

Der Kläger Rüttimänn machte auf Grund eines formungültigen Kaufvorvertrages über eine Liegenschaft dem Beklagten Leuppi im Mai 1939 eine Anzahlung an den Kaufpreis, die er in der Folge wiederholt, letztmals im Mai 1940, zurückverlangte. Leuppi anerkannte die Schuld, erklärte sich aber zur Rückgabe des Geldes ausser Stande, da er es nicht mehr besitze. Im Juni 1941 betrieb Rütti-' mann den Leuppi auf Rückgabe des Geldes ; Leuppi erhob Rechtsvorschlag, worauf Rüttimann Klage einreichte. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.

Das Bezirksgericht Muri und das Obergericht des Kantons Aargau nahmen an, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers auf Rückgabe der Anzahlung an sgich zwar vVerjährt aei, wiesen- aber die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede als rechtemissbräuchlich zurück.

Das Bundesgericht heissb die Berufung des Beklagten gut und schützt die Einrede der Verjährung auf Grund der folgenden Erwägung :

4. — Die Vorinstanz hat die Verjährungseinrede des Beklagten als rechtesmissbräuchlich zurückgewiesen.

Zu Unrecht glaubt der Beklagte dem entgegenhalten zu können, dass der Kläger das Vorliegen eines Rechtsmissbrauches gar nicht behauptet habe. Denn abgesehen davon, dass sich der Kläger tatsächlich auf Art. 2 Abs. 2 ZGB berufen hat (Kant. Dossier 8. 45 unten), wäre ein allfälliger Rechtsmissbrauch von Amteswegen zu berückgichtigen, da Art. 2 Abs. 2 ZGB um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt worden ist (BGE 38 II 463, 40 IT 344).

Als rechtsmissbräuchlich bezeichnet die Vorinstanz die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten deshalb, weil er durch seine wiederholten Zahlungaversprechen beim Kläger den Glauben erweckt habe, dass ein gerichtliches Vorgehen nicht nötig sei.

Nun ist allerdings richtig, dass nach der in Rechtsprechung und Schriftivum sowobl zum schweizerischen wie auch zum deutschen Recht allgemein anetkannten Auffassung die Einrede der Verjährung schon dann als gegen Treu und Glauben verstossgend zu betrachten ist, wenn doer Schuldner durch sein Verhalten beim Gläubiger die Mei-

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