Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 13 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 III 53

15. Entscheid vom 5. Juli 1943 i. S. Meyer.

Schriftliche Angebote sind grundsätzlich auch in der Fahrnissteigerung zulässig. Analoge Anwendung von Art. 58 Abs. 4 VZG.

En principe, les offres écrites sont également admissibles en matière de vente aux enchères de choses mobilières. Application analogique de l’art. 58 al. 4 ORI.

‘Le offerte scritte sono, in linea di massima, ammissibili anche nella vendita di mobili ai pubblici incanti. Épphosaione per analogia dell’art. 58 cp. 4 RRF.

À. — In einer Betreibung gegen den Nachlass der Witwe Katharina Meyer-Duss pfändete das Betreibungsamt BaselStadt am 6. November 1942 zwei Schuldbriefe von Fr. 1000.— bezw. 3000.—. Am 19. Februar 1943 schrieb der Erbe F. Meyer-Hüsler in Nebikon, der die Erbschaft in der Betreibung vertrat, dem Erbschaftsamt Basel-Stadbt : « Der Unterzeichnete bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die aus der Erbschaft der Frau Witwe Meyer-Duss zur Verwertung gelangenden Werttitel nicht unter dem Nennwert ‘veräussert werden dürfen. Sollten die Titel bei Ihnen nicht zum Nennwert gelangen, so bürgt der Unterzeichnete für die Erlangung des Nennwertes, indem ich die Titel übernehme. » Das Erbschaftsamt leitete das Schreïben an das Betreibungsamt zur Kenntnisnahme weiter. Dieses stellte am 4. März dem Absender als dem Vertreter der Erbschaft eine Steigerungsanzeige zu. An der Steigerung vom 10. März, zu der sich F. Meyer-Hüsler nicht einfand, wurden die Schuldbriefe zum Preise von insgesamt Fr. 300.— dem F. Meyer-Dommen zugeschlagen.

Faits

B. — F. Meyÿer-Hüsler führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihn mit Fr. 925.— zu entschädigen, eventuell sei der Zuschlag der Schuldbriefe aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, das Betreibungsamt habe das von ihm auf den Verwertungstermin hin schriftlich eingereichte Angebot nicht berücksichtigt und ihn dadurch geschädigt.

Das Betreibungsamt bestritt, dass der Beschwerdeführer, nachdem die Steigerung anberaumt gewesen sei, ein scbriftliches Angebot in der Hôhe von Fr. 4000.— gemacht habe. Übrigens seien nach den in Basel geltenden Gantbedingungen solche Angebote nicht zu berücksichtigen, und ausserdem müsse der Zuschlagspreis bar bezahlt werden.

C. — Den abweisenden Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehôrde zog der Beschwerdeführer unter Festhalten an seinen ÂAnträgen an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskanvmer

Considérants

Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken, auf den die Art. 102 und 130 verweisen, bestimmt : « Schriftliche Angebote sind bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und kônnen unter den gleichen Bedingungen wie mündliche Angebote berücksichtigt werden. » Für die Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderungen besteht keine entsprechende Vorschrift. Diese unterschiedliche Regelung hängt indessen nicht mit irgendwelcher Eigenart der einen oder andern Steigerungsart zusammen. Im Gegenteil haben hier wie dort die weit vom Steigerungsort entfernt wohnenden Kaufliebhaber ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihre Teilnahme am Steigerungstermin durch

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in