Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 121

27, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Juni 1943 i. S. Riekli gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Art. 48 BG beir. die Lotterien und die gewerbsmässigen Weiten. Gerichtsstand für die Verfolgung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz.

2. Art. 1 Abs. 2 Lotteriegesetz, Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung hiezu in der Fassung vom 10. Mai 1938.

a) Die Berechtigung zur Teilnahme an einer Verlosung ist auch dann « bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes » erworben, wenn. die wegen eines solchen Abschlusses abgegebenen Lose dem Kunden nicht zum voraus versprochen worden sind.

b) Eine Lotterie liegt auch dann vor, wenn nicht alle Teilnehmer die Berechtigung zur Teilnahme durch einen Einsatz oder den Abschluss eines Rechtsgeschäftes erkaufen.

l. Ari. 48 LF sur les loteries et les paris professionnels. For de la ursuite des contraventions à cette loi. 2. Art. al. 2 loi eur les loteries, art. 43 ch. 2 de l’ordonnance d’exécution dans sa teneur du 10 mai 1938.

a} Le droit de participer à un tirage doit aussi être considéré comme acquis «lors de Ia conclusion d’un contrat », quand les billets délivrés au client ne lui ont pas été promis à l’avance.

b) On est aussi en présence d’une loterie lorsque tous les participants n’ont pas acheté leur participation par un versement GU la conclusion d’un contrat.

L. Art. 48 LF concernente le lotterie e le scommesse professionalmente organizzate (LFL). Foro dell’azione contro le infrazioni a questa legge.

2, Art. 1 cp. 2 LFL, art. 43 cifra 2 dell’ordinanza di esecuzione modificata i 10 maggio 1938.

122 Lotiteriegessetz. N° 27.

a) Tl diritto di partecipare ad un’estrazione deve considerarai come acquisito « a dipendenza della conclusione d’un contratto », quando i biglietti rimessi al cliente non gli s0no « Stati promessì in anticipo.

0) Bi tratta pure d'una lotteria, quando non tutti i partecipanti hanno acquistato il loro diritto alla partecipazione mediante un Versamento o la conclusione d’un contratto.

4A. — Jakob Rickli, Kaufmann in Glarus, gab vom Juli bis November 1942 unter anderen den Leuten der bernischen Orte Zweisimmen und Meiringen durch Flugblatt ein Rätsel zu lösgen auf und versprach den Einsendern richtiger Lösungen « Gutscheine », mit denen sie ein Geschenk im Werte bis zu fünfhundert Franken würden gewinnen Können. Denen, die das Rätsel richtig lösten, gchickte er unentgeltlich nebst einem gedruckten Warenangebot zwei numerierte « Gratisgutscheine », welche den Inhaber zur Teilnahme an einer Preisverteilung berechtigten. Wer etwas bestellte, erhielt mit der Ware unentgeltlich zwei weitere gleichartige Lose, ohne dass ihm dies vorher im Flugblatt, im Warenangebot oder sonstwie versprochen worden wäre. Am 30. November 1942 fand im Kanton Glarus die Ziehung statt, worauf die Gewinner die Preise erhielten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob gie Waren bestellt hatten oder nicht.

B. — Rieckli wurde für die in Zweisimmen und Meiringen begangenen Handlungen erstinstanzlich am 6. März 1943 durch den Gerichtspräsidenten von Oberhasli und oberinstanzlich am 13. Mai 1943 durch das Obergericht des Kantons Bern der Ausgabe und Durchführung einer verbotenen lotterieähnlichen Unternehmung schuldig erklärt und zu tausend Franken Busse verurteilt. Das Obergericht erblickte das die Veranstaltung zu einer lotterieähnlichen Unternehmung machende Merkmal darin, dass Riokli den Bestellern von Ware, wenn auch ohne vorherige Versprechen, je zwei weitere « Gratisgutscheine » geschickt habe.

C. — Der Verurteilte ficht das obergerichtliche Urteil mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt, er sgei freizusprechen, eventuell zu einer kleinen Busse zu verurteilen, wobei zu erklären sei, dass damit sämtliche im Kanton Bern begangenen Widerhandlungen gesühnt seien.

Er macht geltend, er habe seine Kunden nicht bevorzugt, sondern allen Lösern des Rätsels gleichviele Gutscheine abgegeben, ohne Rücksicht darauf, ob gie Waren bestellten oder nicht. Öfters sei es vorgekommen, dass der Besteller die Gutscheine mit der Bestellung eingeschickt habe, dann habe er, der Beschwerdeführer, sie ihm mit der Ware natürlich zurückschicken müssen. Oft sei das Rätsel von mehreren Gliedern der gleichen Familie gelöst worden ; dann seien 80 oftmals zwei Gutscheine in die gleiche Familie gelangt, als Lösungen eingetroffen seien.

D. — Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Nichtigkeitsebeschwerde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung :

1. — Für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 erklärt Art. 48 dieses Gesetzes die Behörden des Kantons zuständig, in dem die Tat begangen wurde, und diejenigen des Kantons, in dem der Täter wohnt. Das Verfahren ist an dem Orte durchzuführen, an welchem es zuerst eröffnet wurde. Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch nicht aufgehoben worden, hat gemäss Art, 333 Abs. 1 StGB durch dieses jedoch insofern eine Ergänzung erfahren, als Art. 7 in Verbindung mit Art. 102 StGB die Übertretung als da. verübt erklärt, wo der Täter sie ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.

Dem Beschwerdeführer werden Ausgabe und Durchführung einer verbotenen lotterieähnlichen Unternehmung vorgeworfen. Die Durchführung umfasst die dem Lotteriezweck dienenden Handlungen, wie die Ankündigung oder Bekanntmachung einer Lotterie, die Ausgabe der Lose, die Empfehlung, das Feilbieten, die Vermittlung und den Verkauf von Losen, Coupons oder Ziehungslisten, die Losziehung, die Ausrichtung der Gewinne, die Verwendung des Ertrages (Art. 4 des Lotteriegesetzes). Soweit im vor- 124 Lotteriegesetz. N° 27, liegenden Fall solche Handlungen begangen worden sind, hat der Beschwerdeführer sie im Kanton Glarus ausgeführt, wo er z. B. die Flugblätter, die Lose, die Ziehungslisten und die Gewinne zur Post gegeben hat. Ihr tatbestandsmässiger Erfolg ist Jedoch im Sinne des Art. 7 StGB im Kanton Bern eingetreten. Der Gerichtsstand Bern ist daher gegeben.

2. — Gemäss Art. 1 des Lotteriegesetzes gilt als Lotterie jede Veranstaltung, bei der gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes ein vermögengsrechtlicher Vorteil als Gewinn in Aussicht gestellt wird, über dessgen Erwerbung, Grösse oder Beschaffenheit planmässig durch Ziehung von Losen oder Nummern oder durch ein ähnliches auf Zufall gestelltes Mittel entschieden wird. Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung in der Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 10. Mai 1938 sbtellt den Lotterien gleich die Preisausschreiben und Wettbewerbe jeder Arft, an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann und bei denen der Erwerb oder die Höhe der ausgesetzten Gewinne wesentlich vom Zufall oder von Umständen abhängig ist, die der Teilnehmer nicht kennt.

Streitig i1st im vorliegenden Falle bloss, ob die « Gutscheine », welche zur Teilnahme an der Preisverteilung berechtigten, gegen Leistung eines Einsatzes oder beim Abschluss eines Rechtsgeschäftes abgegeben wurden. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung bejaht, dass der Beschwerdeführer den Bestellern von Ware zusätzlich Gutscheine abgegeben habe. Dass diesge Abgabe stattgefunden hakt, ist eine tatsächliche Feststellung, die für den Kassationshof verbindlich ist (Art. 275 BStrP). Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Behauptungen, die er zu ihrer Entkräftigung vorbringt, und die er den kantonalen Instanzen bisher vorenthalten hat, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmegesuches (Art. 397 StGB, Art. 347 ff. bern.StrV) zu machen.

Ist für heute von der Tatsache auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Bestellern von Ware wegen der Bestellung zusätzlich Lose geschickt hat, so war die gesamte Veranstaltung ein lotterieähnliches Unternehmen. Unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer die zusätzlichen Lose nicht zum voraus versprochen, sondern sie als freiwillige Zugabe den Waren beigelegt hat, wie es auch nicht darauf ankommt, ob er hoffte, diese seine Freigebigkeit spreche sich herum und werde weitere Personen veranlassen, Waren zu bestellen. Entscheidend ist, dass durch die zusätzliche Abgabe von Losen. dem Empfänger nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes, wie Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung in der Fassung vom 10. Mai 1938 gich ausdrückt, und wegen dieses Abschlusses zusätzliche Gewinnaussichten verschaft wurden. Unerheblich iet ferner die Tatsache, dass an der Preisverteilung auch Personen teilnahmen, welche keine Waren bestellt hatten. Zwar könnte der französische Text des Art. 43 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung die Meinung aufkommen lassen, Preisausschreiben und Wettbewerbe seien bloss dann lotterieähnlich, wenn zur Teilnahme ausschliesslich Personen berechtigt sind, die einen Einsatz machen oder ein Rechtsgeschäft abschliessen. Denn der erwähnte Text stellt den Lotterien gleich « les concours de tout genre auxquels ne peuvent participer que les personnes ayant fait un versement ou conclu un contrat... ». Wenn der deutsche Text jedoch von Preisausschreiben und Wettbewerben spricht, «an denen nur nach Leistung eines Einsatzes oder nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes teilgenommen werden kann », s0 kann das Wort « nur » nicht den Kreis der Teilnehmer auf Personen beschränken wollen, welche einen Einèatz leisten oder ein Rechtsgeschäft abschliessen, sondern es will bloss den Gegensatz zu den Preisausschreiben und Wettbewerben hervorheben, deren Teilnehmer keinen Einsatz leisten und kein Rechtsgeschäft abschliessen. Die erwähnte Bestimmung geht vom Normalfall aus, dass die Bedingungen für die Teilnahme an der Preisvérteilung für alle gleich sind, dass entweder alle ohne Einsatz (bezw.

126 Verfahren. N° 28, Abschluss eines Rechtegeschäftes) oder alle nur nach Leistung eines Einsatzes teilnehmen. Über den Ausnahmefall, dass sowohl Teilnehmer der einen wie solche der anderen Árt vorhanden sind, sagt síe dem Wortlaut nach nichts. Dem Sinne nach kann síie jedoch diese Fälle nicht anders behandeln wollen als den Normalfall, in welchem eûmtliche Teilnehmer einen Einsatz leisten. Sonst könnte der Veranstalter das Gesetz umgehen, indem er einige Personen obne Erfüllung diesger Bedingung teilnehmen liesse. Lotterien und ähnliche Unternehmungen sind der Einsätze wegen verboten. Dieser Grund des Verbotes ist bei Veranstaltungen, an welchen nur ein Teil der Teilnehmer Einsätze leisten, nicht hinfällig.

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewieeen., ITI. MILITÄRPFLICHTERSATZ EE TAXE D'EXEMPTION DU SERVICE MILITAIRE Vgl. Nr. 30. — Voir n° 30.

IV, VERFAHREN

Sachverhalt

28. Urtell des Kassatlonshofes vom 11. Juni 1943 i. S. Staatsanwaltsechaft des Kantons Basel-Stadt gegen Eisenhätt.

Art. 346 Abs. 1 StGB. Vernachlässigung von Unterstützungspflichten (Art. 217 StGB) ist am Erfüllungsort zu verfolgen und zu beurteilen, Ari. 346 al. 1 CP. La violation d’une obligation d’entretien (art. 217 CP) se poursuit et se juge au lieu où l'obligation aurait dû être exécutée.

Art. 346 cp. 1 CP. La trascuranza dell'obbligo di assistenza familiare (art, 217 CP) dev’essere perseguita e giudicata nel luogo in cui ess0 avrebbe dovuto essere adempiuto.

A. — Karl Eisenhart, wohnhaft in Zürich, ist von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt angeklagt worden, die seiner früheren Ehefrau Regina Herzog gemäss Ehescheidungskonvention geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus bösem Willen nicht bezahlt und sich dadurch gegen Art. 217 StGB vergangen zu haben. Frau Herzog wohnte und arbeitete schon vor der Ehescheidung in Basel und erwarb nachher dort Wohnsitz.

B. — Am 3. Februar 1943 stellte das Strafgericht des Kantons Bagsel-Stadt das Verfabren wegen örtlicher Unzuständigkeit ein. Es führte aus, dem Angeklagten werde ein echtes Unterlassungsdelikt vorgeworfen. Solche werden im Sinne des Árt. 346 StGB da ausgeführt, wo der Täter hätte handeln sollen, nämlich an seinem Aufentbaltsort als dem Orte der negativen Willensbetätigung. Auf den zivilrechtlichen Erfüllungsort komme es nicht an. Böser Wille, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seien Tatbestandsmerkmale, welche wiederum mit dem Wohnort des Täters in viel engerem Zuesammenbang stehen, als mit dem des Unterstützungsberechtigten. Würde auf den Wohnesitz des letztern abgestellt, 80 müsste regelmässig der grösste Teil der Untersuchung doch am Wohnort des Pflichtigen geführt werden, wodurch das Verfahren faktisch auseinandergerissen würde. Würde der Wohnsitz des Unterstützungsberechtigten den Gerichtsstand bestimmen, s0 müsste trotz gleichbleibender Verhältnisse des Pflichtigen dieser immer wieder an einem anderen Ort Vérfolgb werden.

Am 30. März 1943 bestätigie das Áppellationsgericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil.

C. — Die Staatsanwaltechaft des Kantons BaselStadt beantragt mit rechtzeitig eingereichter Nichtig-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 7, Art. 102, Art. 217, Art. 346 und Art. 397 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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