Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 91 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 134

30. Urteil des Kassationshoïes vom 16. Juli 1943 i S. Bay gegen Militärdepartement des Kantons Schwyz.

1. Art. 397 SiGB.

a) Diese Bestimmung kann auch dann angerufen werden, wenn die Strafe nicht mehr vollstreckbar ist.

b} Sie stellt einen bundesrechtlichen Revisionsgrund auf.

c}) Sie gilt auch für die Revision von Urteilen, welche vor dem Inkrafttreten des StGB ausgefällt worden sind.

d) Sie verlangt nicht, dass der Gesuchssteller die vorgebrachte (für den Richter neue) Tatsache zur Zeit des früheren Verfahrens noch nicht gekannt habe.

e) Sie ermôglicht nicht, das Urteil in îwre zu revidieren.

f) Tatsachen sind im Sinne des Art. 397 StGB dann erheblich, wenn sie ein bedeutend milderes Urteil herbeiführen künnen, sei es auch bloss infolge eines allgemeinen Strafminderungsgrundes.

2. Art. 1 Abs. 1 BG vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung des BG vom 28. Juni 1878 über den Militärpfrichtersatz.

Wer bei Verwendung seiner beschränkten Mittel nicht dem Militérpflichtersatz vor anderen Schulden den Vorrang gibt, handelt schuldhaît.

1. Ari. 397 CP.

a) Cette disposition peut encore être invoquée quand la peine a cessé d’être exécutable. ;

b) Elle crée une cause de revision‘ de droit fédéral.

c) Elle s’applique aussi à la revision de jugements qui ont été rendus avant l’entrée en vigueur du CP.

d) Elle n’exige pas que le requérant n'ait pas eu connaissance, lors du premier procès, du fait allégué (qui pour le juge constitue un fait nouveau).

e) Elle ne permet pas de revoir l’application du droit par le premier jugement.

1) Les circonstances invoquées ont le caractère de faits sérieux lorsqu'elles peuvent conduire à un jugement sensiblement plus favorable au condamné, fût-ee simplement par l’application d’une cause générale de réduction de la peine, 2. Art. 17 LF du 29 mars 1901 complétant la LF du 28 juin 1878 sur la taxe d’exemption de la taxe militaire.

Commet une faute celui qui, dans l’application de ressourcer limitées, ne donne pas à la taxe militaire la préférence sus d’autres dettes.

1. Ari. 397 CP.

a) Questo disposto pu essere invocato anche quando la pena non à più eseguibile.

b) Esso crea un motivo di revisione di diritto federale.

c) Esso si applica anche alla revisione delle sentenze pronunciate prima dell’entrata in vigore del CP.

d} Esso non esige che l’istante non abbia conosciuto, nel corso del primo processo, il fatto allegato (che pel giudice costituisce un fatto nuovo). .

e) Esso non permette una revisione in ture del primo giudizio.

1) I fatti invocati sono rilevanti a’ sensi dell'art. 397 CP, se possono provocare un giudizio sensibilimente più favorevole al condannato, non foss’altro che a motivo dell’applicazione d’una causa generale di riduzione della pena.

2. Art. 1 LF 23 marzo 1901 che completa la LF 28 giugno 1878 sulla tassa d’esenzione dal servizio militare.

E" in colpa colui che, nell’uso delle sue risorse limitate, non dà, rispetto ad altri debiti, la precedenza alla tassa d’esenzione dal servizio militare.

À. — Max Bay, obschon durch das Militärdepartement des Kantons Schwyz zweimal gemabhnt, war Fr. 129.25 seines Militärpflichtersatzes für das Jahr 1940 schuldig geblieben und batte erst bezahlt, als er dem Bezirksgericht Schwyz zur Bestrafung überwiesen worden war. Dieses verurteilte ihn wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes zu zehn Tagen Gefängnis und entzog ibm das Stimmrecht auf zwei Jahre. Auf Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 18. Dezember 1941 dieses Urteil. Zur Begründung führte es aus, der Tatbestand der schuldhaften Nichtbezahlung sei dadurch erfüllt, dass der Angeklagte trotz zweimaliger Mahnung weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe,'es wäre denn, er hätte Entschuldigungsgründe vorbringen kôünnen, die zur Zeit der Rekurs- und Mahnfristen noch nicht bestanden hatten, was nicht der Fall sei. Die Strafe bemessend, berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, den geschuldeten Betrag rechtzeitig zu bezahlen ; er habe auch in zweiter Instanz keinen triftigen Entschuldigungsgrund vorbringen kôünnen.

Sachverhalt

B. — Am 29. September 1942 reichte der Verurteilte beim Kantonsgericht Schwyz ein Gesuch um Revision dieses Urteils ein. Er machte geltend, dass er infolge finanzieller Bedrängnis gar nicht in der Lage gewesen sei, den Rest des für 1940 geschuldeten Militärpflichtersatzes rechtzeiïtig zu bezahlen. Er legte Bescheinigungen des Betreibungsamtes über damals gegen ihn laufende drückende Betreibungen vor. Diese Tatsache sei dem Gericht bei Erlass des Urteils nicht bekannt gewesen, so dass sie gemäss Art. 397 StGB die Revision begründe.

136 Verfahren. N° 30.

Das Kantonsgericht ist auf das Gesuch nicht eingetreten, weil das behauptete Unvermôgen keine neue Tatsache sei. Denn sie sei schon vor dem Urteil bekannt gewesen und hätte geltend gemacht werden kônnen. Sodann sei unerheblich, ob Bay wirklich aus Unvermôügen nicht bezahlt habe, denn der schuldhaften Nichtbezablung des Militärpflichtersatzes mache sich nicht nur schuldig, wer nicht innert den Mahnfristen bezahlt, obschon er bezahlen kônnte, sondern auch, wer aus Unvermôgen nicht bezahlt, ohne sich innert den Mahnfristen zu entschuldigen. Übrigens müsse nach wie vor daran festgehalten werden, dass Bay bei gutem Willen in der Lage gewesen wäre, den schuldigen Rest innert den Mahnfristen zu bezahlen. Vom 1. Januar 1940 bis 31. Dezember 1941 habe er dem Betreibungsamt in monatlichen Raten Fr. 1200.— bis 1700.— ‘bezahlt. Er hätte auch den im Verhältnis zu diesen Beträgen kleinen Rest des Militärpflichtersatzes leisten kônnen und leisten sollen.

C. — Diesen Entscheid greift Bay mit Nichtigkeitsbeschwerde an. Er führt aus, gemäss Art. 397 StGB, der die direkt anwendbare Norm enthalte und auch auf die vor 1942 ergangenen Urteile anwendbar sei, komme nichts darauf an, ob das Unvermôgen zur rechtzeitigen Leistung bereits vor dem Urteil bekannt war und häâtte geltend gemacht werden kôünnen; massgebend sei nur, dass es dem Richter nicht bekannt gewesen sei. Die Tatsache des Unvermôgens sei erheblich, denn Nichtbezahlung aus Unvermôgen sei nicht schuldhaft. Nur Nichtbezahlung trotz Vermôügens mache straffällig, nicht auch die Unterlassung des Unvermôgenden, sich innert der Mabhnfrist zu entschuldigen. Obschon das Kantonsgericht die Straffälligkeit schon in der Nichtentschuldigung innert der Mabnfrist gesehen habe, seiï es doch auch davon ausgegangen, dass er rechtzeitig hätte bezahlen künnen. Dies habe es in den Erwägungen über die Strafbemessung ausdrücklich hervorgehoben. Jene Annahme aber sei durch das Revisionsgesuch erschüttert. Die Vorinstanz sei allerdings der Meinung, Bey hätte den Militärpflichtersatz rechtzeitig bezahlen kônnen, wie seine Zahlungen an das Betreibungsamt auf andere Schulden bewiesen. Allein, infolge der Lohnzession auf Grund der Lohnpfändung seiïen die bezehlten Beträge gebunden gewesen, und übrigens habe der Mülitärpflichtersatz keinen Vorrang vor anderen Schulden. Nachdem er diese bezahlt, habe ihm das Geld für jenen gefehlt.

D. — Das Militärdepartement des Kantons Schwyz beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

Erwägungen

1. Es kann dahingestelit bleiben, ob gemäss Art. 337 in Verbindung mit Art. 333 Abs. 2, 109 und 75 Abs. 2 StGB die Vollstreckung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe und mit ibr gemäss Art. 73 Ziff. 2 StGB auch der Nebenstrafe des Stimmrechtentzuges bereits verjährt ist. Denn der Grundsatz ist allgemein anerkannt, dass aus ideellen Gründen die Revision eines Strafurteils auch dann noch verlangt werden kann, wenn die Strafe aus irgend einem Grunde nicht mehr vollstreckbar ist.

2. Art. 397 StGB schreïibt den Kantonen vor, gegenüber Urteilen in Sachen eidgenüssischen Rechts wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gerichte zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt warén, die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteïlten zu gestatten. Dieser Wortlaut verleitet zur Meinung, dass die Bestimmung lediglich eine Weisung an die Kantone zur Aufstellung eines kantonalrechtlichen Revisionsgrundes enthalte, Allein das ist nicht ihr Sinn ; die Bestimmung stellt einen bundesrechtlichen Revisionsgrund auf Wenn der Gesetzgeber das nicht durch die deutliche Fassung « gegenüber Urteilen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig » zum Ausdruck gebracht hat, so deswegen, weil er darin eine Einzelvorschrift des Revisionsverfahrens sah, die von den Kantonen bei der im übrigen ihnen obliegenden Ordnung dieses Rechtsmittels als Mini- 138 Verfahren, N° 30.

mum zu berücksichtigen sein würde. Als bundesrechtlicher Revisionsgrund untersteht seine Anwendung gemäss Art. 269 Abs. 1 BStrP der Prüfung des Kassationshofes.

3. Der Revisionsgrund kann auch gegenüber Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Strafgesetzbuches ausgefällt worden sind, angerufen werden. Dies kraft der Bestimmung des Art. 401 Abs. 1 StGB, wonach das Gesetz mit dem

1. Januar 1942 in Kraft getreten ist. Die in Art. 2 Abs. 1 StGB vorgesehene Ausnahme hiervon erstreckt sich nicht auf verfahrensrechtliche Vorschriften (vgl. BGE 68 IV 39 und 62).

4. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kommt nach deutlicher Bestimmung des Art. 397 StGB nichts darauf an, ob die für die Revision vorgebrachte Tatsache dem Gesuchsteller im früheren Verfahren bereits bekannt gewesen ist oder nicht. Es genügt, dass sie der Richier nicht gekannt hat. Diese Ordnung, die aus dem Wesen der Offizialuntersuchung im Strafverfahren folgt, hat der Gesetzgeber gewollt ; er hat sie bereits in Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStrP für die Revision der Urteile der Bundesstrafgerichte so getroffen (vgl. Botschaft zum Entwurf $S. 55 ; AStenBull NR 1931 S. 781 ; Kassationshof 28. Mai 1935 i. S. Graber).

5. Das angefochtene Urteil sieht die Strafbarkeit des Beschwerdeführers darin, dass er innert den Mahnfristen weder bezahlt, noch sich entschuldigt habe. Er wäre also wegen Fehlens der Entschuldigung sogar dann bestraft worden, wenn festgestanden hätte, dass er nicht bezahlen konnte. Nur wäre die Strafe weniger streng ausgefallen, wie aus den Erwägungen über ihre Bemessung hervorgeht. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Mangel der Entschuldigung mache nicht strafbar, die so begründete Schuldigerklärung sei unhaltbar. Er habe aber das Urteil nicht mit der Nichtigkeitsbeschwerde angreifen kônnen, weil in den Erwägungen anderswo festgestellt gewesen sei, dass er rechtzeitig hätte zahlen kônnen, eine Feststellung, die zur Abweisung der Beschwerde genügt hätte. In der leistung, worunter die Nichtleistung trotz Leistungsvermôgens zu verstehen ist. Die Revisionsinstanz hat jedoch bei Beurteilung der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel das Urteil so zu nehmen, wie es lautet, nicht wie es richtigerweise lauten sollte. Denn das Rechtsmittel der Wiederaufnahme des Verfahrens erlaubt keine revisio in ture. Es ist also davon auszugehen, dass das Urteil die Schuldigerklärung auf den Mangel der Entschuldigung stützt. Dieser Tatbestand aber wird von der geltend gemachten neuen Tatsache des Unvermôügens rechtzeitiger Leistung nicht berührt. Sogar wenn die Vorinstanz die Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit als weiteren Grund zur Schuldigerklärung herangezogen hätte und dieser durch die neue Tatsache erschüttert würde, müsste es bei der Schuldigerklärung bleïben, da sie immer noch durch den ersten Grund gestützt wäre.

6. Wenn nicht den Freispruch, kônnte dagegen die Tatsache des Unvermôgens die Minderung der Strafe bewirken, denn die Ausfällung der Hôchststrafe ist vom urteilenden Gericht unter anderem damit begründet worden, dass Bay zu leisten vermocht hâtte.

Eine Tatsache, die lediglich das Strafmass beeinflusst, kann gemäss Art. 397 StGB Revisionsgrund sein, Im Unterschied zu anderen Gesetzen, welche meistens näher ausfübren, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel geeignet sein müssen, die Freisprechung des Verurteilten oder doch die Anwendung eines milderen Strafgesetzes oder zum mindesten eine erhebliche Milderung der Strafe herbeizuführen, begnügt sich Art. 397 StGB, wie übrigens auch Art. 199 MStGO, mit dem Erfordernis der Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel. Er weicht damit auch vom Wortlaut des Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStrP ab, wonach für die Revision gegenüber Urteilen der Bundesstrafgerichte Tatsachen oder Beweismittel zu berücksichtigen sind, welche gegen die Schuld sprechen oder ein leichteres Vergehen begründen. STÂAMPFLI vertritt in der Textausgabe zum BStrP, Anm. II Ziff. 1 zu Art. 229, die 140 Verfahren. N° 30.

Auffassung, ein leichteres Vergehen liege nur dann vor, wenn ein milderes Strafgesetz zur Anwendung kommt oder straferhühende Tatumstände (Rückfall) wegfallen, ‘nicht auch dann, wenn eine mildere Bemessung der Strafe bloss innerbalb des Rahmens des angewendeten Strafgesetzes in Frage steht. Der Begriff der Erheblichkeït im Sinne des Art. 397 StGB kann nicht so eingeschränkt werden. Das hiesse dem Wortlaut Gewalt antun. Es ist an die weiten Strafrahmen des Strafgesetzbuches zu denken, die je nach den Umständen, welche für die Strafzumessung massgebend sind und welche gerade von den neuen Tatsachen und Beweismitteln berührt sein kônnen, für die gleiche Tat milde oder drakonische Strafe ermôglichen. Anderseits wäre eine sachliche Abweichung zwischen Art. 397 StGB und Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStrP mit dem Ergebnis, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen in Strafsachen eidgenôssischen Rechts die Revision in weiterem Rahmen vorschriebe, als er sie selbst bei Urteilen seiner Gerichte in gleichen Sachen zuliesse, nicht erträglich. Allein nichts zwingt zu der einschränkenden Auslegung der letzterwähnten Gesetzesbestimmung. Auf die Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des BStrP, die dazu angerufen wird ($S. 55), lässt sie sich nicht stützen, denn die Botschaft gibt lediglich den Text des Entwurfes sund Gesetzes) wieder, und im Wortiaut findet jene Auslegung keinen Anbaltspunkt. Nach dem gewôhnlichen Sinn des Wortes ist leichter (moins grave, meno grave) ein Vergehen nicht bloss, wenn es unter ein milderes Strafgesetz fällt, sondern auch, wenn es bei Anwendung des gleichen Gesetzes der Schuld nach leichter ist. Die eïinschränkende Auslegung entspräche Gesetzen mit erheblich anderem Wortlaut (DStPO § 359: «… die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Strafe zu begründen geeignet sind », ähnlich bern.StrV Att. 347).

Tatsachen sind demnach im Sinne des Art. 397 StGB dann erheblich (sérieux, rilevanti), wenn sie ein milderes Verfahren. N° 30. 14] Ürteil herbeiführen kônnen. Allgemeine Strafminderungsgründe fallen sogut wie besondere Strafmilderungsgründe in Betracht (ebenso Entscheidungen des MKG 1926-1935 Nr. 30, 1936-1940 Nr. 8). Die môgliche Abänderung des Urteils infolge der neuen Tatsache muss jedoch eine bedeutende sein. Das liegt im Begriff der Erheblichkeit der Tatsache und folgt zudem aus der Notwendigkeit verständiger Beschränkung des Rechtsmittels gegen rechtskräftige Verurteilung, die um ihrer formalen Geltung willen nur aus schwerwiegenden Gründen in Frage gestellt werden darf, und das fordert schliesslich auch die Ükonomie des Verfahrens, zumal die Revision anderseits dadurch erleichtert ist, dass die Tatsache nicht neu entdeckt zu sein braucht.

7. Die Erheblichkeït der neuen Tatsache in diesem Sinne liesse sich im vorliegenden Falle kaum in Zweifel ziehen. Nun verneint aber der angefochtene Revisionsentscheid die behauptete neue Tatsache. Wohl geht er davon aus, dass der Beschwerdeführer zur massgebenden Zeit für andere Schulden betrieben war, sagt aber, wenn der Beschwerdeführer vom Januar 1940 bis Januar 1941 Fr. 1200.— bis 1700:— habe bezahlen kônnen, s0 sei es ihm auch môglich gewesen, den im Verhältnis zu diesen Leistungen kleinen Restbetrag des Militärpflichtersatzes ebenfalls abzutragen. Die Vorinstanz meint damit, dieser Schuld hätte der Vorrang gegeben werden sollen. Hiegegen erhebt sich der Beschwerdeführer. Jene Zahlungen, sagt er, hätten auf Grund von Lohnzessionen in Verbindung mit betreibungsrechtlicher Beschlagnahme unabhängig von seinem Willen gemacht werden müssen. Übrigens geniesse der Militärpflichtersatz nach Gesetz keinen Vorrang vor anderen Forderungen ; darum kônne nicht schuldig sein, wer seine Bezahlung hinter andere dringliche Zahlungen zurückstelle, nach denen ihm nur noch der allernotwendigste Lebensunterhalt verbleïbe. Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Bei der Lohnzession hätte sich der Schuldner die Leistung des Militärpflichtersatzes sichern müssen.

142 Verfahren. N° 31.

Wohl besitzt diese Forderung vor anderen kein Privileg im gewôühnlichen Sinne. Nichtsdestoweniger fällt dem Ersatzpflichtigen auf, für die Erfüllung dieser Verpflichtung ganz besonders besorgt zu sein. Er darf sich ihr sowenig entziehen, wie sich der Militärpflichtige, etwa mit der Begründung, er habe dringliche Schulden und müsse zu ihrer Abtragung dem Verdienst nachgehen, einem Aufgebot entziehen darf. Sonst wird er strafbar wegen Ungehorsams, als was die schuldhafte Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes aufgefasst wird. Gerade darin liegt für ihn der Zwang, dieser Schuld den Vorrang vor anderen Schulden zu geben, deren Nichtbezahlung nicht mit solcher Sanktion ausgestattet ist. Wer diesen Zwang verkennt und die Zahlung hintanstellt, handelt schuldhaft im Sinne des Gesetzes, ohne dass er sich auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB berufen kann, wie der Beschwerdeführer es subsidiär tut.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

81. Entscheïd des Kassationshofes vom 23. Juli 1943 i. S. E. Luder & Co. gegen Edelmann.

Art. 268 Abs. 3 BStrP.

Einstellungsbeschluss letzter Instanz ist für den Privatstrafkläger nach zürcherischem Recht nicht der die Einstellungsverfügung des Bezirksanwaltes schützende Rekursentscheid des Staatsanwaltes (§§ 39, 402 Ziff. 1 zürch.StPO), sondern erst der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten (bezw. der Anklagekammer), durch den das Begehren des Geschädigten um Zu-

PONS der Privatstrafklage abgewiesen wird (§§ 46, 47 zürch. tPO).

Art. 268 al. 3 PPF,.

En droit zurichois, l’ordonnance de non-lieu rendue en dernière instance n’est pas, en ce qui concerné l’accusateur privé, la décision du Ministère publie confirmant sur recours la mesure de suspension prise par le Procureur de district (§§ 39, 402 ch. 1 PP zurich.}, mais la décision du Président du tribunal (ou de la Chambre d’accusation) rejetant la requête par laquelle le lésé demande l’autorisation d’intenter l’action privée (§§ 46, 47 PP zurich.).

Secondo il diritto zurighese, il decreto di non doversi procedere emesso in ultima istanza non è, per quanto concerne l’accusatore privato, la decisione del Pubblico ministero che conferma, su ricorso, la misura di sospensione presa dal Procuratore di distretto (§§ 39, 402 cifra 1 PPZ), ma la decisione del Presidente del tribunale (o della Camera d’accuss) che respinge Ia domanda del leso di essere autorizzato a promuovere l’azione privata Erwägungen :

Der Bezirksanwalt hat die auf Anzeige des Geschädigten hin an Hand genommene Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gemäss § 39 zürch. StPO mit Genehmigung des Staatsanwaltes eingestellt. Der hiergegen vom Anzeiger gemäss § 402 Ziff. 1 erklärte Rekurs ist von der Staatsanwaltschaft abgewiesen worden. Diese Verfügung ist endgültig in dem Sinne, dass die Strafverfolgung vom üfjenilichen Ankläger nicht durchgeführt wird. Hingegen steht dem Geschädigten gemäss § 46 das Recht zu, die Privatstrafklage zu betreiben, auf die hin die Anklagebehôrde (Bezirksgerichtspräsident) über die Zulassung der Strafverfolgung durch den Privatstrafkläger entscheiden wird. Erst diese Entscheidung, wenn sie im Sinne der Einstellung ausfällt, wird also für den Privatstrafkläger der Einstellungsbeschluss letzter Instanz im Sinne von Art. 268 Bei dieser Ordnung des zürcherischen Überweisungsverfahrens fehlt überdies dem Anzeïiger im Verfahren bei der Staatsanwaltschaft die Eigenschaft des Privatstrafklägers ; er erlangt sie erst im anschliessenden besondern Privatstrafklageverfahren. Darum geht ihm die Legitima-- tion zur eidgenôssischen Nichtigkeïitsbeschwerde gegen den Eiñstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft ab. Denn dièse setzt voraus, dass er im kantonalen Überweisungsverfahret als Privatstrafkläger anerkannt war.

Demnach erkennt der Kassationshof : Àüf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 2, Art. 20, Art. 73, Art. 75, Art. 109, Art. 333, Art. 337, Art. 397 und Art. 401 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 39, Art. 46, Art. 47, Art. 268 und Art. 402 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010 erneut konsolidiert.

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