Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 8. Oktober 1943 i, S, Duttweiler gegen Kugler und Wieser.

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.

Wenn die Strafverfolgung auf derm Wege des Zivilprozesses erfolgt, wird die Verjährung unterbrochen durch die Fristansgetzung an den Beklagten zur Beantwortung der Klage und durch die Einreichung der Antwort. Das gleiche gilt im baselstädtischen Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen.

Art. 72 ch. 2 al. 1 CP.

Lorsque la poursuite pénale s’exerce dans les formes du procès ‘civil, la prescription est interrompue par la fixation au défendeur d’un délai pour répondre à la demande, ainsi que par le dépôt de la réponse. il en esú de même dans la procédure d’accusation privée prévue par le canton de Bâle-Ville en matière d'atteintes à l’honneur.

Art. ?2, cifra 2, cp. 1 CP. Quando l’azione penale sí esercita nelle forme del processo civile, la prescrizione è interrotta dall’assegno al convenuto d’un termine per rispondere alla domanda, come pure dall’inoltro della risposta. Lo stesso vale per la procedura di accusa privata dal Cantone di Basilea-città in materia di delitti contro 1’onore. .

Ám 20. Februar 1942 erhob Gottlieb Duttweiler gegen die verantwortlichen Verfasser oder Drucker des « Gegenangriff », einer « Kampfschrift gegen die Duttweilersche Sprengaktion », erschienen in Basel am 19. November 1941, Strafklage wegen Ehrverletzung. Nach § 210 Abs. 2 der StPO von Basel-Stadt nimmt bei solchen Klagen in der Regel der Präsident des Strafgerichtes die nötigen Ermittlungen vor. Eine Einvernahme des Angeklagten findet in der Regel nicht statt, dagegen ist diesem, wenn eine ausführliche Klageschrift eingereicht worden ist, unter Fristansetzung Gelegenheit zu schriftlicher Vernehmlassung zu geben. Nach Abschluss der Ermittlungen lädt der Präsident die Parteien zur Hauptverhandlung vor (§ 214 StPO). Am 4. Mai 1942 wurde die Klage Duttweilers Ferdinand Kugler und Dr. Fritz Wiesger zugestellt, welche die Verantwortung für das Presseerzeugnis übernahmen. Ám 8. August 1942 reichten sie die KlagebeantWworbvbung ein. Am 12. April 1943 wurden sie zur Abklärung der Pagssivlegitimation einvernommen. In der HauptStrafgesetzbuch N° 35. LST verhandlung vom 8. Juli 1943 stellte das Strafgericht das Verfahren infolge Verjährung der Strafverfolgung ein. Zur Begründung führte es aus, die gemäss Árt. 27 Ziff. 6 StGB vom 19. November 1941 bis 19. November 1942 laufende Verjährungsfrist hätte gemäss Art. 72 Ziff. 2 StGB nur durch Vorladung der Angeklagten vor den Untersuchungsrichter oder das Gericht sowie durch die Einvernahme im Untersuchungsverfahren unterbrochen werden können. Auf Appellation des Strafklägers hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons BaselStadt am 831. August 1943 diesen Entscheid. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts hält der Strafkläger an seiner Auffassung fest, dass die Klagebeantwortung als Einvernahme im Sinne des Art. 72 Ziff. 2 StGB gelten müsse. Die Angeklagten schliessen auf Abweisung.

Erwägungen

Im Unterschied zu anderen Gesetzen, welche die Verjährung durch jede gegen den Täter gerichtete Verfolgungshandlung der Strafbehörden unterbrechen lassen (z. B. § 42 StG von Basel-Stad&t), verbindet das Strafgesetzbuch diese Wirkung ausschliesslich mit der Vorladung des Beschuldigten vor das Untersuchungsamt oder Gericht und mit der Einvernahme des Beschuldigten im Untersguchungsverfahren (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1). Diese Beschränkung wurde getroffen, um die Strafverfolgung praktisch nicht unverjährbar sein zu lassen, wie es der Fall sein kann, wenn jede noch so geringfügige und vom Beschuldigten nicht einmal wahrnehmbare der Strafverfolgung dienende Handlung der Behörde die Unterbrechung bewirkt (vgl. Protokoll der IT. Expertenkommission 1 401 f., AStenBull NR 1928 970). Beide Unterbrechungsgründe sind auf das amtliche Untersuchungsverfahren zugeschnitten. In mehreren Kantonen werden aber Ehrverletzungsklagen im Zivilprozessverfahren abgewandelt (z. B. Thurgau EG § 7 Abs. 3). In diesgem kommt es zur I58 Strafgesetzbuch N° 35, Vorladung des Beschuldigten erst nach Absohluss des Schriftenwechsels, ja möglicherweise sogar erst nach Durchführung der Beweisführung. Unterdessgen kann die kurze Verjährungsfrist ablaufen, auch wenn der Kläger nichts unterlassen hat, die Strafverfolgung dem Gesetz gemäss zu betreiben. Ein solcher Zustand ist unannehmbar.

Es ist feststehender Grundsatz, dass das kantonale Verfahrenerecht der vollen Auswirkung des materiellen Bundesrechts nicht hindernd im Wege stehen soll. Dass es der Bundesgesetzgeber hier ausnahmsweise in Kauf genommen habe, ist nicht denkbar. Vielmehr is6 die Annahme begründet, dass die gesetzgebenden Räte bei Behandlung des Art. 69 des Entwurfes (Art. 72 StGB) nur mit dem Kklassischen amtlichen Verfahren rechneten, da Art. 385 Abs. 2 des Entwurfes, der den Kantonen die Strafverfolgung auf dem Wege des Zivilprozesses verbot, ersb später gestrichen würde (AStenBull NR 1930 890, StR 1931 735). Bei dieser Streichung, welche also den Kantonen die Freiheit in der Bestimmung des Verfahrens gab (Art. 384 des Entwurfes, Art. 365 StGB), wurde die Notwendigkeit der nunmehrigen Ánpassung des Árt. 69 des Entwurfes an das Zivilprozessverfahren übergehen ; diese Bestimmung blieb lückenbaft. Daher müssen die auf das amtliche Untersuchungsverfabren zugeschnittenen Unterbrechungsgründe sinngemäss auf das Zivilprozessverfahren übertragen werden. Der Vorladung (zur EinVvernahme) im Untersguchungsverfahren entspricht im schriftlichen Verfahren des Zivilprozesses die Fristsetzung zur Vernehmlassung und der Einvernahme selbst die Vernehmlassung. Durch die Fristsetzung und die Vernehmlasgsung kommt auch der Gang der Strafverfolgung dem Beschuldigten nicht weniger zum Bewusstsein als durch Vorladung und Einvernahme.

Das Basler Privatklageverfahren in Ehrverletzungssachen ist nicbt der Zivilprozess, aber es entlehnt diesem den im Strafprozess nicht üblichen Schriftenwechsel. Wird er angeordnet, so ist bis nach seinem Abschluss die Hauptverhandlung ausgesetzt. Das Untersguchungsverfahren igt im Gange, Vorladung und Einvernahme sind wie im Zivilprozees durch Fristsetzung und Vernehmlassung ersetzt, also müssen diese wie im Zivilprozess die Verjährung der Strafverfolgung unterbrechen.

Demnack erkennt der Kassationshof :

Die Niechtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Appellationegerichtes des Kantons BagselStadt vom 31. August 1943 aufgehoben und die Sache zur weiteren Bebandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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