Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 195

46. Urteil des Kassationshoses vom 22. Dezember 1943 i. S. Kopp und Künzli gegen Fanger.

Ein Sülinebegehren ist nur dann Strafantrag, wenn nach fruchtloseíïi Sühneversuch die Strafverfolgung ohne weitere Erklärung. des Ántragstellers stattfindet. Das ist nach lazernischem Rechtnicht der Fall (§ 8 des Gesetzes vóm 9. März 1938 über das Strafverfahren i Ehr- und Kreditätreitsachen).

Une requête en conciliation ne vait plainte pénale que si, après l’esaai infructueux dé conciliation, la poursnite pénale s’exerce gans nouvelle déclaratión de la part du plaignant. Tel n’est pas le cas en droit lucerñbvis (§ 8 de la loi du 9 mars 1938 zur la procéduïe pénale en matière d’atteintes à l’honneur et au crédit).

Una domanda di conciliazione equivale ad una denuncia penale

golo quando, fallito il tentativo di conciliazione, il procedithento _ penale ha corso0 senza nuova dichiarazione del denunciante.

Così nión è secondo il diritto lucernese (§ 8 della legge 9 marzo.

1938 sulla procedura penale in materia di offesa all’onore ed al credito).

196 Strafgesetzbuch. N° 46.

Sachverhalt

A. — Das luzernische Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938 erklärt in. § 3 für die Verfolgung der Ehrverletzungen und Kreditschädigungen das Gesetz über das Strafrechtsverfabren anwendbar, soweit ersteres nicht Ausnahmen vorsieht. Fine solche enthalten die §8 6-8 : Wer das Verfahren einleiten will, hat beim zuständigen Friedensrichter unter Binreichung eines Rechtsbegehrens die Vorladung des Beklagten zu verlangen. Für das Verfahren vor dem Friedensrichter gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozeszordnung. Kommt vor dem Friedensgrichter eine Binigung nicht zustande, s0 kann die Strafklage binnen zwei Monaten vom Friedensgrichtervorstand an beim zuständigen Amtsstatthalter eingereicht werden. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erlischt der WeisUungsschein.

Am 7. Juni 1942 stellten Margrit Kopp und Berta Künzli gegen Frieda Fanger in Luzern das Begehren um Abhaltung des Friedensrichtervorstandes wegen Verleumdung, Beschimpfong und Kreditechädigung. Eine Einigung kam nicht zustande, und den Gesuchstellerinnen wurde der Weisungeschein ausgestellt. Sie reichten ihn am 7. Juli 1942 beim Statthalteramt ein. Das Verfahren führte zur Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht Luzern-Stadt. Auf Appellation hin stellte jedoch das Obergericht des Kantons Luzern durch Erkenntnis vom 27. Oktober 1943 das Verfahren mangels rechtzeitigen Strafantrages ein. Es stellte fest, dass die Strafklägerinnen noch im März 1942 von den eingeklagten Ausserungen Kenntnis erhalten hätten, s0 dass die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrages jedenfalls Ende Juni 1942 abgelaufen gsei. Sie sei nicht gewahrt worden, denn dazu habe die Anrufung des Friedensrichters nicht genügt, sondern hätte die Klage beim Amtsstatthalter eingereicht werden müssen. Aus dem Begriff des Strafantrages folge, dass er bei jener Instanz gestellt werden müsse, die zur Einleitung einer Strafuntersuchung zuständig sei. Im Kanton Luzern seien das die Statthalterämter und der Staatsanwalt. Die Einreichung des Rechtsbegehrens beim Friedenserichter begründe die Rechtshängigkeit nicht und gei nicht notwendige ProzessVoraussetzung, die Klage könne auch ohne Sühneversuch wirksam beim Statthalteramt eingereicht werden, in welchem Falle dem Kläger Frist ‘gesetzt werden solle, ihn nachzuholen ; Nichtbeachtung dieser Frist ziehe aber keine prozessualen Nachteile nach sich. Die Anrufung des Friedensrichters bedeute also nicht den ersten notwendigen Schritt zur Einleitung des Strafverfahrens, sondern sei dazu da, ein solches zu verhindern. Der Friedengrichter habe zur Strafuntersuchung nichts beizutragen ; er stelle beim Scheitern des Einigungsversguchs lediglich den Weigungsschein aus, und es bleibe dem Kläger anheimgestellt, ob er die Klage einreichen wolle oder nicht.

B. — Die Klägerinnen greifen diesgen Entscheid mit der Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie führen aus, was Zur Wahrung der Antragsfrist erforderlich gsei, bestimme nicht der kantonale Gesetzgeber, sondern sei eine Frage der Auslegung des Art. 29 StGB. Das sei ein Gebot einheitlicher Anwendung des eidgenösgisgchen Rechts. Die Berücksichtigung des Aussöhnungsversguchs als Strafantrag dränge sich auf, denn der Strafantrag sei nichts anderes als das förmliche Begehren des Antragsberechtigten, womit er seinem Willen Auedruck gebe, der Täter sei zu bestrafen. Dieser Wille sei mit dem Rechtsbegehren an den Friedensrichter klar ausgedrückt. Dass der Friedensrichter nur auszusöhnen habe, lasse nichts dagegen schliessen, denn das müsse auch der Amtsstatthalter noch tun, der gemäss ausdrücklicher Vorschrift zu prüfen habe, ob sich die Parteien nicht. doch noch vergleichen können.

C. — Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde.

498 Strafgeasètzbuch. N° 46.

Der Kassationshof zieht în Erwägung :

Wo und in weloher Form der Strafantrag zu stellen ist, sagf das Strafgesetzbuch nicht ; es überlässt dies dem Verfahrensrecht, das ist für die-der kantonalen Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen das kantonale Prozessrecht (Art. 343 StGB ; BGE 68 IV 100). Ob aber eine diesen Vorschriften entsprechende Prozesshandlung inhaltlich Strafantrag sei, ist eine Frage des Bundesrechts. Dieses versteht unter dem Strafantrag die WillenserkIärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden solle, und zwar eine Willenserklärung, welche nach dem massgebenden Prozessrecht die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragstellers seinen Lauf nehmen lässt. Daher ist ein Sühnebegehren dann Strafantrag, wenn der Weisungsschein von Amtes wegen weitergeleitess wird, wie z. B. im Kanton Schaffhausen (Art. 71 Abs. 1 EG z. StGB), jenes Begehren somit beim Scheitern des Aussöhnungsversuches notwendig zur Verfolgung des Beklagten führt. Wenn der Kläger dagegen, wie im Kanton Luzern, durch Zurückbehaltung des Weisungsscheines die Strafverfolgung verhindern kann, hat er diese solange nicht anbegehrt, als er ihn nicht einreicht. Das Sühnebegehren dann Strafantrag sein lassen, wenn der Weisungsschein vom Kläger abgegeben worden ist, hiesse die dreimonatige Frisb des Art. 29 StGB verlängern um die Frist, welche das kantonale Prozessrecht dem Kläger zur Einreichung des Weisungsscheines einräumt. Und sollte ein Kanton eine solche Frist überhaupt nicht vorsehen, s0 könnte der Verletzte während der vollen Verjährungsfrist die Strafverfolgung ungewiss lassen. Wohl anerkennt das Bundesgericht im Gebiete des Zivilrechts die Anrufung des Friedensrichters ausnahmslos als Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts (BGE 42 II 103). Die besonderen Gründe, welche dem Gesetzgeber des Strafgesetzbuches die kurze Befristung des Antragsrechts nahe legten, sprechen jedoch dagegen, jene Erstreckung der Antragsfrist im Gebiete des Strafrechts zuzulassen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 29 und Art. 343 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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