Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

69 IV 199

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943 i. S. B. gegen Statthalteramt Luzern-Stadt.

1. Art. 206 StGB. Gewerbsmässiges Anlocken zur Unzucht. 2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

a) Diese Bestimmung setzt als Wirkung des bedingten Strafvollzugs eine innere und dauernde Besserung des Verurteilten voraus.

b) In der Frage des bedingten Sirafvollzuges darf der Richter auch einem im Strafregister gelöschten Urteile Rechnung : Lragen.

3. Wenn Zis bedingt erlassene Strafe dem kantonalen Recht untersteht, entscheidet dieses, ob bei Bewährung während der Probezeit die Verurteilung als nicht erfolgt zu gelten hat.

1. 4rt. 206 CP. Racolagoe. 2. Art. 41 ch. 1 al. 2 CP.

a) Cette disposition présupposo que le sursis à l’exécution de la peine aura pour effet un amendement profond ot durable du condamné.

b} Statuant sur le sgursis, le juge peut aussíi tenir compte d’un jugement rayé du casiíer judiciaire.

3. Lorsque la peine prononcée avec sursis relève du droit cantonal, c’est ce droit qui décide sí, passé le délai d’épreuve, la condamnation est censée n’avoir pas óté encourus.

Sachverhalt

I. I. Art. 206 CP. Adescamento. 9. Art. 41, cifra 1, cp. 2 OP.

a) Questo disposto presuppone che la sospensione condizionale della pena avrà como effetto un emendamento profondo e duraturo del condannato.

b) Statuendo sulla s808pensione condizionale, il giudice può pure tener conto d’une condanna cancellata dal casellario giudiziale.

3. Quando la pena pronunciata con la condizionale dipende dal diritto cantonale, la questione 8e, Lrascors0 il periodo di prova, la condanna sia consìderata come non avvenuta, è decisa dal diritto cantonale.

4. — Lily B., welcher das Statthalterambt Luzern-Stadt am 10. März 1941 eine wegen gewerbsmäüssiger Unzucht ausgesprochene vierzehntägigo Gefängnisstrafe unter Auf- 200 Strafgesetzbuch. N° 47, erlegung einer zweijährigen Probezeit bedingt erlassen hat, gab sich im April oder Mai 1943 einem gewissen E. in der Wohnung ihrer Base gegen Entgelt zum Geschlechtsverkehr hin. Am 8. Juni 1943 wollte E. sie zum gleichen Zwecke am gleichen Orte aufsuchen, traf sie aber nicht und entfernte sich daber nach längerem Warten wieder. Auf der Strasse begegnete er ihr dann. Er erklärte ihr, er müsse nun verreisen. Sie veranlasste ibn jedoch, mit ihr in die Wohnung zurückzukehren, um ibr dort beizuwohnen und ihr dafür zehn Franken zu bezablen.

B. — Am 25. September 1943 erklärte das Amtsgericht Luzern-Stadt Lily B. gestützt auf den Vorfall vom 8. Juni 1943 des Anlockens zur Unzucht schuldig (Art. 206 StGB) und verurteilte sie zu acht Tagen Haft.

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitebeschwerde der Verurteilten. Die Beschwerdeführerin beantragt dessen Aufhebung. Sie möchte freigegprochen, eventuell nur mit Busse bestraft werden, subeventuell in den Genuss des bedingten Strafvollzuges kommen. D. — Das Statthalteramt Luzern-Stadt beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die Beschwerdeführerin hat E. am 8. Juni 1943 auf der Strasse aufgefordert, mit ihr in die Wohnung ibrer Base zurückzukehren, um dort mit ihr unter Bezahlung eines Preises geschlechtlich zu verkehren. Damit hakt siíe ibn im Sinne von Art. 206 StGB durch einen Antrag zur Unzucht angelockt. Dass sie E. bereits kannte und er síe in ihrem Absteigequartier hatte aufsuchen wollen, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren, ändert daran nichts. Man kann auch einen Bekannten zur Unzucht anlocken, ebenso eine Person, die zum vornherein geneigt ist, einem solchen Antrag Folge zu leisten, oder die ihn sogar gelber stellen würde, wenn er nicht von der anderen ausginge. Hier verhielt es sich übrigens 80, dass E. nicht mebr in die Wohnung zurückkehren wollte und von der Beschwerdeführerin dazu überredet werden musste.

Auch hat die Beschwerdeführerin gewerbsmässig gehandelt. Das tut, wer bei Verübung der Tat beabsichtigt, sich durch wiederholte Begehung Einnahmen zu verschaffen (BGE 68 IV 44). Die Beschwerdeführerin hat sich dem ihr damals noch unbekannten E. schon im April oder Mai 1943 erwerbshalber hingegeben und tat es auch das zweite Mal wieder um des Entgeltes willen. Sie wollte sich auf diese Weise einen, wenn auch nur gelegentlichen Verdiensé verschafen.

2 —

3. Den bedingten Strafvollzug hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin verzagt mit dem Hinweis darauf, dass síe sich kurz nach Ablauf der Bewährungsfrist einer gleichen strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, deretwegen sie am 10. März 1941 verurteilt wurde. Damit will es sagen, dass von der nochmaligen Gewährung dieser Massnahme — bei der nach Art. 105 StGB die Probezeit auf ein Jahr beschränkt werden müseste — eine Besserung nicht zu erwarten sei. Diese Würdigung überschreitet das zulässige Ermessen nicht, selbst wenn damit gerechnet werden könnte, die Beschwerdeführerin würde sich während der neuen Probezeit mit Rücksicht auf den drohenden Strafvollzug weiterer Verfehlungen enthalten. Denn Arft. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt als Wirkung des bedingten Strafvollzuges eine innere und infolgedessen dauernde Bessgerung des Verurteilten voraus, beschränkt die massgebende Erwartung nicht auf die Probezeit. Diese bat nur den Sinn, dass der Verurteilte, der sie besteht, des Erlasses des Strafvollzuges endgültig als würdig erachtet wird, unbekümmert darum, was er später tut. Wenn dagegen nach dem Charakter des Verurteilten oder nach bisheriger Erfahrung zum vornherein angenommen werden muss, er werde sich — aus Farcht vor dem Strafvollzug — nur gerade während der Probezeit gut verhalten und nachher seiner rechtsbrecherischen Neigung wieder freien Lauf lassen, s0 erfüllt 202 Strafgesetzbuoh. N° 47.

er die gesetzliche Voraussetzung des bedingten Strafvollzuges nicht und .ist dieser Massnahme auch nicht Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorstrafe gel, weil erlassen, als nicht vorhanden zu betrachten und könne deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Jene Strafe wurde indessen unter der Herrschaft des kantonalen Rechts gefällt. Deshalb bestimmt dieses, ob mit der Bewährung während der Probezeit und der damit allenfalls verbundenen Löschung des Urteils im Strafregister die Verurteilung als ungeschehen zu gelten habe oder ob und in welchem Umfange das Urteil weiter wirke. Der Kassationshof hat diese Frage des kantonalen Rechtes nicht zu überprüfen (Art. 269 Abs. 1 BStrP). Das Bundesrecht verbietet nicht, jene Vorstrafe im Rahmen des Art. 41 StGB zu berücksichtigen.

4. Wäre die Vorstrafe unter neuem Recht ausgesPprochen worden, s0 wäre es nicht anders. Nach Arft. 41 Ziff. 4 StGB lässt der Richter das Urteil im Strafregister löschen, wenn sich der Verurteilte während der Probezeit bewährt hat, Die Löschung ist auch in anderen Fällen vorgesehen : in Art. 80 (Rehabilitation), 96 Abs, 4, 97 Abs. 3, 99 (Jugendstirafrecht). Die Frage, welche Folgen sie habe, stellt sich überall gleich. Sie ist in Art. 363 Abs. 3 StGB dahin beantwortet, dass eine gelöschte Vorstrafe nur Untersuchungsämtern und Strafgerichten, unter Hinweis auf die Löschung, mitgeteils werden darf, und nur dann, wenn die Person, über welche Auskunft verlangt wird, im Strafverfahren Beschuldigter ist. Daraus muss gefolgert werden, dass die genannten Behörden die Mitteilung für die Zwecke des Strafverfahrens auch gsollen verwenden dürfen ; sonst hätte sie keinen Sinn. Und von Bedeutung sind die Vorstrafen, auch gelöschte, zur Beurteilung des Vorlebens des Beschuldigten, nämlich bei der Strafzumessung (Árt. 63) und in der Frage des bedingten Strafvollzuges (Art. 41 Zif. 1 Abs. 2). Dass das Gesetz die gelöschte Vorstrafe unter den erwähnten Gesichtspunkten berücksichtigen lassen will, ergibt sich auch aus seiner Entstehungsgeschichte.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 41, Art. 105, Art. 206 und Art. 363 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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