69 IV 67
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoses vom 29. Januar 1943 i. $. Bünter gegen Staatsamnwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Art. 144 Abs. 1 StGB. Subjektiver Tatbestand der Hehlerei. Art. 144 al. 1 COP. Conditions subjectives du recel. Art. 144 ep. 1 CP. Condizioni soggettive della ricettazione, A4. — Fabrradmechaniker Alois Bünter kaufte dem Schmied Beutter in der Zeit vom 28. August 1940 bis 16. August 1941 nacheinander fünfundzwanzig gebrauchte Fahrräder ab, alle zu Preisern, welche bedeutend unter dem Verkehrswéit lagén. Beutter hatte die Fahrräder gestohlen. BB. — Das Kantonsgericht von Nidwalden erklärte Bünter am 25. Noveniber 1942 in Atrwendung kantonalen Gewohnheitsrechts der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 200.— Busse. Es nahm an, er habe fahrlässig gehandelt.
O. — Der Verurteilte erklärte rechtzeitig die Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Er ist der Auf- 68 Strafgesetbzbuch. N° 14, fassung, nach eidgenössischem Recht (Art. 144 StGB) sei Hehler nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handle. Man könne ihm weder das eine noch das andere vorwerfen. Daher hätte das für ihn mildere neue Recht angewendet werden gollen.
Sachverhalt
D. — Der Staatsanwalt des Kantons Nidwalden beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen, dern der Beschwerdeführer müssé gewusst haben, dass Beutter die Fahrräder nicht auf ehrliche Weise erworben haben konnte.
Erwägungen
3. Hehler ist, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder absetzen hilft (Art. 144 Abs. I StGB). Dass Hehlerei auch fahrlässig begangen werden könne, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB erfordert sie deshalb Vorsatz. Die Wendung, es sei auch Hehler, wer von der Sache annehmen müssge, dass sie durch strafbare Handlung erworben worden ist, bedeutet nur, es genüge, dass sich der Hehler der verdächtigen Herkunft der Sache bewuast sei. Hehler soll nicht nur sein, wer weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erworben worden ist, sondern auch, wer weiss, dass der Besitz des Vortäters möglicherweise auf strafbarer Handlung beruht. Wer das weiss, handelt nicht fahrlässig, denn er kennt die Verdaohtsgründe, derentwegen er nach dem: Willen des Gesetzes die Hände von der Sache lassen sollte, und will sich über die Bedenken hinwegsetzen. Auch in diesem Valle ist der Hehler bösgläubig. Wer die Verdachtslage verkennt, wenn auch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit und eomit fahrlässig, ist gutgläubig und verdient die strenge Strafe der Hehlerei nach Art. 144 StGB nicht.
4. Dies heisst nicht, dass der Beschwerdeführer hätte freigesprochen werden sollen, weil ihm die Vorinstanz bloss Fahrlässigkeit vorwirft. Damit gesagt werden kann, ob das neue Recht für ibn milder sei, muss der Tatbestand ohne Rücksicht auf die Qualifikation, welche er nach altem Recht verdient, unter den Gesichtepunkten des neuen Rechts beurteilt werden (BGE 68 IV 130).
So geseben, ist die Tat vorsätzlich begangen. Der Verdacht, dass sich Beutter die Fahrräder durch strafbare Handlung verschaft baben könnte, ergab sich daraus, daes er sie in einem Zeitpunkt zunehmender Verknappung in grosser Zahl und immer zu stark untersetztem Preise &bgab, und dies, ohne von Berufes wegen mit Fahrradhandel zu tun zu haben. Diese Tatsachen waren dem Beschwerdeführer bekannt und folglich auch die Verdachtslage, in welcher er erwarb.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.