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40. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1944 i.S. R. gegen eidg. Steuerverwaltung. Kriegsgewinnsteuer : Aufwendungen für die Benützung von chäftsräumen (Mietzinse und dgl.) sind Geschäftsunkosten..
Sie dürfen, wenn sie mehrere Jahre betreffen, auf die ganze Mietdauer verteilt werden.
Impôt sur les bénéfices de guerre. Les dépenses faites pour l'uti. lisation de locaux commerciaux (loyer etc.) sont des frais d'exploitation. Elles peuvent être réparties sur toute la durée du bail lorsqu'elles se rapportent à Plusieurs années.
Imposta sui profiti di guerra. Le Spese fatto per l’utilizzazione di locali commerciali (pigioni ecc.) sono spese d'eséreizio. Esse possono essere ripartite su tutta la durata della locazione se concernono più anni.
À. — Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahre 1929 für ihren Geschäftsbetrieb geeignete Räumlichkeiten im Stadtzentrum von Zürich dadurch verschafft, dass sie den Verzicht der bisherigen Mieterin auf einen zehnjäbrigen Mietvertrag erwirkte und das s0 freigewordene Mietobjekt auf vorläufig 10 Jahre tibernahm. Der bisherigen Mieterin hatte sie Fr. 135,000.— zu vergüten, wovon Fr. 60,000— im Geschäftsjahr 1928/29, je Fr. 23,500.— in den Jahren 1929 /30 und 1930/31 und je Fr. 3500.— 1931 /32 bis 1938/39 zu zahlen waren. Die jährliche Miete betrug bis 1. Oktober 1935 Fr. 40,000.— Von da an bis zum Ende der zehnjährigen Vertragsdauer Fr. 38,000.—. In dem vom 1. April 1939 laufenden neuen Mietvertrage wurde der Mietzins auf Fr. 24,000.— festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat den Teil der gemieteten Räume, der ihren eigenen Bedarf überstieg, im Jabre 1929/30 umgestaltet, um ïihn weitervermieten zu kônnen. Sie hat dafür Fr. 50,048.65 aufgewendet. Die Vergütung an die bisherige Mieterin, die jährlichen Mietzinse sowie einen Teilbetrag von rund Fr. 35,700.— der Umbaukosten wurden einem Sonderkonto « Liegenschaftsverwaltung » belastet, dem anderseits die Einnahmen aus Untermiete gutgeschrieben wurden. Das Konto wurde durch jährliche Gutschriften von anfänglich Fr. 29,400.—, 1936 /37 und 1937/38 je Fr. 30,360.— und 1938/39 Fr. 33,075.— (Restbetrag) über die Gewinnund Verlustrechnung ausgeglichen. Vom I. April 1939 an belastet die Beschwerdeführerin ihrer Ertragsrechnung den neuen Mietzins von Fr. 24,000.—.
:B. — Bei der Einschätzung zur Kriegsgewinnsteuer sind die in den Vorjahren 1936/37 bis 1938/39 vorgenommenen Belastungen auf Liegenschaftskonto nicht _ beanstandet worden. Indessen beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegen die Einschätzung u. a. eine Erhôhung des durchschnittlichen Reïinertrages mit der Begründung, durch die in den Jahren 1936/37 bis 1938/39 vorgenommene Amortisation des Kontos « Liegenschaftsverwaltung » seien der Gewinn- und Verlustrechnung der für die Berechnung des Vorjahresgewinnes massgebenden Jahre Aufwendungen früherer Jahre belastet werden. Es wurde vorgeschlagen, « zur Erzielung einer einheitlichen Vergleichsbasis » den Betrag des vom 1. April 1939 an entrichteten Mietzinses (Fr. 24,000.—) einzusetzen.
In ïihrem Einspracheentscheid. vom 12. Februar 1944 geht die eidg. Steuerverwaltung davon aus, dass Abschreibungen dem Ausgleich im massgebenden Zeïtraum eingetretener Wertverminderungen dienen, begrifilich also aüf Vermôgensobjekte beschränkt sind, die einer Wert-