Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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23. Urteil der 1I. Zivilabteilung vom 21. September 1944 i S. Scherrer gegen Stach.

Vorkaufsrecht. Unwirksamkeiïit desselben gegenüber einem « Kindskauj. » Ob der Verkauf an den gesetzlichen Erben vorwiegend im Hinblick auf dessen künftiges Erbrecht erfolgte, ist Tatfrage. Geldwertmässige Herang dos Ù des Erben ist. nicht nôtig ; in der blossen Sicherung des Ubergangs der Sache an einen bestimmten Erben liegt eine antizipierte Erbteilungsmassnahme. — Dass neben dem erbrechtlichen Hauptmotiv des Verkâufers andere Nebenerwägungen mitspielten, z.B. Geldbedarf, schliesst Kindskaufcharakter nicht aus. (art. 216 Abs. 3. OR, 681, 959 ZGB).

Droit de préemption. La question de savoir si une vente dans laquelle Pacheteur est l'héritier légal du vendeur a été conclue principalement en considération du droit de succession futur ‘de. l’acheteur est une question de fait: À l'encontre d’une aliénation opérée dans ces conditions-là, un tiers n’est pas recevable à opposer son droit de préemption. Il n’est pas nécessaire que la vente procure un avantage pécuniaire à l'acheteur ; le désir de garantir la transmission du bien à l'héritier permet à lui seul de conclure à l'existence d’une mesure de partage anticipée, et quand bien même le vendeur se serait laissé conduire aussi par d’autres considérations d'ordre accessoire, telles ‘que le besoin d'argent (art. 216 al. 3 Diritto di prelazione. La questione se una vendita, in cui il compra.- tore à l'erede legale del venditore, sia stata conclusa principalmente in vista del diritto futuro di successione del compratore, è uns quéstione di fatto. Ad un’alienazione operata in queste condizioni un terzo non ha veste per opporre il suo.diritto di prelazione. Non è necessario che la vendita procuri un vantaggio pecuniario al compratore ; il desiderio di garantire la trasmissione della cosa all’erede consente di ammettere l’esistenza d’una misura di divisione anticipata, anche 8e il venditore si à lasciato indurre a vendere anche da altre considerazioni accessorie, quali il bisogno di denaro (art. 216 ep. 3 CO, 681, 959 CC).

Faits

A. — 3 osef Stach in Gossau war Eigentümer zweier Parzellen Wiesland von ca. 2000 m? in der sog. Tiefe-. Gossau. Am 25. September 1940 verpachtete er diese Parzellen dem Josef Scherrer und räumte ihm zugleich für den Fall des Verkaufs ein Vorkaufsrecht zum Preise von Fr. 4500. daran ein. Am 15. April 1942 verkaufte Stach die Grundstücke seiner Tochter Frau Agnes Hugen- 150 Erbrecht. N° 23.

tobler-Stach in Gossau zum Preise von Fr. 4500.—, wobeï die bestehende Pfandschuld von Fr. 3500.— der Käuferin überbunden und der ‘Kaufpreisrest von Fr. 1000.— als bereits verrechnet erklärt wurde.

Im Mai 1942 machte Scherrer sein Vorkaufsrecht geltend und erhob, als Stach es nicht .anerkannte, Klage mit dem Begehren, dieser sei gerichtlich zu verpflichten, in die grundbuchamtliche Übertragung des Eigentums an den verkauften Grundstücken auf den Kläger gegen Bezahlung von Fr. 4500.— einzuwilligen.

Kurze Zeit nach Klageerhebung, am 10. Juli 1942, errichtete Stach ein ôffentliches Testament, worin unter Ziff. 1 bestimmt wird :

«1. Mit Kaufvertrag vom 15. April 1942 verkaufte ich meiner Tochter Agnes Hugentobler-Stach die zwei Bodenparzellen Kat. Nr. 562 und 564 in der Tiefe Gossau zum Preise von Fr. 4500.—. Diese Übertragung ist mit Rücksicht auf das künftige Érbrecht meiner Tochter Agnes erfolgt und in Anerkennung der treuen Pflege und des Unterhal- _ tes, den sie mir und meiner Frau geboten hat. Diese Übertragung an meine Tochter erfolgte also nicht zum Zwecke, Geld zu erhalten, sondern um : die Tochter in ihren erbrechtlichen Anspriüchen zu schützen. Ich erkläre, dass es mein ausdrückJicher Wille ist, dass diese beiden Parzellen meiner Tochter zufallen und nicht in fremde Hände kommen sollen. » ;

Im weiteren vermachte er der Frau Hugentobler-Stach sein Wohnhaus zum Wert der hypothekarischen Belastung (Fr. 18,000.—-) und ordnete.die Befreiung dieser beiden Zuwendungen von der Ausgleichspflicht an, wogegen Frau Hugentobler und ihr Mann der Witwe Stach lebenslänglich Wohnrecht und Unterhalt zu gewäbren hatten.

Drei Tage darauf starb Stach. Seine Erben traten in den Prozess ein. .

B. — Sowohl das Bezirksgericht Gossau als das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab (weil es sich bei dem Geschäft zwischen Stach und seiner Tochter um einen s0g. « Kindskauf » im Sinne von BGE 44 II 387 ff handle, dem gegeniiber das Vorkaufsrecht nicht ausgoübé. werden kôünne)....…. .

C. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abnahme weiterer Beweise, und mit der Begründung, ein Kindskauf im Sinne der Rechtsprechung liege nicht vor. — Die beklagte Erbengemeinschaft Stach trâgt auf Abweisung der Berufung an.

Considérants

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Vorkaufsrecht nicht gegenüber jeder Handänderung geltend gemacht werden, sondern nur gegenüber kaufsweiser Übertragung des Objekts an einen Dritten, die nicht nur der. Form, sondern auch dem der Veräusserung innewohnenden Sinné nach einen Verkauf, d. h. ein auf Umsetzung. des Sachwertes in Geld gerichtetes Geschäft darstellt, wo es also dem Veräussernden wesentlich auf den Empfang dieser Geldleistung und nicht auf die Person des Erwerbers ankommt. Gleichwie das Vorkaufsrecht gegen anderweitige Handänderungen wie Tausch, Schenkung, Erbgang, Erbteïlung nicht schützt, ist seine Ausübung ausgeschlossen, wo die Sache zwar in Form eines Kaufes, aber nicht an einen beliebigen Dritten, sondern an eïnen gesetzlichen Erben mit Rücksicht auf dessen künftiges Erbrecht übertragen wird, sodass sich die Veräusserung trotz ihrer äussern Form nicht sowohl als eigentlicher Verkauf denn als eine vorweggenommene Regelung der Erbfolge darstellt (sog. Verwandten- oder Kindskauf ; BGE 44 II 387 f.). U Im vorliegenden Falle zieht auch der Kläger diese Rechtsprechung nicht in Diskussion. Er anerkennt, dass 152 Erbrecht. N° 23.

gegenüber einem derartigen Kindskäuf das Vorkaufsrecht nicht geltend gemacht werden kann. Der Streit. dreht sich lediglich um die Frage, ob man es in casu mit einem solchen, im Hinblick auf das künftige Erbrecht der Käuferin erfolgten, oder mit einem gewüôhnlichen Verkauf zu tun hat, bei dem nur zufällig ein Erbe als Käufer . Diese. Frage ist für das. Bundesgericht durch die Darstellung des vorinstanzlichen Urteils verbindlich entschieden, wonach das Geschäft zwischen Stach und seiner Tochter wenn nicht ausschliesslich, so doch vorwiegend mit Rücksicht auf deren gesetzliches Erbrecht getätigt wurde und der Verkäufer mit dem Verkaufe seine Tochter gegenüber den andern Erben bewusst begünstigte. Es handelt sich dabei um Feststellungen über innere Vorgänge, die ebenso gut tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht. verbindlich sind, wie die von der Vorinstanz gegebene Darstellung der. äussern Umstände. Übrigens müsste das Bundesgericht, wenn es die für den Verkäufer massgebenden Motive selber festzustellen hätte, zum gleichen Schlusse kommen wie die Vorinstanz. Dem Wortlaut des Testaments des Verkäufers kann zwar in dieser. Beziehung keine wesentliche Bedeutung beigelegt werden ; es ist erst.nach Geltendmachung des klägerischen Anspruchs errichtet worden, so dass seine Fassung môglicherweise im Hinblick auf den bevorstehenden. Prozess gewählt worden ist: Bezeichnend sind hingegen die Aussagen der Zeugen Wellauer und. Lôhrer, auf welche die Vorinstanz abstellt und aus denen sich die Absicht des Verkäufers, seine Tochter durch das Geschäft zu begünstigen, deutlich ergibt. Dass der Verkäufer, wie der Kläger behauptet, in Geldnôten und das Geschäft lediglich ein Ausweg aus dieser Bedrängnis gewesen sei, wird von der Vorinstanz mit der Begründung abgelehnt, dass kein Beweis für die bebaupteten Geldnôte erbracht sei. Auch hier handelt es sich um eine tatsächliche, für das Bundesgericht verbindliche Feststellung. Übrigens würde der Umstand, dass der Verkäufer mit der durch den Übergang der Liegenschaften auf die Tochter eintretenden Erleichterung seiner Lage rechnete, dem Geschäft den Charakter eines Kindskaufs nicht nehmen ; ein solcher kann auch vorliegen, wenn neben dem Hauptzweck der Regelung der Erbfolge auch andere Motive, z. B. eben das beim Kauf im eiïigentlichen Sinne vorwaltende Element der Flüssigmachung des Sachwertes, mitspielen. Ebensowenig

steht jener Qualifizierung. des Geschäfts der Umstand entgegen, dass es sich um ein auf den Kaufpreis von Fr. 4500.— limitiertes Vorkaufsrecht handelte und die Übereignung an die Tochter zum gleichen Preise erfolgte. Nach der auf Expertise beruhenden Annahme der Vorinstanz betrug der wirkliche Wert der Kaufsache Fr. 5500.—. Aber selbst wenn in dem Verkauf an die Tochter keinerlei geldwertmässige Begünstigung lâge, kônnte dennoch ein Kindskauf im Sinne des Vorwaltens erbrechtlicher Motive vorliegen. Es ist denkbar, dass ein Verkäufer mit einer derartigen Übereignung zu Lebzeiten dem kaufenden Erben zwar nicht einen finanziellen Vorteil vor den andern zuhalten will, wohl aber bezweckt, dass die Kaufsache gerade diesem Erben zukomme und nicht bei der dereinstigen Teilung einem andern zugeteilt oder aber versilbert werde. In dieser Absicht, « den Übergang (der Kaufsache an den Übernehmer) zu sichern und eine andere Lôüsung bei der künftigen ÆErbfolge auszuschliessen » (1 c. 389 oben) — z. B. damit die Liegenschaft in der Familie verbleibe —, liegt, ganz ohne Rücksicht auf die Frage des Anrechnungspreises und des wirklichen Wertes, auch eine Vorwegnahme einer partiellen Regelung der Erbfolge, nämlich der Ausführung einer Teilungsvorschrift (Art. 608 ZGB). Eine solche Absicht lag auf alle Fälle dem Geschäft des Vaters Stach mit seiner Tochter zugrunde und qualifiziert es als Kindskauf, vor dem das Recht des Klägers — bei allem grundsätzlichen . Schutz, den der Vorkaufsberechtigte PrIERt — zurück- 154 Sachenrecht. N° 24.

Dispositif

Demnach erkennt das Bundesgericht :

. Die Berufung wird ‘abgewiesen und das Urteil des Kantonsgericht St. Gallen vom 16./21. Dezember 1943 bestätigt.

IV. SACHENRECHT DROITS RÉELS

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