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28. Urteil der.I. Zivilabteilung vom 22. Juni 1944 LS. Schüphaen gegen Nyfleler, Sehüphack & Cle, Berufung, Begriff der Zivilpechtestreitigkei, “Arb. 56 0G. Keine solche ist der ¡Videreprach eines Gesellschafters gegen eine Verwaltungshandlung des Léquidatore 4 SINGT Kollektivgosell- _ schaft, Art. 585 Abs. 3. OR, E Recours en réforme. Notion de la « cause civile », art. 56 OJ.
N'est pas une telle cause l’opposition d’un associó contre un acte de REP du, Hiquidateur d' une SOCIÓLÉ CI Nom collectif, art.
Ricórso in appello, concetto di « causga civile », art. 56 OGF.
Non © una causa vivile l’opposizione d’un socio contro un atto di gestione del liquidatore d’ una società in NOMS . collettivo,
Sachverhalt
A. — Die Kollektivgesellschaft. Nyfeler, Schüpbach & Co., die aus den Gesellschaftern Hans Nyfeler, Georg Elsässer und Rudolf Schüpbach bestand, befindet sich _ infolge Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch Rudolf Schüpbach seit dem 31. Dezember 1942 in Liquidation. Mit deren Durchführung wurde vom Richter auf Grund von Art. 583 Abs. 2 OR die Allgemeine 7 Treuhand A.-G. in Basel beauftragt. 7 Mit Verfügung von 30. September 1943. _ ordnete der Liquidator an, dass grundsätzlich der Geschäftsbetrieb als Ganzes mit allen Aktiven, insbesondere Liegenschaften, Maschinen und Vorräten, unter den Gesellzschaftern versteigert werden solle. Ferner traf er bestimmte Anordnungen für die Auseinandersetzung und die Regelung der Beziehungen zwischen verbleibenden und ausscheidenden Gegellechaftern.
BB: — Auf Begehren der (esellechafter Nyffeler und Elsässer - einerseits und des Gesellschafters Schüpbach anderseits verfügte der Gerichtspräsident von Burgdorf, den die Parteien gestützt auf Art. 585 Abs. 3 OR anriefen, verschiedene Anderungen der Vom Liquidator getroffenen. Anordnungen.
C. — Gegen den Entacheid des Gerichtepräsidenten vom 8. Februar 1944 erklärte Rudolf Schüpbach neben der Appellation an den Appellationshof des Kantons Bern, auf die: nicht: eingetreten wurde, auch die Borufung an *dgs Bundesgorioht... E De :
Erwägungen
Die Berufung an das. Bundesgericht ist nach Art. 56 06 nur zulägsig in Zivilrechtsstreitigkeiten, während gie für. Angelegenheiten der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit aus-. geschlossen ist (BGE 42 II 291). Däbei sind die Begriffe der Zivilrechtestreitigkeit und des Aktes der freiwilligen Gerichtsbarkeit - solche - des - eidgenössischen Rechtes, weshalb auch die: Grenzziehung zwischen ihnen ohne Rücksicht aúf irgendwelche Vorschriften des kantonalen 166 Prozeasrecht. N° 28, Prozessrechtes an Hand der allgemeinen Grundsätze über die- beiden Institute zu treffen ist.
Danach ist für die Zivilrechtsstreitigkeit kennzeichnend, dass sie eine Streitigkeit ist und als solche den Schutz bestrittener Privatrechte gegen Störungen und Gefährdungen bezweckt. Daher scheiden als zur freiwilligen Gerichtsbarkeit gehörend alle diejenigen Fälle aus, bei denen die richterliche Aufgabe im wesentlichen darin besteht, bei der Begründung, Aufhebung und dergl. an sich nicht im Streite liegender (privater) Rechte mitzuwirken (BGE 42 II 292 ; vgl. auch BGE 55 II 330).
Im vorliegenden Falle ist die Mitwirkung des Richters auf Grund von Art. 585 Abs. 3 OR gefordert und erwirkt worden, wonach über den Widerapruch eines Gesellschafters gegen einen vom Liquidator angeordneten Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis der Richter zu entscheiden bat. Es handelt sich also nicht um die urteilsmässige Entscheidung eines materiellrechtlichen Streites zwischen den Gesellschaftern oder zwischen einzelnen Gesellschaftern und der Geasellschaft in Liquidation, die vom Richter im ordentlichen Prozessverfahren zu treffen wäre, sondern vielmehr um die Überprüfung einer als unzweckmässig angefochtenen Verwaltungshandlung des Liquidators. Der Entscheid des Richters, der die Anordnung des Liquidators bestätigen oder sie abändern kann, dient lediglich der Sicherung der zweckmässigen Durchführung der Liquidation. Die richterliche Mitwirkung im Rahmen von Árt. 585 Abs. 3 OR fällt mithin in den Bereich der nicht streitigen Gerichtsbarkeit. Damit steht auch im Einklang, dass die Klage nach Árt. 585 Abs. 3 OR nicht etwa gegen . die andern Gesellschafter oder die in Liquidation befindliche Gesellschaft zu erheben ist, wie dies im vorliegenden Falle der Berufungskläger getan hat, sondern. gegen den Liguidator (Siegwart N. 13 zu Art. 585/86 OR). Gegen diesen hat der unzufriedene Gegsellschafter aber sicherlich keinen privatrechtlichen Anspruch auf andersartige Durchführung der Liquidation (vgl. BGE 55 II 330, 69 II 36). Die Verfügungen des Liquidators, die nach Art. 585 Abs. 3 OR an den Richter weitergezogen werden können, betreffen ausnahmslos die äussere Liquidation, im Gegensatz zur innern Auseinandersgetzung unter den Gesellschaftern, bei der es sich dann zweifellos um die Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche der Gesellschafter unter sich oder gegen die Gesellschaft in Liq. handelt.
In ihrem nichtpublizierten . Urteil vom 19. Mai 1942 i. S. Burk gegen Burk ist die 2. Zivilabteilung des Bundesgerichts allerdings eingetreten auf eine Berufung gegen einen Entscheid aus Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Art der Aufhebung von Miteigentum. Allein Art. 651 ZGB betrifft nicht nur die äussere Liquidation, sgondern gleichzeitig auch die innere Auseinandersetzung, da nach ibr jeder Miteigentümer einen gesetzlichen Anspruch auf körperliche Teilung der Sache hat, wenn sie ohne erhebliche Wertverminderung geteilt werden kann. Es besteht daher kein Widerspruch mit der Rechtsprechung der 2. Zivilabteilung, wenn im vorliegenden Falle auf die Berufung nicht eingetreten wird wegen Fehlens des Erfordernisses einer Zwvilrechtsstreitigkeit.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Porufung wird nicht eingetreten.
Vgl. auch: Nr. 20. — Voir aussi n° 20.